Der Rekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat und in einem solchen Fall die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht gilt (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 1 zu § 528 mwN), er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat und in einem solchen Fall die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO nicht gilt (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 1 zu Paragraph 528, mwN), er ist aber nicht berechtigt.
Der Antragsteller macht in seinem Rechtsmittel geltend, der Beschluss, in dem die Berichtigung verweigert worden sei, sei zwar im Rahmen eines Verfahrenshilfeantrages ergangen, die Berichtigung habe aber mit der Verfahrenshilfe nichts zu tun. Keinesfalls könnten die Bestimmungen über den Revisionsrekurs angewendet werden, weil der Antragsteller die Berichtigung eines zweitinstanzlichen Beschlusses begehrt habe und die Berichtigung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes gewesen sei.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde (3 Ob 314/99v), er gilt auch für die Verhängung von Geldstrafen (vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2, Rz 6 zu § 220). Da auch die Entscheidung über die Berichtigung eines Beschlusses, mit dem über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden wurde, einen Beschluss über die Verfahrenshilfe darstellt, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unzulässig, weshalb dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge zu geben war.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde (3 Ob 314/99v), er gilt auch für die Verhängung von Geldstrafen vergleiche Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2, Rz 6 zu Paragraph 220,). Da auch die Entscheidung über die Berichtigung eines Beschlusses, mit dem über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden wurde, einen Beschluss über die Verfahrenshilfe darstellt, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unzulässig, weshalb dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge zu geben war.