Aus der Begründung:
Der Rekurswerber, der die ihm entgegenstehenden Bagatellschranken zu überwinden trachtet, muß selbst einräumen, daß die an ihn erfolgte Zession den verfahrensrechtlichen Charakter der in der Klage kumulierten Ansprüche unangetastet gelassen hat; er meint nur, daß diese Ansprüche wegen ihres rechtlichen oder wenigstens tatsächlichen Zusammenhanges - werden sie doch auf das gleiche Ereignis zurückgeführt - gemäß § 55, 1. Satz, JN. zusammenzurechnen seien.Der Rekurswerber, der die ihm entgegenstehenden Bagatellschranken zu überwinden trachtet, muß selbst einräumen, daß die an ihn erfolgte Zession den verfahrensrechtlichen Charakter der in der Klage kumulierten Ansprüche unangetastet gelassen hat; er meint nur, daß diese Ansprüche wegen ihres rechtlichen oder wenigstens tatsächlichen Zusammenhanges - werden sie doch auf das gleiche Ereignis zurückgeführt - gemäß Paragraph 55, eins, Satz, JN. zusammenzurechnen seien.
Diese Argumentation widerstreitet nicht etwa bloß der vom Rekurswerber ausdrücklich bekämpften Entscheidung SZ. VIII/206, sondern auch einer Reihe anderer Entscheidungen (vgl. GlUNF. 1616, ZBl. 1932, Nr. 97; ZBl. 1937, Nr. 30 u. a. m.) und nicht zuletzt der Lehre, die den § 55 JN. auf die Abgrenzung zwischen Verfahren in Bagatellsachen und gewöhnlichen Verfahren keinen Einfluß nehmen läßt (vgl. Wolff, JBl. 1946, S. 140 ff., Pollak, System, S. 697, Neumann, Kommentar, S. 1347).Diese Argumentation widerstreitet nicht etwa bloß der vom Rekurswerber ausdrücklich bekämpften Entscheidung SZ. VIII/206, sondern auch einer Reihe anderer Entscheidungen vergleiche GlUNF. 1616, ZBl. 1932, Nr. 97; ZBl. 1937, Nr. 30 u. a. m.) und nicht zuletzt der Lehre, die den Paragraph 55, JN. auf die Abgrenzung zwischen Verfahren in Bagatellsachen und gewöhnlichen Verfahren keinen Einfluß nehmen läßt vergleiche Wolff, JBl. 1946, S. 140 ff., Pollak, System, S. 697, Neumann, Kommentar, S. 1347).
Der Rekurs war gemäß § 526 (2) ZPO. zu verwerfen.Der Rekurs war gemäß Paragraph 526, (2) ZPO. zu verwerfen.