Begründung:
Am 26. 9. 2000 ereignete sich in Wien ein Verkehrsunfall, an dem Edith B***** als Lenkerin des bei der W***** AG haftpflichtversicherten PKWs Honda Civic sowie Ing. Wolfgang C***** als Lenker des von Eva C***** gehaltenen und bei der Z***** AG haftpflichtversicherten PKWs Chrysler Voyager beteiligt waren.
Im Verfahren 5 C 759/00v begehrte Edith B***** von Ing. Wolfgang C*****, Eva C***** und der Z***** AG die solidarische Bezahlung von zuletzt S 23.201 sA als Schadenersatz aufgrund dieses Verkehrsunfalles. Die Klägerin brachte vor, dass Ing. Wolfgang C***** im Zuge eines mit relativ und absolut überhöhter Geschwindigkeit durchgeführten Überholmanövers ihr Fahrzeug aus Unachtsamkeit gestreift habe, obgleich von ihr kein Fahrstreifenwechsel durchgeführt worden sei.
Die beklagten Parteien wendeten ein, dass Edith B***** einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel durchgeführt habe.
Im Verfahren 5 C 240/01x begehrte Eva C***** die Bezahlung des Betrages von S 30.236,80 sA von der W***** AG gleichfalls als Schadenersatz aufgrund des gegenständlichen Verkehrsunfalles mit dem Vorbringen eines unzulässigen Fahrstreifenwechsels von Edith B*****. Die in diesem Verfahren beklagte Partei bestritt das Klagebegehren ident mit der Klagsbehauptung im Verfahren 5 C 759/00v.
In der Tagsatzung vom 23. 10. 2001 verband das Erstgericht die genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, wobei der Rechtsstreit 5 C 759/00v zum führenden Akt erklärt wurde.
Mit dem in dieser Verhandlung verkündeten Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren im Verfahren 5 C 759/00v ab und gab jenem im verbundenen Verfahren 5 C 240/01x zur Gänze statt.
Gegen dieses Urteil erhoben Edith B***** und die W***** AG Berufung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge, hob das erstgerichtliche Urteil als gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurück. Weiters wies es die (zweite) Berufungsbeantwortung von Ing. Wolfgang C***** und Eva C*****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien, vom 20. 2. 2002, ON 37, aufgrund der Einmaligkeit der Rechtsmittelgegenschrift als zeitlich später zurück.Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge, hob das erstgerichtliche Urteil als gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurück. Weiters wies es die (zweite) Berufungsbeantwortung von Ing. Wolfgang C***** und Eva C*****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien, vom 20. 2. 2002, ON 37, aufgrund der Einmaligkeit der Rechtsmittelgegenschrift als zeitlich später zurück.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der Rekurs des Ing. Wolfgang C***** und der Eva C*****, beide vertreten durch Boller Langhammer Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihre (zweite) Berufungsbeantwortung zugelassen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Wegen der Verschiedenheit der Ansprüche, Verfahren und Vertretungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelgegenschrift verstoßen worden sei. Andernfalls wäre den Rechtsmittelwerbern zumindest in einem Verfahren das rechtliche Gehör de facto genommen, weil keine der beiden Rechtsvertretungen bereit wäre, sich ohne zusätzliche Vergütung in den jeweils anderen Prozess einzuarbeiten und gleichfalls die Vertretung zu übernehmen, was überdies unzulässigerweise zu einem Vollmachtswechsel führen würde. Der (im führenden Verfahren) drittbeklagten Partei könne das Recht zur Beantwortung der Berufung keineswegs genommen werden.
Der Rekurs ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Nach dieser Bestimmung ist ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, unbeschränkt anfechtbar. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Parteien muss dies auch für die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung gelten; andernfalls könnte die Nichtigkeit eines einseitigen Berufungsverfahrens nicht wahrgenommen werden (Kodek in Rechberger² § 519 ZPO Rz 3, Seite 1337 unten). Die Entscheidung 1 Ob 188/97x = RZ 1998/39 betraf hingegen den - hier nicht vorliegenden - Sonderfall der Zurückweisung einer Berufungsbeantwortung nach rechtskräftiger Zurückweisung der Berufung. Im vorliegenden Fall ist aber die Beschwer zu bejahen, weil den Rechtsmittelwerbern eine Möglichkeit genommen wurde, den Erfolg der Berufung zu verhindern.Der Rekurs ist analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig. Nach dieser Bestimmung ist ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, unbeschränkt anfechtbar. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Parteien muss dies auch für die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung gelten; andernfalls könnte die Nichtigkeit eines einseitigen Berufungsverfahrens nicht wahrgenommen werden (Kodek in Rechberger² Paragraph 519, ZPO Rz 3, Seite 1337 unten). Die Entscheidung 1 Ob 188/97x = RZ 1998/39 betraf hingegen den - hier nicht vorliegenden - Sonderfall der Zurückweisung einer Berufungsbeantwortung nach rechtskräftiger Zurückweisung der Berufung. Im vorliegenden Fall ist aber die Beschwer zu bejahen, weil den Rechtsmittelwerbern eine Möglichkeit genommen wurde, den Erfolg der Berufung zu verhindern.
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.