Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber bekämpft in der Rechtsrüge zunächst die Zuerkennung einer Rente an die Klägerin überhaupt mit dem Vorbringen, daß "die Klägerin in allem übertreibe", daß "die altersbedingte Leistungsminderung auch ohne Unfall eingetreten wäre", daß "die Alterserscheinungen primär maßgebend dafür seien, daß es zur Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin gekommen sei"; die Klägerin "habe sich die Erwerbsminderung unabhängig vom Unfall altersbedingt zugezogen". Dieses Vorbringen des Revisionswerbers geht an den maßgeblichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbei und bedeutet demnach nicht die gesetzmäßige Ausführung der allein erhobenen Rechtsrüge. Es ist doch festgestellt, daß es sich bei der Klägerin um eine gut eingearbeitete Buchhaltungskraft gehandelt hat, die nach den absichten ihres Dienstgebers eben mit Rücksicht auf ihre gute Verwendbarkeit über das 60. Lebensjahr hinaus verwendet werden sollte. Nun erlitt die Klägerin durch den Unfall vom 25. September 1957 eine Schädelnahtsprengung, eine Gehirnerschütterung, einen Brustbeinbruch mit Prellung des Brustkorbs und der Brustwirbelsäule. Als eindeutige Unfallsfolge ergab sich eine verminderte Leistungsfähigkeit, die die Klägerin letztlich in ihrer bisherigen Beschäftigung, aber auch in verwandten leichteren Beschäftigungen, unverwendbar machte. Zwar hätte bei der Klägerin auch ohne Unfall im Lauf der Jahre im Hinblick auf arteriosklerotische Erscheinungen die Leistungsfähigkeit abgenommen und wäre auch ohne Unfall zu einem späteren Zeitpunkt ihre Unverwendbarkeit als Buchhalterin eingetreten, diese Erscheinungen wurden aber durch den Unfall vom 25. September 1957 früher ausgelöst, so daß die Vorinstanzen mit Recht die Kausalität zwischen Unfall und Folgen bejaht haben. Anders wäre die Sache nur dann zu beurteilen, wenn die Unverwendbarkeit der Klägerin ohne den Unfall und dessen Folgen ungefähr zur gleichen Zeit und im gleichen Umfang eingetreten wäre (vgl. z. B. 2 Ob 347/59; Wolff in Klang 2. Aufl. VI 10).Der Revisionswerber bekämpft in der Rechtsrüge zunächst die Zuerkennung einer Rente an die Klägerin überhaupt mit dem Vorbringen, daß "die Klägerin in allem übertreibe", daß "die altersbedingte Leistungsminderung auch ohne Unfall eingetreten wäre", daß "die Alterserscheinungen primär maßgebend dafür seien, daß es zur Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin gekommen sei"; die Klägerin "habe sich die Erwerbsminderung unabhängig vom Unfall altersbedingt zugezogen". Dieses Vorbringen des Revisionswerbers geht an den maßgeblichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbei und bedeutet demnach nicht die gesetzmäßige Ausführung der allein erhobenen Rechtsrüge. Es ist doch festgestellt, daß es sich bei der Klägerin um eine gut eingearbeitete Buchhaltungskraft gehandelt hat, die nach den absichten ihres Dienstgebers eben mit Rücksicht auf ihre gute Verwendbarkeit über das 60. Lebensjahr hinaus verwendet werden sollte. Nun erlitt die Klägerin durch den Unfall vom 25. September 1957 eine Schädelnahtsprengung, eine Gehirnerschütterung, einen Brustbeinbruch mit Prellung des Brustkorbs und der Brustwirbelsäule. Als eindeutige Unfallsfolge ergab sich eine verminderte Leistungsfähigkeit, die die Klägerin letztlich in ihrer bisherigen Beschäftigung, aber auch in verwandten leichteren Beschäftigungen, unverwendbar machte. Zwar hätte bei der Klägerin auch ohne Unfall im Lauf der Jahre im Hinblick auf arteriosklerotische Erscheinungen die Leistungsfähigkeit abgenommen und wäre auch ohne Unfall zu einem späteren Zeitpunkt ihre Unverwendbarkeit als Buchhalterin eingetreten, diese Erscheinungen wurden aber durch den Unfall vom 25. September 1957 früher ausgelöst, so daß die Vorinstanzen mit Recht die Kausalität zwischen Unfall und Folgen bejaht haben. Anders wäre die Sache nur dann zu beurteilen, wenn die Unverwendbarkeit der Klägerin ohne den Unfall und dessen Folgen ungefähr zur gleichen Zeit und im gleichen Umfang eingetreten wäre vergleiche z. B. 2 Ob 347/59; Wolff in Klang 2. Aufl. römisch sechs 10).
Die Rechtsrüge ist aber auch im übrigen nicht begrundet. Das Vorbringen des Revisionswerbers, daß sich die Klägerin die ihr gebührenden Bezüge für die Kündigungszeit und die Abfertigung anrechnen lassen müsse, läßt zunächst den Umstand außer Betracht, daß der Dienstgeber der Klägerin gemäß § 27 Z. 2 AngG. zu ihrer vorzeitigen Entlassung berechtigt war, weil die Klägerin durch den Unfall unfähig geworden war, die vereinbarten Dienste zu leisten. Ein Entgelt während einer Kündigungsfrist hat also der Klägerin nicht gebührt. Daß die Entlassung der Klägerin von ihrem Dienstgeber nicht förmlich ausgesprochen, vielmehr zwischen den Genannten unter Bedachtnahme auf den erwähnten Entlassungsgrund das Dienstverhältnis einvernehmlich mit 17. August 1959 aufgelöst wurde, ändert daran nichts. Was aber die Abfertigung betrifft, so ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß der Abfertigungsanspruch von vornherein nicht Gegenstand einer Vorteilsausgleichung sein kann. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichtes hat der Revisionswerber nichts vorgebracht, so daß die Bemerkung genügt, daß nicht ersichtlich ist, daß die Klägerin dann, wenn sie ihre Dienste - ohne Unfall - weiter verrichtet hätte, seinerzeit bei Auflösung des Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Abfertigung gehabt hätte. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Klägerin keinesfalls ausschließlich wegen der durch den Unfall bewirkten Auflösung des Dienstverhältnisses die Abfertigung zugekommen wäre; höchstens zeitlich früher hätte die Klägerin die Abfertigung dadurch erlangt, dabei unter Umständen in geringerer Höhe als bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses bis zu einem späteren Zeitpunkt (§ 23 AngG.).Die Rechtsrüge ist aber auch im übrigen nicht begrundet. Das Vorbringen des Revisionswerbers, daß sich die Klägerin die ihr gebührenden Bezüge für die Kündigungszeit und die Abfertigung anrechnen lassen müsse, läßt zunächst den Umstand außer Betracht, daß der Dienstgeber der Klägerin gemäß Paragraph 27, Ziffer 2, AngG. zu ihrer vorzeitigen Entlassung berechtigt war, weil die Klägerin durch den Unfall unfähig geworden war, die vereinbarten Dienste zu leisten. Ein Entgelt während einer Kündigungsfrist hat also der Klägerin nicht gebührt. Daß die Entlassung der Klägerin von ihrem Dienstgeber nicht förmlich ausgesprochen, vielmehr zwischen den Genannten unter Bedachtnahme auf den erwähnten Entlassungsgrund das Dienstverhältnis einvernehmlich mit 17. August 1959 aufgelöst wurde, ändert daran nichts. Was aber die Abfertigung betrifft, so ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß der Abfertigungsanspruch von vornherein nicht Gegenstand einer Vorteilsausgleichung sein kann. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichtes hat der Revisionswerber nichts vorgebracht, so daß die Bemerkung genügt, daß nicht ersichtlich ist, daß die Klägerin dann, wenn sie ihre Dienste - ohne Unfall - weiter verrichtet hätte, seinerzeit bei Auflösung des Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Abfertigung gehabt hätte. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Klägerin keinesfalls ausschließlich wegen der durch den Unfall bewirkten Auflösung des Dienstverhältnisses die Abfertigung zugekommen wäre; höchstens zeitlich früher hätte die Klägerin die Abfertigung dadurch erlangt, dabei unter Umständen in geringerer Höhe als bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses bis zu einem späteren Zeitpunkt (Paragraph 23, AngG.).
Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes (§ 503 Z. 4 ZPO.) ist also nicht zu erkennen, so daß der Revision der Erfolg versagt bleiben muß.Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.) ist also nicht zu erkennen, so daß der Revision der Erfolg versagt bleiben muß.