Begründung:
Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters mit Beschluss vom 6. 4. 2004 (ON 21) für die Zeit vom 14. 11. 2003 bis 31. 12. 2003 betreffend die mj Catherine mit EUR 813,--, betreffend den mj Christopher mit EUR 718,--, betreffend die mj Marie-Claire mit EUR 574,--, betreffend den mj Constantin mit EUR 478,-- und betreffend die mj Chiara mit EUR 478,-- fest. Für die Zeit ab 1. 1. 2004 setzte es die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zukunft betreffend die mj Catherine mit EUR 765,--, betreffend den mj Christopher mit EUR 670,--, betreffend die mj Marie-Claire mit EUR 670,--, betreffend den mj Constantin mit EUR 430,-- und die mj Chiara mit EUR 430,-- im Zusammenhang mit dem gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag eingeleiteten Unterhaltsverfahren gemäß § 382 Z 8 lit a EO vorläufig fest. Gleichzeitig sprach es aus, dass der Vater berechtigt sei, bestimmte Naturalleistungen auf die erbrachten und zu erbringenden Unterhaltsleistungen anzurechnen. Es schloss auf ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von zumindest EUR 4.784,--; der Vater sei auch auf Grund seiner potentiellen Leistungsfähigkeit in der Lage, ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest EUR 4.784,-- zu erzielen.Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters mit Beschluss vom 6. 4. 2004 (ON 21) für die Zeit vom 14. 11. 2003 bis 31. 12. 2003 betreffend die mj Catherine mit EUR 813,--, betreffend den mj Christopher mit EUR 718,--, betreffend die mj Marie-Claire mit EUR 574,--, betreffend den mj Constantin mit EUR 478,-- und betreffend die mj Chiara mit EUR 478,-- fest. Für die Zeit ab 1. 1. 2004 setzte es die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zukunft betreffend die mj Catherine mit EUR 765,--, betreffend den mj Christopher mit EUR 670,--, betreffend die mj Marie-Claire mit EUR 670,--, betreffend den mj Constantin mit EUR 430,-- und die mj Chiara mit EUR 430,-- im Zusammenhang mit dem gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag eingeleiteten Unterhaltsverfahren gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO vorläufig fest. Gleichzeitig sprach es aus, dass der Vater berechtigt sei, bestimmte Naturalleistungen auf die erbrachten und zu erbringenden Unterhaltsleistungen anzurechnen. Es schloss auf ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von zumindest EUR 4.784,--; der Vater sei auch auf Grund seiner potentiellen Leistungsfähigkeit in der Lage, ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest EUR 4.784,-- zu erzielen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht, wohl aber dem Rekurs der Kinder gegen die Anrechnung bestimmter Naturalleistungen Folge und bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Unterhaltsverpflichtung des Vaters betreffend die mj Chiara ab 14. 11. 2003 lediglich EUR 392,50 betrage. Es sprach aus, dass der ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht billigte insbesondere die Überlegungen des Erstgerichtes, der Vater habe nicht sein gesamtes Einkommen offen gelegt, beziehe aber ein Einkommen, das ihm Unterhaltsleistungen in der begehrten Höhe ermögliche.
Den gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes vom Vater erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Zum Beschluss auf Zurückweisung des Revisionsrekurses betreffend die Kinder Catherine, Christopher und Marie-Claire: