Begründung:
Die Pflegebefohlene ist die eheliche Tochter der Caroline H*****. Die Minderjährige erhielt Ende 1997 eine Schmerzengeldzahlung in der Höhe von S 250.000.
Mit Schreiben vom 8. 11. 1998 ersuchte die Mutter wegen ihrer akuten Zahlungsschwierigkeiten das Pflegschaftsgericht um "einstweilige Hilfestellung" durch Auszahlung von S 289.000 aus dem Vermögen ihrer Tochter. Diese werde den ausbezahlten Betrag "selbstverständlich wieder zurück erhalten".
Mit Beschluss vom 12. 11. 1998 wies das Erstgericht die Bank, bei der das Vermögen der Pflegebefohlenen veranlagt wurde, an, S 3.000 an die Mutter auszubezahlen. Dieser trug es auf, den Betrag bis längstens 25. 12. 1998 wieder auf das Konto der Pflegebefohlenen bei der Bank einzuzahlen.
Mit Beschluss vom 24. 11. 1998 wies das Erstgericht diesselbe Bank an, einen Betrag von S 9.300 der Mutter "als Darlehen auszubezahlen", mit dem Auftrag an die Mutter, diese Summe bis 1. 2. 1999 zurückzuzahlen.
Die Bank kam diesen Anweisungen nach.
Am 23. 3. 2001 erklärte die Mutter, den gesamten Darlehensbetrag von S 12.300 nicht tilgen zu können, weil sie derzeit einen Betrieb aufbaue. Sie beantragte, die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme "mit den Zinsen aus dem Vermögen des Kindes" zu verrechnen.
Diesen Antrag wies das Erstgericht ab und trug der Mutter auf, den Betrag von S 3.000 samt 4 % seit 26. 12. 1998 und den Betrag von S 9.300 samt 4 % Zinsen seit 2. 2. 1999 bei Gericht zu erlegen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, weder Schmerzengeld noch Zinserträge daraus könnten im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB angerechnet werden, weil sie den Zweck verfolgten, die Schmerzen und deren Folgen auszugleichen. Es seien daher Zinserträgnisse auch dann nicht beim Unterhalt als Eigeneinkommen des Kindes zu berücksichtigen, wenn sie über den Erhalt des inneren Wertes des angelegten Betrages hinausgingen.In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, weder Schmerzengeld noch Zinserträge daraus könnten im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB angerechnet werden, weil sie den Zweck verfolgten, die Schmerzen und deren Folgen auszugleichen. Es seien daher Zinserträgnisse auch dann nicht beim Unterhalt als Eigeneinkommen des Kindes zu berücksichtigen, wenn sie über den Erhalt des inneren Wertes des angelegten Betrages hinausgingen.
Das von der Mutter angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht teilte die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung, zumal derzeit die Inflation äußerst gering sei und die Zinsen aus dem veranlagten Geldbetrag weit über der Inflationsrate lägen. Das Fehlen der Voraussetzungen des § 140 Abs 3 ABGB führe zur Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung.Das Rekursgericht teilte die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung, zumal derzeit die Inflation äußerst gering sei und die Zinsen aus dem veranlagten Geldbetrag weit über der Inflationsrate lägen. Das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB führe zur Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Subsumierbarkeit von Zinserträgnissen aus veranlagten, aus dem Titel des Schmerzengeldes erhaltenen Beträgen fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag stattgegeben werde.