Begründung:
Die am 3. 2. 2002 volljährig gewordene Sigrid G***** hatte zuvor eine Eigentumswohnung in Wien geerbt. Zur Verwaltung dieser Eigentumswohnung wurde ihr mit Beschluss vom 5. 11. 1997 (rechtskräftig) Dr. Karin M***** zur Kollisionskuratorin bestellt, der der Bestellungsbeschluss am 23. 12. 1997 zugestellt wurde. Das Erstgericht hatte eine Kollision darin gesehen, dass sich der Vater im Erbenübereinkommen gegenüber der Minderjährigen zur Übernahme sämtlicher Betriebs- und Instandhaltungskosten verpflichtet habe, aber nunmehr ihr gegenüber einen Sanierungsaufwand für die Wohnung geltend machen wolle. Der Vater hat zwar einen Irrtum in der Abgabe der Erklärung geltend gemacht, er habe lediglich die Kosten für den Fall deren Nichteinbringung übernehmen wollen, die Bestellung der Kollisionskuratorin aber unbekämpft gelassen.
Mit Schriftsatz vom 19. 4. 2002 (ON 92) legte die Kuratorin Schlussrechnung (ab Bestellung bis zum 5. 2. 2002), beantragte deren Genehmigung und begehrte an Kostenersatz EUR 7.578,16.
Das Erstgericht genehmigte pflegschaftsbehördlich mit Beschluss vom 2. August 2002 (ON 93) "die Rechnungslegung und Schlussrechnung" für den Zeitraum 12/97 bis 2/2002, erteilte der Kuratorin für den Abrechnungszeitraum die Entlastung und bestimmte deren Kosten einschließlich Aufwandsersatz mit insgesamt EUR 1.426,20 und verpflichtete Sigrid G***** zur Zahlung dieses Betrages binnen 14 Tagen. Die Rechnungslegung sei gesetzeskonform und zweckmäßig, insbesondere erscheine die gewählte Anlageform die bestmögliche zu sein. Der Kuratorin stehe für ihre nicht rechtsanwaltliche Tätigkeit lediglich eine Belohnung, nicht aber eine Entlohnung nach dem RATG zu. Bei Einnahmen von rund S 200.000 bis zum 30. 6. 2001 entspreche die Belohnung dem Zeitaufwand, der Verantwortung und der Dauer der Tätigkeit der Kuratorin durch vier Jahre hindurch. Ab dem 1.7.2001 gebühre eine Entschädigung von 5 % der Nettoeinkünfte, das seien EUR 320.Das Erstgericht genehmigte pflegschaftsbehördlich mit Beschluss vom 2. August 2002 (ON 93) "die Rechnungslegung und Schlussrechnung" für den Zeitraum 12/97 bis 2 aus 2002,, erteilte der Kuratorin für den Abrechnungszeitraum die Entlastung und bestimmte deren Kosten einschließlich Aufwandsersatz mit insgesamt EUR 1.426,20 und verpflichtete Sigrid G***** zur Zahlung dieses Betrages binnen 14 Tagen. Die Rechnungslegung sei gesetzeskonform und zweckmäßig, insbesondere erscheine die gewählte Anlageform die bestmögliche zu sein. Der Kuratorin stehe für ihre nicht rechtsanwaltliche Tätigkeit lediglich eine Belohnung, nicht aber eine Entlohnung nach dem RATG zu. Bei Einnahmen von rund S 200.000 bis zum 30. 6. 2001 entspreche die Belohnung dem Zeitaufwand, der Verantwortung und der Dauer der Tätigkeit der Kuratorin durch vier Jahre hindurch. Ab dem 1.7.2001 gebühre eine Entschädigung von 5 % der Nettoeinkünfte, das seien EUR 320.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Sigrid G***** nicht Folge (einen ebenfalls erhobenen Rekurs deren Eltern wies es rechtskräftig zurück) und sprach aus, dass der Revisionsrekurs hinsichtlich der Genehmigung der Rechnungslegung sowie der Erteilung der Entlastung der Kuratorin nicht zulässig, hinsichtlich der Belohnung jedenfalls unzulässig sei.
Es pflichtete der Rekurswerberin zwar bei, dass dem erstgerichtlichen Beschluss weder eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Genehmigung der Rechnungslegung bzw der der Kollisionskuratorin erteilten Entlastung zu entnehmen sei, noch die Angemessenheit der Belohnung bzw Entschädigung erkennbar sei, doch sei dies nach der Aktenlage nachvollziehbar, weshalb eine endgültige Erledigung möglich sei. Das Rekursgericht verwies auf die von der Kollisionkuratorin zuvor gelegten Abrechnungen vom 22. 4. 1999, 22. 8. 2000 und 14. 3. 2002 sowie auf die Schlussrechnung vom 23. 4. 2002 und darauf, dass sich laut Schlussrechnung ein Mündelvermögen von EUR 21.581,40 angesammelt habe. Auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles (infolge der im Verlassenschaftsverfahren abgegebenen Erklärung des Vaters, sämtliche Betriebs- und Instandhaltungskosten der Wohnung zu übernehmen) habe die Kollisionskuratorin insgesamt eine ziemlich aufwändige Tätigkeit entfalten müssen, auch wenn sie die Wohnung nicht unbedingt verwaltet habe und lediglich von den Eltern die Einnahmen abzüglich eines vereinbarten Kostgeldes überwiesen wurden. Auch seien Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung nicht vorzuwerfen, weshalb der Kuratorin letztlich die Entlastung zu erteilen sei.
Zur Bemessung der Belohnung seien die Einnahmen abzüglich der Verwaltungskosten heranzuziehen, hier also die oben festgestellten Einnahmen, weil das von den Eltern einbehaltene Kostgeld in Wahrheit einen Ausgleich für die Verwaltungskosten, nämlich die Betriebskosten darstelle.
Da die Kuratel durch Erreichen der Volljährigkeit der Vertretenen beendet sei, sei § 267 ABGB anzuwenden. Nach § 282 Abs 1 ABGB seien die Bestimmung des 3. Hauptstücks ("von den Rechten zwischen Eltern und Kindern") und jene von der Obsorge einer anderen Person auch auf die Rechte und Pflichten des Sachwalters entsprechend anzuwenden. Nach § 266 Abs 1 ABGB idF KindRÄG 2001 gebühre der mit der Obsorge betrauten Person unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit und das damit gewöhnlich verbundenen Aufwandes an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese betrage nach Abs 2 leg cit 5 % sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben. Nach Art XVIII § 6 KindRÄG seien die Vorschriften über die Rechnungslegung, worunter auch die Entschädigung des Sachwalters falle, erst dann anzuwenden, wenn die Rechnungslegungsperiode frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen habe. Da hier noch keine einzige Rechnungslegungsperiode zum 30. 6. 2001 genehmigt worden sei, sei auf das gesamte Verfahren § 267 ABGB aF anzuwenden. In Summe erscheine damit für die notwendige Tätigkeit der Kollisionskuratorin der gesamte Betrag von EUR 1.420 den Umständen angemessen, weil sie angesichts der bereits erwähnten Verpflichtungserklärung des Vaters doch viel Arbeit leisten habe müssen.Da die Kuratel durch Erreichen der Volljährigkeit der Vertretenen beendet sei, sei Paragraph 267, ABGB anzuwenden. Nach Paragraph 282, Absatz eins, ABGB seien die Bestimmung des 3. Hauptstücks ("von den Rechten zwischen Eltern und Kindern") und jene von der Obsorge einer anderen Person auch auf die Rechte und Pflichten des Sachwalters entsprechend anzuwenden. Nach Paragraph 266, Absatz eins, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 gebühre der mit der Obsorge betrauten Person unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit und das damit gewöhnlich verbundenen Aufwandes an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese betrage nach Absatz 2, leg cit 5 % sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben. Nach Artikel römisch achtzehn, Paragraph 6, KindRÄG seien die Vorschriften über die Rechnungslegung, worunter auch die Entschädigung des Sachwalters falle, erst dann anzuwenden, wenn die Rechnungslegungsperiode frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen habe. Da hier noch keine einzige Rechnungslegungsperiode zum 30. 6. 2001 genehmigt worden sei, sei auf das gesamte Verfahren Paragraph 267, ABGB aF anzuwenden. In Summe erscheine damit für die notwendige Tätigkeit der Kollisionskuratorin der gesamte Betrag von EUR 1.420 den Umständen angemessen, weil sie angesichts der bereits erwähnten Verpflichtungserklärung des Vaters doch viel Arbeit leisten habe müssen.
Der ordentliche Revisionsrekurs bezüglich der Rechnungslegung und Entlastung sei im Hinblick auf die besondere Konstellation dieses ungewöhnlichen Einzelfalles nicht zuzulassen. Bei der Bestimmung der Belohnung des Kurators handle es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt, bei welcher der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisinsrekurs der Sigrid G***** mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass der Kollisionskuratorin die Entlastung nicht erteilt werde und ein Zuspruch für Belohnung dem Grunde und der Höhe nach abgewiesen werde. Hilfweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.