Aus der Begründung:
Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung beantragt, von Amts wegen die Zuständigkeit zu prüfen und die Klage wegen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte zurückzuweisen, jedenfalls der Revision nicht Folge zu geben.
Die Entscheidungen der Untergerichte und das vorangegangene Verfahren sind nichtig, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist.
Diese Zuständigkeit ist gemäß §§ 42 Abs 1 JN, 240, 477 Abs 1 Z 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (RZ 1963, 33). Die Bestimmung des § 45 JN ist nicht anwendbar (SZ 31/2 u a). Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist u a gegeben für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Beschäftigten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (§ 1 Abs 1 Z 2 ArbGG). Der Kläger und der Beklagte waren beim selben Dienstgeber beschäftigt. Der Kläger leitet seinen Anspruch aus dem Verschulden des Beklagten am Unfall, somit aus einer unerlaubten Handlung, ab. Diese stand nach den Feststellungen mit dem Arbeitsverhältnis in einem inneren, sachlichen und nicht bloß äußerlichen, zufälligen Zusammenhang. Der Kläger hat nicht ein für den öffentlichen Verkehr bestimmtes Verkehrsmittel, sondern ein vom Mitbediensteten beigestelltes Fahrzeug benützt. Der Sachverhalt ist wesentlich von dem verschieden, welcher der Entscheidung 4 Ob 39/59 (Arb 7028 = JBl 1960, 26) zu Gründe lag. Aus der dort ausgesprochenen Ansicht, daß aus dem Vorliegen eines Wegunfalles im Sinne des ASVG allein noch nicht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes abgeleitet werden könne, ist für den vorliegenden Fall nichts gewonnen. Wenn auch der Kläger zur Mitbenützung des Fahrzeuges des Beklagten nicht verpflichtet war, so wurde diese doch vorher besprochen und für die Erledigung der gemeinsamen Tätigkeit, nämlich die Teilnahme an der Orchesterprobe, als zweckmäßig angesehen. Diese gemeinsame Arbeit bot Anlaß zur Begehung der unerlaubten Handlung, nämlich zur Herbeiführung des Unfalles während der Fahrt zu dieser Probe. Damit ist der Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis bereits so, daß er die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes i S der angeführten Gesetzesstelle begrundet (SZ 39/97).Diese Zuständigkeit ist gemäß Paragraphen 42, Absatz eins, JN, 240, 477 Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (RZ 1963, 33). Die Bestimmung des Paragraph 45, JN ist nicht anwendbar (SZ 31/2 u a). Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist u a gegeben für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Beschäftigten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ArbGG). Der Kläger und der Beklagte waren beim selben Dienstgeber beschäftigt. Der Kläger leitet seinen Anspruch aus dem Verschulden des Beklagten am Unfall, somit aus einer unerlaubten Handlung, ab. Diese stand nach den Feststellungen mit dem Arbeitsverhältnis in einem inneren, sachlichen und nicht bloß äußerlichen, zufälligen Zusammenhang. Der Kläger hat nicht ein für den öffentlichen Verkehr bestimmtes Verkehrsmittel, sondern ein vom Mitbediensteten beigestelltes Fahrzeug benützt. Der Sachverhalt ist wesentlich von dem verschieden, welcher der Entscheidung 4 Ob 39/59 (Arb 7028 = JBl 1960, 26) zu Gründe lag. Aus der dort ausgesprochenen Ansicht, daß aus dem Vorliegen eines Wegunfalles im Sinne des ASVG allein noch nicht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes abgeleitet werden könne, ist für den vorliegenden Fall nichts gewonnen. Wenn auch der Kläger zur Mitbenützung des Fahrzeuges des Beklagten nicht verpflichtet war, so wurde diese doch vorher besprochen und für die Erledigung der gemeinsamen Tätigkeit, nämlich die Teilnahme an der Orchesterprobe, als zweckmäßig angesehen. Diese gemeinsame Arbeit bot Anlaß zur Begehung der unerlaubten Handlung, nämlich zur Herbeiführung des Unfalles während der Fahrt zu dieser Probe. Damit ist der Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis bereits so, daß er die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes i S der angeführten Gesetzesstelle begrundet (SZ 39/97).
Die Entscheidungen der Untergerichte und das vorangegangene Verfahren sind daher nichtig. Sie waren aufzuheben und die Klage zurückzuweisen; es war auch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zur Entscheidung auszusprechen (§ 5 ArbGG).Die Entscheidungen der Untergerichte und das vorangegangene Verfahren sind daher nichtig. Sie waren aufzuheben und die Klage zurückzuweisen; es war auch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zur Entscheidung auszusprechen (Paragraph 5, ArbGG).