Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, im Hinblick darauf, dass die Klägerin vor dem Unfall keinen Alkohol getrunken habe, habe sie die Gefährlichkeit der Fahrt besser beurteilen können als ihr Gatte, bei dem aufgrund des hohen Blutalkoholgehalts - zum Zeitpunkt des Antritts der Fahrt sei der Blutalkoholgehalt noch höher gewesen als 3,1 ‰ - anzunehmen sei, dass er unzurechnungsfähig gewesen sei. Die Klägerin hätte auf ihren Gatten einwirken können, das Fahrzeug nicht in Betrieb zu nehmen, zumindest hätte sie an der Fahrt nicht teilnehmen dürfen. Ihr Mitverschulden sei daher höher zu werten als das ihres Gatten.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Soweit die Revision Ausführungen über einen höheren Blutalkoholgehalt als 3,1 ‰ enthält, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Auf diese Ausführungen ist daher nicht einzugehen.
Es wurde nicht festgestellt, dass der Fahrzeuglenker erkennbar so schwer alkoholisiert war, dass die Klägerin wissen musste, er befinde sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand. Die Frage der Verschuldensteilung in einem derartigen Fall muss daher nicht erörtert werden. Aufgrund der Feststellungen ist lediglich davon auszugehen, dass sich die Klägerin einem alkoholisierten Lenker anvertraute, weshalb ihr ein Mitverschulden anzulasten ist, dessen Ausmaß von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Umstände, die das Mitverschulden des Fahrzeuginsassen besonders schwer erscheinen lassen, hat die Beklagte zu beweisen. Im vorliegenden Fall stützt die Beklagte ihre Ansicht, das Mitverschulden der Fahrzeuginsassin sei mit zwei Dritteln zu bewerten, auf den besonders hohen Grad der Alkoholisierung. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Lenker in erster Linie selbst seine Fahrtüchtigkeit zu beurteilen hat und die Verantwortung für seine Fahrgäste trägt. Eine höhere (und daher leichter erkennbare) Blutalkoholmenge wirkt sich daher nicht zu Gunsten des Lenkers aus (ZVR 1980/155, S 156). Aus diesem Grund wäre es nicht gerechtfertigt, der Klägerin ein höheres Mitverschulden als ein Drittel anzulasten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.