Begründung:
Am 14.1.1992 zog sich die Klägerin, als sie ihre Tochter besuchen wollte, auf einer vereisten, der beklagten Partei gehörigen Fläche durch einen Sturz schwere Verletzungen zu.
Sie begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes von der beklagten Partei die Zahlung von S 138.405,- samt Zinsen und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen nachteiligen Folgen aus den Unfall vom 14.1.1992. Sie brachte vor, die beklagte Partei habe die ihr obliegende Streupflicht verletzt.
Die beklagte Partei wendete ein, es sei auf der Fläche, auf der die Klägerin zum Sturz kam, das Abstellen von PKW ausdrücklich untersagt worden. Die beklagte Partei bestritt auch einen mangelhaften Zustand der von der Klägerin benützten Fläche und führte aus, ihren Verkehrssicherungspflichten in ausreichender Weise nachgekommen zu sein. Eine Bestreuung der Unfallsfläche sei wegen ihrer Verstellung mit Fahrzeugen - auch bei Schneefall - nicht möglich; eine allenfalls bestehende Streupflicht sei an die Mieter übertragen worden. Die Klägerin treffe auch ein Mitverschulden, weil sie erkennen konnte, daß sie auf eine Eisfläche trat und die nötige Aufmerksamkeit und Vorsicht unterließ. Die Eisbildung sei erkennbar gewesen; die Klägerin hätte sich entsprechend vorsichtig bewegen müssen, wodurch der Sturz vermieden worden wäre.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren kostenpflichtig ab, wobei es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen traf:
Die beklagte Partei ist Eigentümerin zahlreicher mehrstöckiger Siedlungshäuser in K*****, die zusammen ein Siedlungsgebiet ergeben. Die Häuser sind von Hof- und Parkflächen umgeben, die an Gemeindestraßen anschließen. Die Fläche, auf der die Klägerin zu Sturz kam liegt vor dem Haus ***** M*****straße 9 in einem der oben angeführten Siedlungsgebiete in K*****. In diesem Haus wohnt die Tochter der Klägerin als Mieterin der beklagten Partei. Bei dieser Fläche handelt es sich um einen Liegenschaftsteil, der den Mietern zur Verfügung gestellt wurde und zwar unter anderem dazu, ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Fahrzeuge abseits von der öffentlichen Verkehrsfläche abzustellen. Die Fläche erstreckt sich entlang der 100 m langen Hausfront, in der sich der Eingang zur Wohnung der Tochter der Klägerin befindet; sie ist 7 m breit, asphaltiert und hatte am Unfallstag keine optischen Trennungsmerkmale gegenüber der asphaltierten Fläche der ***** M*****straße. Diese Straße muß überquert werden, um zu den Müllcontainern für das genannte Haus zu gelangen, die dort in einer Ausbuchtung der Straße stehen. Die beklagte Partei trifft auf der Fläche keine Streu- und Räummaßnahmen, sie stellt lediglich Streugutcontainer auf. Sie hat eine "Haus- und Wohnordnung" erlassen und in dieser die Reinigung, Schneeräumung und Streuung der Hof- und Zugangswege den Mietern überbunden. Die Mietverträge selbst sehen eine Verpflichtung der Mieter vor, die vor dem Mietgegenstand liegenden Gehsteige instandzuhalten, zu reinigen und erforderlichenfalls zu bestreuen.
Im November 1991 erfolgte eine Änderung der Haus- und Wohnordnung in der abweichend von dem bis dahin eingeführten jährlichen Turnus für die Reinigung - jedes Jahr ein anderer Mieter - ein wöchentlicher Turnus erstellt wurde.
In der Woche vom 13.1. bis 19.1.1992 war turnusmäßig Gernot W***** als Mieter eines im Parterre des genannten Hauses gelegenen Friseurgeschäftes für die Räumung zuständig. Er brachte am Montag den 13.1.1992 Streugut entlang der Längsseiten des genannten Hauses in einer Breite von 1 bis 1,5 m an, zusätzlich bestreute er einen rund 1 m breiten Weg zu den Müllcontainern. Am 14.1.1992 traf er keine weiteren Streumaßnahmen. Die übrige Hoffläche, insbesonders jene, wo üblicherweise die Bewohner ihre Fahrzeuge abstellten und wo die Klägerin stürzte, blieb unbestreut. Der Sturz der Klägerin war die Folge einer starken Vereisung. Er ereignete sich 4 m vor den Stufen des Hauseinganges, ungefähr zwei Schritte nach dem Aussteigen aus einem PKW, in dem sie ein Verwandter ihrer Tochter vor das genannte Haus gebracht hatte. Der Sturz trat ein, obwohl die Klägerin Winterstiefel mit Gummisohlen trug.
Die Klägerin erlitt durch den Sturz einen Bruch der Speiche des linken Armes mit Ausbruch mehrerer Knochenteile, die teilweise in das Handgelenk ragten.
Eine von der Klägerin gegen Gernot W***** einbrachte Klage wurde abgewiesen, weil W***** eine Pflicht, die Stelle zu bestreuen, nicht treffe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, der Beklagten falle kein Verstoß gegen § 93 StVO zur Last, weil sich der Unfall nicht auf einem der dort oder im § 2 StVO behandelten Gehwege oder Gehsteige ereignet habe. Eine Haftung nach § 1319a ABGB komme nicht zum Tragen, weil die Fläche, auf der die Klägerin zu Sturz kam, nicht der allgemeinen Benutzung zugänglich sei. Durch die Forderung, die strittige Fläche ständig zu beobachten und auf dieser Streumaßnahmen zu setzen, würde die Verkehrssicherungspflicht überspannt werden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, der Beklagten falle kein Verstoß gegen Paragraph 93, StVO zur Last, weil sich der Unfall nicht auf einem der dort oder im Paragraph 2, StVO behandelten Gehwege oder Gehsteige ereignet habe. Eine Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB komme nicht zum Tragen, weil die Fläche, auf der die Klägerin zu Sturz kam, nicht der allgemeinen Benutzung zugänglich sei. Durch die Forderung, die strittige Fläche ständig zu beobachten und auf dieser Streumaßnahmen zu setzen, würde die Verkehrssicherungspflicht überspannt werden.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß es dem Klagebegehren stattgab; die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht ging im Rahmen seiner Rechtsausführung davon aus, daß die Behauptung der beklagten Partei, der Aufenthalt der Klägerin auf der umstrittenen Fläche sei eine Folge des verbotswidrigen Abstellens eines Fahrzeuges gewesen, durch das Beweisverfahren widerlegt sei. Da die beklagte Partei ihren Mietern den asphaltierten Platz vor ihrem Haus für das Abstellen zur Verfügung gestellt habe, sei § 1096 ABGB anzuwenden. Es sei daher der Vermieter verpflichtet, eine gefahrlose Benutzung des Bestandgegenstandes zu ermöglichen (MietSlg 39.180 ua). Diese Verpflichtung bestehe - als Nebenpflicht des Mietvertrages - auch gegenüber dritten Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß vorhersehbar war. Zu diesen dritten Personen gehörten auch die zu Besuch weilenden Angehörigen eines Mieters (MietSlg 35.243). Bestehe eine derartige Pflicht, werde bereits bei leichter Fahrlässigkeit gehaftet. Gemäß § 1298 ABGB habe der Eigentümer zu beweisen, daß er seine Pflichten erfüllt habe. Die Sicherungspflicht dürfe aber nicht überspannt werden, sie werde durch die Verkehrsbedürfnisse einerseits und die Zumutbarkeit der Streumaßnahmen andererseits begrenzt. Es bestünde auch die Möglichkeit, daß die Mieter den Vermieter von seiner vertraglichen Streupflicht entlasten.Das Berufungsgericht ging im Rahmen seiner Rechtsausführung davon aus, daß die Behauptung der beklagten Partei, der Aufenthalt der Klägerin auf der umstrittenen Fläche sei eine Folge des verbotswidrigen Abstellens eines Fahrzeuges gewesen, durch das Beweisverfahren widerlegt sei. Da die beklagte Partei ihren Mietern den asphaltierten Platz vor ihrem Haus für das Abstellen zur Verfügung gestellt habe, sei Paragraph 1096, ABGB anzuwenden. Es sei daher der Vermieter verpflichtet, eine gefahrlose Benutzung des Bestandgegenstandes zu ermöglichen (MietSlg 39.180 ua). Diese Verpflichtung bestehe - als Nebenpflicht des Mietvertrages - auch gegenüber dritten Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß vorhersehbar war. Zu diesen dritten Personen gehörten auch die zu Besuch weilenden Angehörigen eines Mieters (MietSlg 35.243). Bestehe eine derartige Pflicht, werde bereits bei leichter Fahrlässigkeit gehaftet. Gemäß Paragraph 1298, ABGB habe der Eigentümer zu beweisen, daß er seine Pflichten erfüllt habe. Die Sicherungspflicht dürfe aber nicht überspannt werden, sie werde durch die Verkehrsbedürfnisse einerseits und die Zumutbarkeit der Streumaßnahmen andererseits begrenzt. Es bestünde auch die Möglichkeit, daß die Mieter den Vermieter von seiner vertraglichen Streupflicht entlasten.
Im vorliegenden Fall habe sich die Streupflicht der beklagten Partei auf den ganzen asphaltierten, 7 m breiten Platz vor dem Haus bezogen, weil der bestimmungsgemäße Gebrauch des ganzen Platzes darin bestand, mit Fahrzeugen auf diesem Platz zum Haus zuzufahren. Die beklagte Partei hafte daher für die Schäden der Klägerin, weil sie nicht einmal versucht habe, einem derartigen Unfall durch ausreichende Bestreuung vorzubeugen.
Das Berufungsgericht lehnte die Ansicht des Erstgerichtes, die Annahme einer Streupflicht würde zu einer Überspannung der Obliegenheiten der beklagten Partei führen, ab. Weder die Größe des Platzes noch eine Behinderung durch abgestellte Fahrzeuge lasse sich als Argument hiefür verwenden. Auch wer Vertragspartnern auf einer großen Fläche Rechte einräume, müsse dafür sorgen, daß deren Rechte auf der ganzen Fläche gewahrt werden. Die Schwierigkeiten durch abgestellte Autos könnten möglicherweise im Einzelfall hinsichtlich einiger Teilflächen zu einer milderen Bewertung des Verschuldens oder zu einem Entfall der Haftung führen, sie könnten aber keine Haftungsbefreiung bewirken, wenn - abgesehen von einem schmalen Weg
- Streumaßnahmen überhaupt unterblieben. Daß die Witterungsverhältnisse eine Streuung sinnlos gemacht hätten, sei weder vorgebracht noch festgestellt worden.
Die Revision an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil die Frage, ob eine Streupflicht wegen der Größe des zu bestreuenden Platzes und der behindernd abgestellten PKW in der Weise überspannt wäre, daß für eine Bestreuung des ganzen Platzes nicht Sorge getragen zu werden brauche, bisher nicht entschieden worden sei.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.