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Entscheidung 2 Ob 261/97i×

Entscheidung 2 Ob 261/97i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob261/97i

Entscheidungsdatum

04.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Andreas E*****, vertreten durch die Mutter Margarete H*****, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindesvaters Ewald E*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30.Juni 1997, GZ 2 R 228/97g-128, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindesvaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz (30.Mai 1997) war jedenfalls nicht aktenkundig, daß der Unterhaltsberechtigte seine Berufsausbildung abgeschlossen hätte. Selbst wenn man von einer abgeschlossenen Berufsausbildung ausginge, hätte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt werden können, weil nicht von vorneherein angenommen werden kann, daß das Kind unmittelbar nach Abschluß der Berufsausbildung eine bezahlte Tätigkeit findet. Sollte das Kind tatsächlich bereits selbsterhaltungsfähig sein, wäre ein entsprechender Antrag beim Erstgericht einzubringen.

Anmerkung

E47194 02A02617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00261.97I.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19970904_OGH0002_0020OB00261_97I0000_000