Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt bei einem Sturz im Bereich des Einganges zum Bildungshaus in Frauenberg bei Admont Verletzungen. Dieses Bildungshaus liegt in einem Gebäudekomplex, zu welchem auch eine Wallfahrtskirche gehört, es dient dem Abhalten von Veranstaltungen, eine Gaststätte ist eingerichtet, im Dachgeschoß sind Gastzimmer vorhanden. Der Gebäudekomplex wird von der Gemeinde Ardning aus über eine asphaltierte Privatstraße erreicht. Eigentümer der Gebäude, der dazugehörigen Liegenschaften und Anlagen sowie der Privatstraße ist das Benediktinerstift Admont. Dieses hat die im Bildungshaus untergebrachten Räumlichkeiten und die damit verbundene Konzession für das Gast- und Schankgewerbe sowie die dazugehörigen Nebengebäude, Anlagen und Grundstücksflächen samt Straße an die beklagte Partei verpachtet. Die beklagte Partei verpflichtete sich im Pachtvertrag zur ordentlichen Instandhaltung der Anlagen, dazu gehört auch die um das Gebäude führende Straße. Zwischen dem Benediktinerstift Admont und der Gemeinde Ardning wurde vereinbart, daß die Gemeinde die Erhaltung der Zufahrtsstraße übernimmt und diese und die um den Gebäudekomplex führende Straße von neu gefallenem Schnee säubert, jedoch weitergehende Maßnahmen, wie Streuung, Entfernung von Schneeanhäufungen oder allfällige Sicherungsmaßnahmen nur über gesonderten Auftrag des an sich für Streu- oder Räummaßnahmen zuständigen Pächters bzw. dessen Bildungsleiters durchführt. Entsprechend dieser Vereinbarung räumte die Gemeinde die Straße nach Schneefällen, für besondere Maßnahmen wie Räumen von Parkplätzen, Streumaßnahmen, Entfernung von Schneeanhäufungen, erteilte der von der beklagten Partei eingesetzte Bildungsleiter, der von der Vereinbarung Kenntnis hatte, jeweils einen gesonderten Auftrag. Mit der Entfernung von Eis- und Schneeresten aufgrund von Dachlawinen wurde jeweils ein Landwirt beauftragt, dessen Leistungen ebenso wie die von der Gemeinde Ardning erbrachten von der beklagten Partei finanziell abgegolten wurden.
Am Abend des 7.12.1986 fand eine vom Rotary-Club Liezen organisierte Weihnachtsveranstaltung statt, an welcher der Kläger als Mitglied dieses Clubs und mindestens 80 weitere Personen teilnahmen. Die Teilnehmer stellten ihre Fahrzeuge auf dem nördlich des Bildungshauses befindlichen Parkplatz ab, benützten den im östlichen Teil des Gebäudes gelegenen Eingang und gingen in die Kirche, wo die Veranstaltung begann. Daran schloß sich eine gemeinsame Mahlzeit in den im Bildungshaus befindlichen Gasträumlichkeiten an. Diese wurde von Bediensteten des Bildungshauses im Rahmen der für das Gast- und Schankgewerbe mitverpachteten Konzession gegen Bezahlung im Gastraum ausgegeben. Der Zugang zu diesem wurde vom Osten her erreicht, sodaß vorerst der weiter westlich an der Nordseite des Bildungshauses befindliche Eingang gegenüber dem Nebengebäude nicht benützt wurde. Gegen
21.30 Uhr verließ der Kläger jedoch das Bildungshaus durch diesen Eingang, um auf den daneben befindlichen Parkplatz zu seinem PKW zu gehen. Auf der um das Gebäude herumführenden Straße rutschte er auf einer im Eingangsbereich befindlichen glattgefrorenen Schneefläche 2 1/2 m nördlich des Einganges aus. Er trug damals Schuhe mit einer Gummisohle. Zuletzt war am 24.11.1986 Schnee gefallen, der Neuschnee war von der Gemeinde Ardning weggeräumt worden. Danach herrschte Tauwetter. Eine vom Dach des Gebäudes gestürzte Schneelawine, die auch die asphaltierte Fläche im Bereich des Einganges bedeckte, wurde im Auftrag des Bildungsleiters vom Landwirt spätestens am 5.12.1986 teilweise entfernt, die verbliebenen Schnee- und Eisreste wurden zuletzt am 5.12.1986 mit Sand bestreut. Weitere Maßnahmen wurden nicht getroffen. Das Streugut wurde durch Auftauen des restlichen Schnees und am späten Nachmittag einsetzende Minustemperaturen wirkungslos, am Abend des 7.12.1986 bestand eine glatte Eisfläche.
Der Kläger erlitt bei dem Sturz eine Knöchelverletzung, die Arbeitsunfähigkeit bis 7.2.1987 zur Folge hatte. Bis April 1987 konnte der Kläger nur zu 50 % arbeiten, erst ab Beginn des Jahres 1988 konnte er die volle Arbeitstätigkeit in seiner Zahnarztpraxis wieder aufnehmen. Für das Jahr 1987 ergab sich dadurch ein mittlerer Umsatzausfall von S 421.000. Nach Abzug der Einkommensteuer errechnet sich ein Betrag von S 173.000. Aufgrund des Unfalles hat der Kläger von dritter Seite folgende Leistungen erhalten:
1.) Aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung von der Ersten
Allgemeinen Versicherungs AG S 67.436,-- 2.) aufgrund einer
freiwilligen Krankenversicherung bei der Ersten Allgemeinen
Versicherungs-AG
(Taggeld) S 55.500,--
3.) aufgrund einer bei der Collegialität Versicherung auf
Gegenseitigkeit bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung
S 168.334,- 4.) aufgrund einer freiwillig abgeschlossenen
privaten Unfallversicherung Taggeldzahlungen der Victoria Volksbank
Versicherungs-AG S 21.882,--
5.) Austria Österreichische Versicherungs-AG aufgrund einer
freiwilligen Versicherung für nicht verbrauchte Spitalskosten direkt
ausbezahlt S 3.200,-- 6.) Ärztekammer für
Steiermark Krankengeld S 149.720,- Hinsichtlich der zu
1.), 2.), 4.) und 6.) angeführten Beträge werden keine
Regreßansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer der beklagten
Partei geltend gemacht. Berücksichtigt man die Beträge, die der
Kläger aus Betriebsunterbrechungsversicherungen erhalten hat,
nämlich S 235.770, so errechnet sich abzüglich der Einkommensteuer
ein Betrag von S 99.000. Zieht man diesen Betrag vom
Nettoverdienstentgang von S 173.000 ab, ergibt sich ein Betrag von
S 74.000, welchem wieder die Einkommensteuer aus der enthaltenen
Entschädigung hinzuzurechnen ist, was eine Entschädigung von
S 148.000 ergibt.
Der Kläger begehrte ein Schmerzengeld von S 150.000, als Ersatz für Verdienstentgang S 148.000, S 2.500 für Heilbedarf und S 2.500 für Spesen und Kosten, insgesamt daher S 303.000. Im Revisionsverfahren ist nur noch der Grund des Anspruches strittig, weiters die Frage der Anrechnung der Versicherungsleistungen, die der Kläger erhalten hat.
Das Erstgericht gab der Klage mit einem Betrag von S 301.500 samt Zinsen statt, abgewiesen wurde lediglich ein Betrag von S 1.500, weil für Spesen und Kosten nur S 1.000 als berechtigt angesehen wurden. Das Erstgericht führte aus, die beklagte Partei sei Halterin der Verkehrsfläche gewesen, auf der der Kläger gestürzt sei, sie hafte aber unabhängig davon für jeden Grad des Verschuldens nach Vertragsrecht, weil der Kläger entgeltlich bewirtet worden sei und die beklagte Partei dafür hätte Sorge tragen müssen, daß der Kläger als Gast das Bildungshaus gefahrlos betreten und verlassen könne. Die Leistungen der Privatversicherer, die nicht zur Entlastung des Schädigers gemacht worden seien, müsse sich der Kläger nicht als Vorteil anrechnen lassen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es ergänzte die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, deren wesentlicher Inhalt zu Beginn dieser Entscheidung wiedergegeben ist, wie folgt:
Regreßansprüche werden auch in Zukunft nicht gestellt werden von der Ärztekammer für Steiermark in Ansehung des geleisteten Krankengeldes von S 149.720, von der Victoria Volksbanken Versicherungs-AG hinsichtlich der aufgrund der privaten Unfallversicherung erbrachten Taggeldzahlungen von S 21.882 sowie von der Ersten Allgemeinen Versicherungs-AG bezüglich des aufgrund einer freiwilligen Krankenversicherung geleisteten Krankengeldes von S 55.500. Die Austria Österreichische Versicherungs-AG verzichtet hingegen nicht auf einen Regreß hinsichtlich des für nicht erbrachte Spitalskosten geleisteten Betrages.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, da im Anschluß an die Weihnachtsveranstaltung des Rotary-ClubS im Gastraum des Bildungshauses von Leuten der beklagten Partei eine Mahlzeit ausgegeben worden sei, sei der Kläger unmittelbar Gast der Beklagten gewesen, diese sei ihm gegenüber als Gastwirt anzusehen. Zu einer Haftung nach Vertragsrecht komme man aber auch dann, wenn man - entgegen den Feststellungen - annehmen wollte, die beklagte Partei sei bloß mit dem Rotary-Club in Vertragsbeziehungen getreten. In diesem Fall wäre der Kläger dem zwischen dem Rotary-Club und der beklagten Partei vereinbarten Leistungsaustausch so nahe gestanden, daß sich die Schutzwirkungen des Vertrages zwangsläufig auch auf ihn hätten erstrecken müssen und somit die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, für eine gefahrlose Zugangsmöglichkeit zu sorgen. Gehe man von einer vertraglichen Haftung aus, so habe nicht der Kläger ein Verschulden - schon gar nicht grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319 a ABGB - von Leuten der beklagten Partei zu beweisen, sondern diese hätte nach den §§ 1298 und 1313 a ABGB nachzuweisen gehabt, daß die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen ohne ihr Verschulden geschehen sei. Da die beklagte Partei einen derartigen Beweis nicht erbracht habe, sei ihre Haftung dem Grunde nach zu bejahen. In Ansehung absolut geschützter Rechtsgüter, wie es die Gesundheit eines Menschen darstelle, ergebe sich die Haftung auch unter Annahme des Vorliegens eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, während der reine Vermögensschaden - hier also der Verdienstentgang - nur unter Zugrundelegung einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen bejaht werden könne. Ein unmittelbarer Vertrag zwischen den Streitteilen liege jedoch vor. Der Höhe nach sei der Verdienstentgang von S 148.000 nicht strittig, sondern nur die Frage, ob sich der Kläger außer den Leistungen der Betriebsunterbrechungsversicherungen, die er bereits selbst abgerechnet habe, auch die Leistungen der anderen Versicherungen sowie der Ärztekammer anrechnen lassen müsse. Diese Leistungen seien nicht erbracht worden, um eine Entlastung des Schädigers herbeizuführen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Versicherungen und die Ärztekammer ausdrücklich dem Kläger mitgeteilt hätten, sie würden gegenüber der Beklagten keine Regreßansprüche erheben. Diese Erklärungen unterstrichen im Gegenteil die Absicht dieser Drittleistenden, allfällige Ersatzansprüche des Klägers gegenüber der Schädigerin nicht schmälern zu wollen, was aber zwangsläufig dann der Fall wäre, wenn sie sich bei der Beklagten regressierten. Führten schon diese Erwägungen zur Verneinung einer Anrechnung der erwähnten Leistungen von dritter Seite, so komme hinzu, daß nach ständiger Rechtsprechung die Leistungen Dritter aufgrund privater Unfall-, Lebens- und Krankenversicherungen einen Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger nicht mindern könnten. Demzufolge gelte § 67 VersVG nicht bei Summenversicherungen. Auch die Leistungen der Ärztekammer führten nicht zu einer Vorteilsausgleichung. Mit Recht habe daher das Erstgericht von einer Anrechnung dieser Leistungen auf den Verdienstentgang des Klägers abgesehen.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, da im Anschluß an die Weihnachtsveranstaltung des Rotary-ClubS im Gastraum des Bildungshauses von Leuten der beklagten Partei eine Mahlzeit ausgegeben worden sei, sei der Kläger unmittelbar Gast der Beklagten gewesen, diese sei ihm gegenüber als Gastwirt anzusehen. Zu einer Haftung nach Vertragsrecht komme man aber auch dann, wenn man - entgegen den Feststellungen - annehmen wollte, die beklagte Partei sei bloß mit dem Rotary-Club in Vertragsbeziehungen getreten. In diesem Fall wäre der Kläger dem zwischen dem Rotary-Club und der beklagten Partei vereinbarten Leistungsaustausch so nahe gestanden, daß sich die Schutzwirkungen des Vertrages zwangsläufig auch auf ihn hätten erstrecken müssen und somit die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, für eine gefahrlose Zugangsmöglichkeit zu sorgen. Gehe man von einer vertraglichen Haftung aus, so habe nicht der Kläger ein Verschulden - schon gar nicht grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB - von Leuten der beklagten Partei zu beweisen, sondern diese hätte nach den Paragraphen 1298 und 1313 a ABGB nachzuweisen gehabt, daß die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen ohne ihr Verschulden geschehen sei. Da die beklagte Partei einen derartigen Beweis nicht erbracht habe, sei ihre Haftung dem Grunde nach zu bejahen. In Ansehung absolut geschützter Rechtsgüter, wie es die Gesundheit eines Menschen darstelle, ergebe sich die Haftung auch unter Annahme des Vorliegens eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, während der reine Vermögensschaden - hier also der Verdienstentgang - nur unter Zugrundelegung einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen bejaht werden könne. Ein unmittelbarer Vertrag zwischen den Streitteilen liege jedoch vor. Der Höhe nach sei der Verdienstentgang von S 148.000 nicht strittig, sondern nur die Frage, ob sich der Kläger außer den Leistungen der Betriebsunterbrechungsversicherungen, die er bereits selbst abgerechnet habe, auch die Leistungen der anderen Versicherungen sowie der Ärztekammer anrechnen lassen müsse. Diese Leistungen seien nicht erbracht worden, um eine Entlastung des Schädigers herbeizuführen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Versicherungen und die Ärztekammer ausdrücklich dem Kläger mitgeteilt hätten, sie würden gegenüber der Beklagten keine Regreßansprüche erheben. Diese Erklärungen unterstrichen im Gegenteil die Absicht dieser Drittleistenden, allfällige Ersatzansprüche des Klägers gegenüber der Schädigerin nicht schmälern zu wollen, was aber zwangsläufig dann der Fall wäre, wenn sie sich bei der Beklagten regressierten. Führten schon diese Erwägungen zur Verneinung einer Anrechnung der erwähnten Leistungen von dritter Seite, so komme hinzu, daß nach ständiger Rechtsprechung die Leistungen Dritter aufgrund privater Unfall-, Lebens- und Krankenversicherungen einen Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger nicht mindern könnten. Demzufolge gelte Paragraph 67, VersVG nicht bei Summenversicherungen. Auch die Leistungen der Ärztekammer führten nicht zu einer Vorteilsausgleichung. Mit Recht habe daher das Erstgericht von einer Anrechnung dieser Leistungen auf den Verdienstentgang des Klägers abgesehen.
Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise stellt die beklagte Partei einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.