Am 12. Juli 1965 wurde der bei der Klägerin pflichtversicherte Josef P. als Mopedfahrer in G. vom Beklagten, der einen PKW. lenkte, niedergestoßen und tödlich verletzt. Der Beklagte wurde wegen dieses Unfalles strafgerichtlich verurteilt. Der Unfall war für P. ein Arbeitsunfall. Die Klägerin verlangt unter Berufung auf § 332 ASVG. unter Anerkennung eines Eigenverschuldens des P. im Ausmaß von 60% den Ersatz (von 40%) der erbrachten Sachleistungen und der an die Hinterbliebenen nach Josef P. erbrachten Rentenleistungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Pflichtleistungen der Klägerin.Am 12. Juli 1965 wurde der bei der Klägerin pflichtversicherte Josef P. als Mopedfahrer in G. vom Beklagten, der einen PKW. lenkte, niedergestoßen und tödlich verletzt. Der Beklagte wurde wegen dieses Unfalles strafgerichtlich verurteilt. Der Unfall war für P. ein Arbeitsunfall. Die Klägerin verlangt unter Berufung auf Paragraph 332, ASVG. unter Anerkennung eines Eigenverschuldens des P. im Ausmaß von 60% den Ersatz (von 40%) der erbrachten Sachleistungen und der an die Hinterbliebenen nach Josef P. erbrachten Rentenleistungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Pflichtleistungen der Klägerin.
Der Beklagte behauptete, daß ihn am Unfall nur 10% des Verschuldens treffe, und bestritt überdies das Feststellungsinteresse der Klägerin.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf der Grundlage einer Verschuldensteilung von 2:1 zum Nachteil des P. zwischen diesem und dem Beklagten teilweise statt; es sprach vom Klagebegehren einen Betrag von 22.100.35 S samt Anhang zu.
Der Beklagte erhob Berufung und behauptete darin, daß P. das Verschulden am Unfall zu vier Fünftel treffe und "daher" vom zugesprochenen Betrag 20%, d. s. 4420 S, anerkannt würden. Er beantragte die Abänderung des Ersturteiles im Rahmen der bekämpften Verschuldensteilung im Ausmaß von 1:4 zu Lasten des tödlich verunglückten Josef P. Das Berufungsgericht ging davon aus, daß Berufungserklärung und Berufungsantrag gerade noch so bestimmt seien, daß die Berufung sachlich erledigt werden könne, wies aber darauf hin, daß der Beklagte bei der Berechnung auf Grund der von ihm für richtig gehaltenen Verschuldensteilung außer acht gelassen habe, daß die Klägerin ohnehin schon ein Verschulden von 60% des P. bei der Errechnung des Klagebetrages zugrunde gelegt hatte. In der Sache blieb die Berufung erfolglos; das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 15.000 S übersteige.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Gründe des § 503 Z. 4 ZPO. Er beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, "daß das Verschulden des Beklagten lediglich mit 25%, also einem Viertel, festgestellt und sonach der vom Erstgericht zugesprochene Betrag in dieser Verschuldensteilung 1:4 herabgesetzt werde"; hilfsweise wird Aufhebung der Urteile der Untergerichte beantragt. Eine Anfechtungserklärung enthält die Revision nicht. Es wird lediglich darauf hingewiesen, daß das Feststellungsbegehren der klagenden Partei unbekämpft bleibe, "soweit dieses im Rahmen des Mitverschuldens des Mopedfahrers zu Recht bestehe".Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Gründe des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. Er beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, "daß das Verschulden des Beklagten lediglich mit 25%, also einem Viertel, festgestellt und sonach der vom Erstgericht zugesprochene Betrag in dieser Verschuldensteilung 1:4 herabgesetzt werde"; hilfsweise wird Aufhebung der Urteile der Untergerichte beantragt. Eine Anfechtungserklärung enthält die Revision nicht. Es wird lediglich darauf hingewiesen, daß das Feststellungsbegehren der klagenden Partei unbekämpft bleibe, "soweit dieses im Rahmen des Mitverschuldens des Mopedfahrers zu Recht bestehe".
Der Oberste Gerichtshof verwarf die gegen das Leistungsurteil erhobene Revision.