Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revision zeigt zunächst zutreffend einen Mangel des Berufungsverfahrens auf. Das Berufungsgericht hat die Breite des Klagsfahrzeuges mit ca 50 cm angenommen und konnte sich dafür nicht auf eine erstgerichtliche Feststellung stützen. Zu Recht verweisen die Revisionswerber darauf, im Beweisverfahren habe der Sachverständige von einer Breite des Klagsfahrzeuges von 0,85 m gesprochen.
Diese Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (vgl RIS-Justiz RS0043088) hat aber vorliegend für die rechtliche Beurteilung des Falles keine Relevanz: Selbst wenn man von einer Breite des Klagsfahrzeuges von 0,85 m ausginge, verbliebe bei der festgestellten Durchfahrtsbreite zwischen den geparkten Fahrzeugen und der Fahrzeugkolonne von 1,70 m bis 1,80 m, im Mittel somit 1,75m, bei dem festgestellten mittigen Durchfahren des Klagsfahrzeuges noch immer ein Seitenabstand von 45 cm (gegenüber 62,5 cm nach der Annahme des Berufungsgerichtes) zwischen dem Klagsfahrzeug und den parkenden Fahrzeugen bzw der Kolonne auf der anderen Seite.Diese Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0043088) hat aber vorliegend für die rechtliche Beurteilung des Falles keine Relevanz: Selbst wenn man von einer Breite des Klagsfahrzeuges von 0,85 m ausginge, verbliebe bei der festgestellten Durchfahrtsbreite zwischen den geparkten Fahrzeugen und der Fahrzeugkolonne von 1,70 m bis 1,80 m, im Mittel somit 1,75m, bei dem festgestellten mittigen Durchfahren des Klagsfahrzeuges noch immer ein Seitenabstand von 45 cm (gegenüber 62,5 cm nach der Annahme des Berufungsgerichtes) zwischen dem Klagsfahrzeug und den parkenden Fahrzeugen bzw der Kolonne auf der anderen Seite.
Welcher Abstand beim Vorbeifahren an einem stehenden Kraftfahrzeug einzuhalten ist, ist in weitgehendem Maß von der im Einzelfall bestehenden Verkehrslage abhängig (RIS-Justiz RS0074161). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei einem langsamen Vorbeifahren an abgestellten Fahrzeugen ein Abstand von 40 bis 50 cm ausreichend (RIS-Justiz RS0074117). In 8 Ob 130/77 = ZVR 1978/152 wurde ein Seitenabstand von 40 cm bei einer Geschwindigkeit von 5 km/h als ausreichend, in 2 Ob 65/80 = ZVR 1981/114 wurde ein Seitenabstand von 27 bis 32 cm bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h als zu gering erachtet. Die übrigen in RIS-Justiz RS0074117 angeführten Entscheidungen treffen keine Aussage zur Geschwindigkeit des vorbeifahrenden Fahrzeuges.
Unter Zugrundelegung dieser oberstgerichtlichen Judikatur kann bei einer Durchfahrtsgeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h ein Seitenabstand von 45 cm noch nicht als zu gering angesehen werden. Die weitwendigen Revisionsausführungen in der Rechtsrüge vermögen keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen. Die Revisionswerber meinen unter Berufung auf Grundtner, Vorschlängeln, ZVR 1999, 146, der Kläger hätte Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen. Der genannte Autor führt aaO (147) aus, insbesondere beim Vorschlängeln werde dabei höchstens Schrittgeschwindigkeit zulässig sein. Er unterscheidet in diesem Aufsatz zwischen dem Begriff des Vorfahrens gemäß § 12 Abs 5 StVO und dem (gesetzesfremden) Begriff des Vorschlängelns, das nach Grundtner aaO, FN 2, ein Vorfahren sei, bei dem an den angehaltenen Fahrzeugen sowohl links und rechts als auch vorne und hinten quer zur Fahrtrichtung vorbeigefahren werde. Nach Grundtner sei Vorschlängeln daher nur ein Unterfall des Überbegriff Vorfahrens. Ein Vorschlängeln des Klägers im Sinn der Definition Grundtners liegt hier nicht vor. Die Meinung der Revisionswerber, der Kläger hätte bei seinem Fahrmanöver höchstens Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen, kann sich somit nicht auf Grundtner aaO berufen.Unter Zugrundelegung dieser oberstgerichtlichen Judikatur kann bei einer Durchfahrtsgeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h ein Seitenabstand von 45 cm noch nicht als zu gering angesehen werden. Die weitwendigen Revisionsausführungen in der Rechtsrüge vermögen keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen. Die Revisionswerber meinen unter Berufung auf Grundtner, Vorschlängeln, ZVR 1999, 146, der Kläger hätte Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen. Der genannte Autor führt aaO (147) aus, insbesondere beim Vorschlängeln werde dabei höchstens Schrittgeschwindigkeit zulässig sein. Er unterscheidet in diesem Aufsatz zwischen dem Begriff des Vorfahrens gemäß Paragraph 12, Absatz 5, StVO und dem (gesetzesfremden) Begriff des Vorschlängelns, das nach Grundtner aaO, FN 2, ein Vorfahren sei, bei dem an den angehaltenen Fahrzeugen sowohl links und rechts als auch vorne und hinten quer zur Fahrtrichtung vorbeigefahren werde. Nach Grundtner sei Vorschlängeln daher nur ein Unterfall des Überbegriff Vorfahrens. Ein Vorschlängeln des Klägers im Sinn der Definition Grundtners liegt hier nicht vor. Die Meinung der Revisionswerber, der Kläger hätte bei seinem Fahrmanöver höchstens Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen, kann sich somit nicht auf Grundtner aaO berufen.
Entgegen den Revisionswerbern muss auch der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges, der gemäß § 12 Abs 5 StVO rechts an einer Kolonne vorfährt, dann, wenn er bemerkt, dass sich die Kolonne vor ihm in Bewegung setzt, sein Fahrzeug nicht zum Stillstand bringen. Er muss vielmehr seine Geschwindigkeit solchermaßen an die Kolonne anpassen, dass er, sobald er ein Fahrzeug der Kolonne erreicht, das sich in Bewegung zu setzen beginnt, nicht schneller fährt als die schon in Bewegung befindlichen zweispurigen Fahrzeuge der Kolonne, weil andernfalls ein unzulässiges Rechtsüberholmanöver gemäß § 15 StVO vorläge. Ein Zum-Stillstand-Bringen des einspurigen Fahrzeuges ist dabei weder notwendig noch sinnvoll.Entgegen den Revisionswerbern muss auch der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges, der gemäß Paragraph 12, Absatz 5, StVO rechts an einer Kolonne vorfährt, dann, wenn er bemerkt, dass sich die Kolonne vor ihm in Bewegung setzt, sein Fahrzeug nicht zum Stillstand bringen. Er muss vielmehr seine Geschwindigkeit solchermaßen an die Kolonne anpassen, dass er, sobald er ein Fahrzeug der Kolonne erreicht, das sich in Bewegung zu setzen beginnt, nicht schneller fährt als die schon in Bewegung befindlichen zweispurigen Fahrzeuge der Kolonne, weil andernfalls ein unzulässiges Rechtsüberholmanöver gemäß Paragraph 15, StVO vorläge. Ein Zum-Stillstand-Bringen des einspurigen Fahrzeuges ist dabei weder notwendig noch sinnvoll.
Sowohl am Sachverhalt als auch an der Sache gehen schließlich die an sich zutreffenden Ausführungen der Revisionswerber vorbei, ein Vorfahren gemäß § 12 Abs 5 StVO sei nur zulässig, wenn ausreichend Platz sei und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt hätten, dadurch beim Einbiegen nicht behindert würden: Der Erstbeklagte wollte zum rechten Fahrbahnrand zufahren, was kein Einbiegen (§§ 12, 13 StVO) darstellt.Sowohl am Sachverhalt als auch an der Sache gehen schließlich die an sich zutreffenden Ausführungen der Revisionswerber vorbei, ein Vorfahren gemäß Paragraph 12, Absatz 5, StVO sei nur zulässig, wenn ausreichend Platz sei und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt hätten, dadurch beim Einbiegen nicht behindert würden: Der Erstbeklagte wollte zum rechten Fahrbahnrand zufahren, was kein Einbiegen (Paragraphen 12, 13, StVO) darstellt.
Ein Vorfahren ist gemäß § 12 Abs 5 StVO ein Vorbeibewegen des Fahrzeuges neben oder zwischen angehaltenen Fahrzeugen. Daher ist auch dann, wenn Lenker in der Kolonne durch das Setzen des rechten Blinkers ihre Absicht, nach rechts einzubiegen, angezeigt haben, eine Behinderung dieser Lenker durch ein Vorfahren eines einspurigen Fahrzeuges nicht zwangsläufig gegeben. Hier war mangels einer Querstraße im näheren Umkreis des Beklagtenfahrzeugs ein Einbiegen gar nicht möglich, sodass dort ein Einbiegemanöver auch nicht behindert werden konnte.Ein Vorfahren ist gemäß Paragraph 12, Absatz 5, StVO ein Vorbeibewegen des Fahrzeuges neben oder zwischen angehaltenen Fahrzeugen. Daher ist auch dann, wenn Lenker in der Kolonne durch das Setzen des rechten Blinkers ihre Absicht, nach rechts einzubiegen, angezeigt haben, eine Behinderung dieser Lenker durch ein Vorfahren eines einspurigen Fahrzeuges nicht zwangsläufig gegeben. Hier war mangels einer Querstraße im näheren Umkreis des Beklagtenfahrzeugs ein Einbiegen gar nicht möglich, sodass dort ein Einbiegemanöver auch nicht behindert werden konnte.
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Beurteilung ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung unbedenklich. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.