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Entscheidung 2 Ob 262/01w×

Entscheidung 2 Ob 262/01w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob262/01w

Entscheidungsdatum

07.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Paul Philipp H*****, vertreten durch den Kollisionskurator Johann E*****, dieser vertreten durch Hofer/Humer, Rechtsanwälte in Wels über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 18. Juli 2001, GZ 21 R 163/01x-52, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 3. April 2001, GZ 4 P 318/00y-42, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Minderjährigen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht geht in seiner rechtlichen Beurteilung von der Rechtsprechung aus, nach welcher ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden darf, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dessen Wohl entspricht, was insbesondere der Fall ist, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird, jedoch nicht gegeben ist, wenn eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0048176). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0097948). Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass die Unaufklärbarkeit der Finanzierung einer den Beschenkten belastenden Leibrentenverpflichtung auch dann die pflegschaftsbehördliche Bewilligung der Schenkung verhindert, wenn die Begünstigten bis zum Erreichen der Volljährigkeit auf diese Zahlungen verzichten, weil auch für die nachfolgende Zeit infolge der mangelnden Verwertbarkeit der Liegenschaft die Finanzierung der weiteren Leibrentenzahlungen ungeklärt ist, ist vertretbar. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu EF 68.731 grundsätzlich ausgeführt hat, entspricht die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung nur dann dem Kindeswohl, wenn der Wert der geschenkten Sache allfällige Belastungen eindeutig übersteigt. Eine Schad- und Klagloshaltung reicht im Übrigen zur Beseitigung eines zu besorgenden Nachteils nur dann aus, wenn ua die Erfüllung ausreichend sichergestellt ist (EFSlg 68.731 = JBl 1993, 106). Eine solche Sicherstellung liegt hier nicht vor. Alle diese Kriterien wurde vom Rekursgericht beachtet, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Auf die Frage, ob auch nach Beschlussfassung erster Instanz eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen ist, kommt es nicht an.

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor, was nicht weiters zu begründen ist.

Textnummer

E69091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00262.01W.0407.000

Im RIS seit

07.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011

Dokumentnummer

JJT_20030407_OGH0002_0020OB00262_01W0000_000