Die Revision ist unzulässig.
Da mehrere bei einem Schadensereignis Geschädigte nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt erscheinen, sind sie nicht materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z.1 ZPO, sodaß ihre in derselben Klage geltend gemachten Ansprüche auch nicht gemäß § 55 Abs 1 Z.2 JN zusammenzurechnen sind. Die Rechtsmittelzulässigkeit ist daher hinsichtlich ihrer Ansprüche gesondert zu beurteilen. Gegen ein das angefochtene Urteil bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes ist gemäß § 502 Abs 3 ZPO die Revision unzulässig, wenn der berufungsgerichtliche Streitgegenstand den Betrag von S 60.000,-- nicht übersteigt. Hinsichtlich des Zuspruches von S 33.750,-- samt Anhang an die Erstklägerin wurde das erstgerichtliche Urteil vom Berufungsgericht bestätigt. Im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO ist somit gegen das berufungsgerichtliche Urteil eine Revision nicht zulässig.Da mehrere bei einem Schadensereignis Geschädigte nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt erscheinen, sind sie nicht materielle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, sodaß ihre in derselben Klage geltend gemachten Ansprüche auch nicht gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN zusammenzurechnen sind. Die Rechtsmittelzulässigkeit ist daher hinsichtlich ihrer Ansprüche gesondert zu beurteilen. Gegen ein das angefochtene Urteil bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes ist gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO die Revision unzulässig, wenn der berufungsgerichtliche Streitgegenstand den Betrag von S 60.000,-- nicht übersteigt. Hinsichtlich des Zuspruches von S 33.750,-- samt Anhang an die Erstklägerin wurde das erstgerichtliche Urteil vom Berufungsgericht bestätigt. Im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist somit gegen das berufungsgerichtliche Urteil eine Revision nicht zulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 Z.2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand den Betrag von S 15.000,-- nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat die Klagsforderung des Zweitklägers in Abänderung des diese zur Gänze verneinenden erstgerichtlichen Urteiles mit S 10.300,-- festgestellt, jedoch im Hinblick auf die bis zu dieser Höhe ebenfalls als zu Recht bestehend festgestellte Gegenforderung ebenfalls abgewiesen.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand den Betrag von S 15.000,-- nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat die Klagsforderung des Zweitklägers in Abänderung des diese zur Gänze verneinenden erstgerichtlichen Urteiles mit S 10.300,-- festgestellt, jedoch im Hinblick auf die bis zu dieser Höhe ebenfalls als zu Recht bestehend festgestellte Gegenforderung ebenfalls abgewiesen.
Zwar liegen nach der Judikatur keine bestätigenden Entscheidungen des Berufungsgerichtes vor, wenn die erste Instanz mit eingliedrigem Urteilsspruch die Klage mangels Bestehens der Klagsforderung abweist, während das Berufungsgericht mit dreigliedrigem Urteilsspruch zur Klagsabweisung gelangt, weil es zur Tilgung der Klagsforderung bis zu deren Höhe die Gegenforderung heranzieht (RZ 1970, 168; ZVR 1977/71 u.a.). Vorliegendenfalls wurde die Gegenforderung der beklagten Parteien vom Berufungsgericht jedoch nur in der Höhe von S 10.300,-- samt Anhang zur Aufrechnung mit der Klagsforderung herangezogen. Damit sind die beklagten Parteien lediglich hinsichtlich dieses Betrages beschwert. Der Beschwerdegegenstand übersteigt demnach aber nicht den für die Zulässigkeit einer Revision in § 502 Abs 2 Z.2 festgesetzten Betrag von S 15.000,--. Die Revision der beklagten Parteien ist somit auch hinsichtlich des Anspruches des Zweitklägers unzulässig. Sie war daher zur Gänze zurückzuweisen.Zwar liegen nach der Judikatur keine bestätigenden Entscheidungen des Berufungsgerichtes vor, wenn die erste Instanz mit eingliedrigem Urteilsspruch die Klage mangels Bestehens der Klagsforderung abweist, während das Berufungsgericht mit dreigliedrigem Urteilsspruch zur Klagsabweisung gelangt, weil es zur Tilgung der Klagsforderung bis zu deren Höhe die Gegenforderung heranzieht (RZ 1970, 168; ZVR 1977/71 u.a.). Vorliegendenfalls wurde die Gegenforderung der beklagten Parteien vom Berufungsgericht jedoch nur in der Höhe von S 10.300,-- samt Anhang zur Aufrechnung mit der Klagsforderung herangezogen. Damit sind die beklagten Parteien lediglich hinsichtlich dieses Betrages beschwert. Der Beschwerdegegenstand übersteigt demnach aber nicht den für die Zulässigkeit einer Revision in Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, festgesetzten Betrag von S 15.000,--. Die Revision der beklagten Parteien ist somit auch hinsichtlich des Anspruches des Zweitklägers unzulässig. Sie war daher zur Gänze zurückzuweisen.
Da die klagenden Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, sind ihnen ihre Kosten des Revisionsverfahrens von den beklagten Parteien gemäß den §§ 41 und 50 ZPO zu ersetzen.Da die klagenden Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, sind ihnen ihre Kosten des Revisionsverfahrens von den beklagten Parteien gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO zu ersetzen.