Begründung:
Die klagende Partei kaufte bei der beklagten Partei einen LKW M*****, der am 2. 6. 1999 ausgeliefert wurde. Nach Punkt VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei leistet die Verkäuferin nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Mängelfreiheit des Fahrzeuges in Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 12 Monaten nach der Erstzulassung ohne Kilometerbegrenzung. Der LKW war mit einem Hydrauliksystem ausgestattet, das ursprünglich dazu diente, die Ladefläche des LKW mit Hilfe eines Hydraulikzylinders aufzukippen. Die Hydraulikpumpe stammte von der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei, der M***** GmbH. Da die klagende Partei den LKW mit Kranaufbauten für ihr Unternehmen benötigte, bestellte sie am 31. 5. 1999 bei der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei einen gebrauchten, vier Monate alten Kran. Bei Anbau des Kranes musste in die LKW Hydraulik eingegriffen werden. Nach Auslieferung des Kranes war dieser bis Ende Februar 2000 in Betrieb. Am 29. 2. 2000 bemerkte der Fahrer und Kranbediener, dass der Kran unter Belastung "zu ruckeln" begann. Noch am 29. 2. 2000 wurde von der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei die M*****-Pumpe ausgebaut und eine baugleiche M*****-Pumpe eingebaut. Trotz des Pumpentausches mussten in der Zeit vom 2. 3. 2000 bis 20. 3. 2000 weitere sieben Reparaturen von der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei durchgeführt werden.Die klagende Partei kaufte bei der beklagten Partei einen LKW M*****, der am 2. 6. 1999 ausgeliefert wurde. Nach Punkt römisch acht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei leistet die Verkäuferin nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Mängelfreiheit des Fahrzeuges in Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 12 Monaten nach der Erstzulassung ohne Kilometerbegrenzung. Der LKW war mit einem Hydrauliksystem ausgestattet, das ursprünglich dazu diente, die Ladefläche des LKW mit Hilfe eines Hydraulikzylinders aufzukippen. Die Hydraulikpumpe stammte von der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei, der M***** GmbH. Da die klagende Partei den LKW mit Kranaufbauten für ihr Unternehmen benötigte, bestellte sie am 31. 5. 1999 bei der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei einen gebrauchten, vier Monate alten Kran. Bei Anbau des Kranes musste in die LKW Hydraulik eingegriffen werden. Nach Auslieferung des Kranes war dieser bis Ende Februar 2000 in Betrieb. Am 29. 2. 2000 bemerkte der Fahrer und Kranbediener, dass der Kran unter Belastung "zu ruckeln" begann. Noch am 29. 2. 2000 wurde von der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei die M*****-Pumpe ausgebaut und eine baugleiche M*****-Pumpe eingebaut. Trotz des Pumpentausches mussten in der Zeit vom 2. 3. 2000 bis 20. 3. 2000 weitere sieben Reparaturen von der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei durchgeführt werden.
Der Geschäftsführer der klagenden Partei meldete den ersten Pumpenschaden sofort der beklagten Partei. Diese beauftragte einen Außendienstmitarbeiter mit der Überprüfung der Angelegenheit. Er stellte fest, dass die erst kürzlich von der Nebenintervenientin der Klägerin eingebaute Pumpe leckte, das Überdruckventil am Fahrzeug aber trocken war. Am 30. 3. wurde die ursprünglich erste eingebaute Hydraulikpumpe der Fa. M***** geöffnet und festgestellt, dass ein Kolben beschädigt war. Durch diesen Abrieb wurde in der Folge die ganze Krananlage durch Späne verunreinigt. Ein Mitarbeiter der Fa. M***** hat in einer internen Mitteilung an die beklagte Partei festgehalten, dass an einem der sechs Pumpenkolben Absplitterungen festgestellt worden seien, die auf einen Materialfehler schließen ließen. Durch diesen Abrieb sei die ganze Krananlage durch Späne verunreinigt worden; es liege "wirtschaftlicher Totalschaden" vor. Die klagende Partei begehrt zuletzt Zahlung von S 369.030. Der total beschädigte Kran habe einen Zeitwert von S 243.750 aufgewiesen. Darüberhinaus sei ein Verdienstentgang von S 125.280 eingetreten, dessen Ersatz begehrt werde. Für den Fall, dass der Schaden am Kran reparabel sei, würden eventualiter die Reparaturkosten von S 155.258,40 und ein Minderwert von S 25.000 geltend gemacht. Die beklagte Partei hafte zudem in jedem Fall nach den Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes. Die Schadenshaftung und der Umstand, dass es sich um einen Totalschaden handle, sei anerkannt worden, weil der von der beklagten Partei mit der Untersuchung beauftragte Mitarbeiter der Fa. M***** mitgeteilt habe, dass wirtschaftlicher Totalschaden vorliege.
Die auf der Seite der klagenden Partei beigetretene Nebenintervenientin, die den Kran über Auftrag der klagenden Partei montiert hatte, führte aus, die Hydraulikpumpe sei im Lieferumfang des von der beklagten Partei gelieferten LKW enthalten gewesen; der Schaden resultiere aus einem Materialfehler der Pumpe und nicht aus einer Fehlfunktion des Ladekrans. Die beklagte Partei habe für die Fehlfunktion dieser Pumpe im Rahmen der Gewährleistung bzw Garantie zu haften.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die klagende Partei habe eine nachträgliche Kranmontage durch ein drittes Unternehmen veranlasst, ohne vorher mit der beklagten Partei Kontakt aufzunehmen. Für diesen Kran bedürfe es eines anderen Pumpensystems, weshalb es einer Anpassung bzw Neuinstallation einer Hydraulikpumpe bedurft hätte. Auf Grund der Reklamation der klagenden Partei sei von der Hydraulikfirma, einem zuständigen Zulieferer der beklagten Partei, ein Mitarbeiter zur Schadensbegutachtung entsandt worden; eine Schadenursache habe nicht ermittelt werden können. Wegen der langjährigen Geschäftsbeziehungen der beklagten Partei mit der Hydraulikfirma sei eine Kulanzreparatur der Pumpe erfolgt. Ein Anerkenntnis liege nicht vor. Der Schaden (Fremdteile im Hydrauliksystem) sei im Zuge des Kranaufbaus entstanden. Die klagende Partei habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, weil das gesamte System bereits bei Auftreten des ersten Schadens kostengünstiger hätte repariert werden können.
Die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei (Zulieferer der Hydraulikpumpe) führte aus, der Schadensfall sei auf eine Überbeanspruchung der Hydraulikpumpe zurückzuführen, weil diese nicht für einen Dauerbetrieb eines Kranes geeignet sei. Die Kranmontage sei ohne Einvernehmen mit der Nebenintervenientin, die eine stärkere Pumpe empfohlen hätte, erfolgt.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 22.141,23 (S 304.670) sA. Ein Mehrbegehren von EUR 4.677,22 (S 64.360) wurde - rechtskräftig - abgewiesen.
Es traf neben dem eingangs - zusammengefasst - wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende wesentliche Feststellungen:
Die Abplatzungen an der einen Kolbenoberfläche sind auf einen Materialfehler eines der sechs Kolben der Meiller-Hydraulikpumpe zurückzuführen. Die Pumpe ist aus technischer Sicht für den Greifer(-Kran-)betrieb geeignet. Eine thermische Überlastung lag nicht vor. Eine Verunreinigung des Hydrauliksystems bei Montage des Krans konnte nicht festgestellt werden. Die Metallspäne der Abplatzungen gelangten über das Hydrauliköl und das Hochdruckventil in das Hydrauliksystem des Krans und beschädigten während des weiteren Betriebes Bauteile der Kransteuerung. Die im Zeitraum vom 29. 2. bis 20. 3. 2000 durchgeführten Reparaturen liefen auf Grund des Pumpenschadens und der Verunreinigung der Kranhydraulik auf. Die klagende Partei wurde nicht darauf hingewiesen, dass diese Reparaturen auf einen längeren Zeitraum gesehen wenig erfolgversprechend sind und dass vielmehr eine genaue Systemanalyse notwendig ist.
Die Funktionsfähigkeit des Kranes ist nach technischem Ermessen durch eine stufenweise Reparatur höchst wahrscheinlich wiederherstellbar, doch ist es unmöglich, sämtliche Späne aus dem System zu entfernen. Eine Überprüfung der gesamten Kranhydraulik wäre äußerst zeit- und kostenintensiv; gewisse Elemente könnten gar nicht überprüft werden. Auch nach Durchführung der Reparaturarbeiten kann keine Garantie dafür übernommen werden, dass in Zukunft nicht weitere Reparaturarbeiten, die auf den seinerzeitigen Pumpenschaden zurückzuführen sind, erforderlich sein werden. Der Zeitwert des Krans betrug 75 % des Neuwertes von S 325.000 Das Fahrzeug wäre vereinbarungsgemäß von März bis Weihnachten 2000 ca 180 Stunden pro Monat mit einem Stundensatz von S 580 im Einsatz gewesen. Als das Fahrzeug wegen der ständigen Reparaturen ausfiel, entzog der Auftraggeber diesen Auftrag per 31. 3. 2000.
Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die beklagte Partei habe auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages für 12 Monate Gewähr für die Mängelfreiheit des Fahrzeuges zu leisten; der Pumpenschaden sei innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten, weshalb die beklagte Partei verpflichtet sei, den Mangel auf ihre Kosten zu beheben. Diese Reparatur sei auf Kosten der klagenden Partei durchgeführt worden, weshalb die beklagte Partei diese Kosten zu ersetzen habe. Die klagende Partei habe auch nachgewiesen, dass auf Grund des Materialfehlers an der am Fahrzeug montierten Hydraulikpumpe der Schaden am nachträglich montierten Kran eingetreten sei. Die beklagte Partei hätte daher im Sinne des § 1298 ABGB beweisen müssen, dass sie die gebotene Sorgfalt eingehalten habe bzw dass sie an der Sorgfaltsverletzung kein Verschulden treffe und den Mangel weder gekannt habe noch kennen hätte müssen. Eine derartige Sorgfaltseinhaltung bzw eine nicht vorwerfbare Sorgfaltsverletzung sei von der beklagten Partei nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden. Ihr sei daher das Verschulden für den Eintritt der Folgeschäden anzulasten. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liege nicht vor, weil die klagende Partei unverzüglich nach Auftreten der Schäden eine Fachfirma mit der Reparatur beauftragt habe und weder von dieser noch von anderer Seite darauf hingewiesen worden sei, dass die Reparaturen im Endeffekt nicht zielführend seien.Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die beklagte Partei habe auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages für 12 Monate Gewähr für die Mängelfreiheit des Fahrzeuges zu leisten; der Pumpenschaden sei innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten, weshalb die beklagte Partei verpflichtet sei, den Mangel auf ihre Kosten zu beheben. Diese Reparatur sei auf Kosten der klagenden Partei durchgeführt worden, weshalb die beklagte Partei diese Kosten zu ersetzen habe. Die klagende Partei habe auch nachgewiesen, dass auf Grund des Materialfehlers an der am Fahrzeug montierten Hydraulikpumpe der Schaden am nachträglich montierten Kran eingetreten sei. Die beklagte Partei hätte daher im Sinne des Paragraph 1298, ABGB beweisen müssen, dass sie die gebotene Sorgfalt eingehalten habe bzw dass sie an der Sorgfaltsverletzung kein Verschulden treffe und den Mangel weder gekannt habe noch kennen hätte müssen. Eine derartige Sorgfaltseinhaltung bzw eine nicht vorwerfbare Sorgfaltsverletzung sei von der beklagten Partei nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden. Ihr sei daher das Verschulden für den Eintritt der Folgeschäden anzulasten. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liege nicht vor, weil die klagende Partei unverzüglich nach Auftreten der Schäden eine Fachfirma mit der Reparatur beauftragt habe und weder von dieser noch von anderer Seite darauf hingewiesen worden sei, dass die Reparaturen im Endeffekt nicht zielführend seien.
Der klagenden Partei sei daher der Zeitwert des zur Gänze beschädigten Krans von S 243.750 zu ersetzen, da nicht alle Späne aus dem System entfernt werden könnten. Dazu komme Verdienstentgang, der nach § 273 ZPO mit S 50.000 zu bemessen sei. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht unbekämpft ab.Der klagenden Partei sei daher der Zeitwert des zur Gänze beschädigten Krans von S 243.750 zu ersetzen, da nicht alle Späne aus dem System entfernt werden könnten. Dazu komme Verdienstentgang, der nach Paragraph 273, ZPO mit S 50.000 zu bemessen sei. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht unbekämpft ab.
Das nur von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Auf die Beweis- und Mängelrüge sei nicht einzugehen, weil das Klagebegehren schon aus rechtlichen Gründen unberechtigt sei.
Unstrittig sei, dass die in dem von der beklagten Partei angekauften LKW eingebaute Hydraulikpumpe von der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin, der M***** GmbH zugeliefert und offensichtlich auch produziert worden sei. Die Hydraulikpumpe sei ebenfalls unstrittig durch eine baugleiche Pumpe von der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei, der Fa. K*****, ausgetauscht worden. Dem Vorbringen der beklagten Partei, dass auf Grund der langjährigen Geschäftsbeziehung zur Fa. M***** eine Kulanzreparatur der Pumpe erfolgte sei, sei nicht widersprochen worden.
Der Kläger mache in Wahrheit keine Gewährleistungsansprüche an dem von der beklagten Partei angekauften Produkt, sondern ausschließlich Mangelfolgeschäden geltend, die den über Auftrag der klagenden Partei von der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin aufgerüsteten Kran beträfen. Für die Geltendmachung dieser Mangelfolgeschäden lasse sich weder aus der Gewährleistungspflicht noch aus der Garantiezusage ein Rechtsgrund ableiten. Die in Punkt VIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugesagte Garantie begründe keine Übernahme einer über die Gewährleistungsrecht hinausgehenden zusätzlichen Haftung insbesondere einer vertraglichen Schadenersatzhaftung für alle Folgen eines Mangels. Bei dem von der klagenden Partei geltend gemachten Mangelfolgeschaden handle es sich um einen Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehalte, der jedoch ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraussetze. Nur dann, wenn der Mangelfolgeschaden auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Veräußerers zurückzuführen sei, trete eine Umkehr der Beweislast im Sinne des § 1298 ABGB ein. Der Gläubiger, der einen Mangelfolgeschaden geltend machen wolle, habe nur eine mangelhafte Leistung bzw Lieferung einer mangelhaften Sache und die Kausalität der Schlechterfüllung zu behaupten und zu beweisen. Im Falle einer mangelhaften Erfüllung habe der Schuldner zu behaupten und zu beweisen, dass ihn keine Sorgfaltsvberletzung bzw kein Verschulden im engeren Sinn am Entstehen des Mangels treffe und dass er den Mangel weder gekannt habe noch kennen hätte müssen. Nach dem Prozessvorbringen der klagenden Partei ergebe sich, dass der Mangel, also der behauptete Materialfehler eines der sechs Kolben der Hydaulikpumpe, nicht in den Verantwortungsbereich der beklagten Partei, sondern in den Verantwortungsbereich des Produzenten und Zulieferer falle und dass mit der Behauptung des Mangels die Nichterkennbarkeit für die beklagte Partei und somit das Fehlen einer Sorgfaltsverletzung indiziert und geradezu mitbehauptet worden sei. Der beklagten Partei sei der erforderliche Entlastungsbeweis dafür gelungen, dass der von der klagenden Partei behauptete und vom Erstgericht festgestellte Mangel an der von der Nebenintervenientin gelieferten Hydraulikpumpe nicht in ihren Verantwortungsbereich falle und von ihr nicht zu vertreten sei. Ein derartiger Materialfehler sei für die beklagte Partei schon deshalb nicht erkennbar, weil eine Hydraulikpumpe als fertiges Teilprodukt vor dem Einbau nicht zu öffnen und zu zerlegen und auf allfällige Materialfehler nicht zu untersuchen sei. Somit scheide eine Haftung der beklagten Partei für die Mangelfolgeschäden wegen Fehlens eines Verschuldens aus dem Titel des Schadenersatzes auch dann aus, wenn die Feststellungen über den Mangel der Hydraulikpumpe und dessen Ursache für die Verunreinigung der Kranhydraulik und die folgende Funktionsunfähigkeit des Krans unbedenklich gewesen wären.Der Kläger mache in Wahrheit keine Gewährleistungsansprüche an dem von der beklagten Partei angekauften Produkt, sondern ausschließlich Mangelfolgeschäden geltend, die den über Auftrag der klagenden Partei von der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin aufgerüsteten Kran beträfen. Für die Geltendmachung dieser Mangelfolgeschäden lasse sich weder aus der Gewährleistungspflicht noch aus der Garantiezusage ein Rechtsgrund ableiten. Die in Punkt römisch acht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugesagte Garantie begründe keine Übernahme einer über die Gewährleistungsrecht hinausgehenden zusätzlichen Haftung insbesondere einer vertraglichen Schadenersatzhaftung für alle Folgen eines Mangels. Bei dem von der klagenden Partei geltend gemachten Mangelfolgeschaden handle es sich um einen Schadenersatzanspruch, den Paragraph 932, Absatz eins, Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehalte, der jedoch ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraussetze. Nur dann, wenn der Mangelfolgeschaden auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Veräußerers zurückzuführen sei, trete eine Umkehr der Beweislast im Sinne des Paragraph 1298, ABGB ein. Der Gläubiger, der einen Mangelfolgeschaden geltend machen wolle, habe nur eine mangelhafte Leistung bzw Lieferung einer mangelhaften Sache und die Kausalität der Schlechterfüllung zu behaupten und zu beweisen. Im Falle einer mangelhaften Erfüllung habe der Schuldner zu behaupten und zu beweisen, dass ihn keine Sorgfaltsvberletzung bzw kein Verschulden im engeren Sinn am Entstehen des Mangels treffe und dass er den Mangel weder gekannt habe noch kennen hätte müssen. Nach dem Prozessvorbringen der klagenden Partei ergebe sich, dass der Mangel, also der behauptete Materialfehler eines der sechs Kolben der Hydaulikpumpe, nicht in den Verantwortungsbereich der beklagten Partei, sondern in den Verantwortungsbereich des Produzenten und Zulieferer falle und dass mit der Behauptung des Mangels die Nichterkennbarkeit für die beklagte Partei und somit das Fehlen einer Sorgfaltsverletzung indiziert und geradezu mitbehauptet worden sei. Der beklagten Partei sei der erforderliche Entlastungsbeweis dafür gelungen, dass der von der klagenden Partei behauptete und vom Erstgericht festgestellte Mangel an der von der Nebenintervenientin gelieferten Hydraulikpumpe nicht in ihren Verantwortungsbereich falle und von ihr nicht zu vertreten sei. Ein derartiger Materialfehler sei für die beklagte Partei schon deshalb nicht erkennbar, weil eine Hydraulikpumpe als fertiges Teilprodukt vor dem Einbau nicht zu öffnen und zu zerlegen und auf allfällige Materialfehler nicht zu untersuchen sei. Somit scheide eine Haftung der beklagten Partei für die Mangelfolgeschäden wegen Fehlens eines Verschuldens aus dem Titel des Schadenersatzes auch dann aus, wenn die Feststellungen über den Mangel der Hydraulikpumpe und dessen Ursache für die Verunreinigung der Kranhydraulik und die folgende Funktionsunfähigkeit des Krans unbedenklich gewesen wären.
Eine Haftung nach dem PHG scheide aus, weil der LKW von der klagenden Partei im Rahmen ihres Unternehmens verwendet worden sei. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil der Frage, ob einem Beweispflichtigen der Entlastungsbeweis gelungen sei, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen; in eventu, ihm keine Folge zu geben.