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Entscheidung 2 Ob 260/53×

Entscheidung 2 Ob 260/53

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob260/53

Entscheidungsdatum

15.04.1953

Norm

Jurisdiktionsnorm §55
Zivilprozeßordnung §501
Zivilprozeßordnung §517

Kopf

SZ 26/97

Spruch

Keine Anwendung des Paragraph 55, JN. auf die Abgrenzung zwischen dem Verfahren in Bagatellsachen und dem gewöhnlichen Verfahren.

Entscheidung vom 15. April 1953, 2 Ob 260/53.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Der Kläger leitet aus einer Zusicherung des Beklagten den Anspruch auf Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von 46.35 S ab. Fünf seiner Arbeitskollegen beanspruchen aus dem gleichen Grund ebenfalls Beträge von je rund 50 S. Der Kläger hat sich die Anspruche dieser fünf Arbeitskollegen zedieren lassen und macht nunmehr gegen den Beklagten eine Forderung von insgesamt 275.10 S geltend.

Das Erstgericht hat nach den Vorschriften des gewöhnlichen bezirksgerichtlichen Verfahrens verhandelt und auf Klagsabweisung erkannt.

Das Berufungsgericht verwarf die wegen einer angeblich unrichtigen Sachbeurteilung erhobene Berufung mit dem Hinweis auf die Paragraphen 501, 471, Ziffer 2, 473, Absatz eins und 474 Absatz 2, ZPO.

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs des Klägers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurswerber, der die ihm entgegenstehenden Bagatellschranken zu überwinden trachtet, muß selbst einräumen, daß die an ihn erfolgte Zession den verfahrensrechtlichen Charakter der in der Klage kumulierten Ansprüche unangetastet gelassen hat; er meint nur, daß diese Ansprüche wegen ihres rechtlichen oder wenigstens tatsächlichen Zusammenhanges - werden sie doch auf das gleiche Ereignis zurückgeführt - gemäß Paragraph 55, eins, Satz, JN. zusammenzurechnen seien.

Diese Argumentation widerstreitet nicht etwa bloß der vom Rekurswerber ausdrücklich bekämpften Entscheidung SZ. VIII/206, sondern auch einer Reihe anderer Entscheidungen vergleiche GlUNF. 1616, ZBl. 1932, Nr. 97; ZBl. 1937, Nr. 30 u. a. m.) und nicht zuletzt der Lehre, die den Paragraph 55, JN. auf die Abgrenzung zwischen Verfahren in Bagatellsachen und gewöhnlichen Verfahren keinen Einfluß nehmen läßt vergleiche Wolff, JBl. 1946, S. 140 ff., Pollak, System, S. 697, Neumann, Kommentar, S. 1347).

Der Rekurs war gemäß Paragraph 526, (2) ZPO. zu verwerfen.

Anmerkung

Z26097

Schlagworte

Anspruchshäufung, Bagatellverfahren, Bagatellverfahren, Anwendung des § 55 JN., Verfahrensart, Bagatellgrenze, Wertgrenze, Bagatellverfahren, Zusammenrechnung, Bagatellverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00260.53.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19530415_OGH0002_0020OB00260_5300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung