Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil im vorliegendem Fall die Frage zu beurteilen ist, ob und inwieweit die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes von der Auslegung einer vertraglichen Regelung, nämlich des zwischen den Kindeseltern geschlossenen pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleiches vom 20. Jänner 1965, abhängt (Jud. 60 neu = SZ. XXVII 177; RiZ. 1967 S. 107). Der Revisionsrekurs ist aber auch begrundet.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil im vorliegendem Fall die Frage zu beurteilen ist, ob und inwieweit die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes von der Auslegung einer vertraglichen Regelung, nämlich des zwischen den Kindeseltern geschlossenen pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleiches vom 20. Jänner 1965, abhängt (Jud. 60 neu = SZ. römisch 27 177; RiZ. 1967 S. 107). Der Revisionsrekurs ist aber auch begrundet.
Der Rechtsmittelwerber bringt vor, er habe zwar dem Gerichte wahrheitsgemäße Auskunft über sein Einkommen gegeben, es sei aber mangels Zuziehung eines Fachmannes übersehen worden, daß ein selbständig Erwerbstätiger von seinem Reineinkommen noch Einkommensteuer zu bezahlen habe und gezwungen sei, auf längere Zeit hinaus zu investieren oder Rücklagen zu machen, die zur Erhaltung seiner Arbeitskraft bzw. Modernisierung und Vervollständigung seines Betriebes dienten. Die Erreichung eines steuerlichen Reineinkommens von monatlich 10.000 S, das sich nach Abzug der auf den Monat entfallenden Einkommensteuer auf schätzungsweise 7800 S vermindere, habe also für die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen gar nichts zu sagen. Neuerliche Einkommenserhebungen unter Zuziehung eines Steuerberaters wären daher erforderlich gewesen.
Im übrigen könne keine Rede davon sein, daß die neu entstandenen Sorgepflichten durch die Einkommenserhöhung wieder ausgeglichen worden seien. Im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses im Jänner 1965 habe der Rechtsmittelwerber seine Einkommensverhältnisse in der neu eröffneten eigenen Praxis noch gar nicht übersehen können. Er habe sich damals an seinem früheren, viel höheren Einkommen als unselbständiger Zahnarzt orientiert. Die Notwendigkeit, eine standesgemäße Wohnung zu beschaffen, sei nicht genügend berücksichtigt worden. Der angefochtene Beschluß habe sich ohne genaue Prüfung der Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers und unter Hintansetzung wesentlicher Überlegungen einfach auf den Standpunkt gestellt, seine Verhältnisse rechtfertigen nicht die Herabsetzung des vertraglich vereinbarten Unterhalts.
Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Der Rechtsmittelwerber hat das Begehren auf Herabsetzung der im Vergleich festgelegten Unterhaltsverpflichtung von 1700 S auf 1000 S monatlich damit begrundet, daß diese infolge seiner Wiederverehelichung usw. seine Leistungsfähigkeit übersteige, weil sich seine Verhältnisse zu seinem Nachteil geändert hätten.
Der vertraglich zugesicherte Unterhalt für das am 30. August 1959 geborene Kind übersteigt zweifellos, soweit er mehr als 1000 S ausmacht, die derzeitigen Bedürfnisse des Kindes und ist insoweit als rein vertraglich gewährter, nicht aber als gesetzlicher Unterhalt anzusehen (vgl. Schwind in Klang[2] I/1 908). Eine Herabsetzung des Unterhalts könnte daher nicht deshalb begehrt werden, weil das Kind nicht soviel brauche, sondern nur deshalb, weil sich die Verhältnisse der Vertragsteile wesentlich geändert hätten. Eine Änderung in den Verhältnissen des Kindes derart, daß es nunmehr weniger benötige als bei Vertragsabschluß, wurde nicht behauptet, wohl aber eine Verschlechterung der finanziellen Lage des Vaters. Ob eine solche gegeben ist, wurde aber bisher nicht hinlänglich klargestellt. Der Vater beschwert sich mit Recht darüber, daß seine Einkünfte im Jahre 1965 zum Ausgangspunkt genommen wurden. Als er den Vergleich am 20. Jänner 1965 abschloß, konnten ihm aber als seit kurzem selbständig erwerbstätige Zahnarzt die Einnahmen, die er im Laufe des Jahres 1965 erzielen werde, nicht annähernd bekannt sein. Seine Einkommensverhältnisse stellten sich vielmehr so dar, wie sie sich seit dem Abschluß seiner Fachausbildung am i. Juli 1964 bis zum Ende des Jahres 1964 entwickelt hatten. Sollte sich ergeben, daß sich demgegenüber die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers unter Berücksichtigung seiner vermehrten Sorgepflichten wesentlich verschlechtert haben, wäre der Herabsetzungsantrag grundsätzlich gerechtfertigt. Bei der Feststellung der Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers in den maßgebenden Zeitpunkten wird die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fache der Wirtschaftsprüfer nicht zu umgehen sein, zumal der Revisionsrekurs an den bisherigen Ermittlungen mit Recht aussetzt, es sei dabei auf seine Steuerlasten nicht Bedacht genommen worden.Der vertraglich zugesicherte Unterhalt für das am 30. August 1959 geborene Kind übersteigt zweifellos, soweit er mehr als 1000 S ausmacht, die derzeitigen Bedürfnisse des Kindes und ist insoweit als rein vertraglich gewährter, nicht aber als gesetzlicher Unterhalt anzusehen vergleiche Schwind in Klang[2] I/1 908). Eine Herabsetzung des Unterhalts könnte daher nicht deshalb begehrt werden, weil das Kind nicht soviel brauche, sondern nur deshalb, weil sich die Verhältnisse der Vertragsteile wesentlich geändert hätten. Eine Änderung in den Verhältnissen des Kindes derart, daß es nunmehr weniger benötige als bei Vertragsabschluß, wurde nicht behauptet, wohl aber eine Verschlechterung der finanziellen Lage des Vaters. Ob eine solche gegeben ist, wurde aber bisher nicht hinlänglich klargestellt. Der Vater beschwert sich mit Recht darüber, daß seine Einkünfte im Jahre 1965 zum Ausgangspunkt genommen wurden. Als er den Vergleich am 20. Jänner 1965 abschloß, konnten ihm aber als seit kurzem selbständig erwerbstätige Zahnarzt die Einnahmen, die er im Laufe des Jahres 1965 erzielen werde, nicht annähernd bekannt sein. Seine Einkommensverhältnisse stellten sich vielmehr so dar, wie sie sich seit dem Abschluß seiner Fachausbildung am i. Juli 1964 bis zum Ende des Jahres 1964 entwickelt hatten. Sollte sich ergeben, daß sich demgegenüber die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers unter Berücksichtigung seiner vermehrten Sorgepflichten wesentlich verschlechtert haben, wäre der Herabsetzungsantrag grundsätzlich gerechtfertigt. Bei der Feststellung der Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers in den maßgebenden Zeitpunkten wird die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fache der Wirtschaftsprüfer nicht zu umgehen sein, zumal der Revisionsrekurs an den bisherigen Ermittlungen mit Recht aussetzt, es sei dabei auf seine Steuerlasten nicht Bedacht genommen worden.
Da sich somit ergänzende Feststellungen durch das Gericht erster Instanz als notwendig erweisen, war wie im Spruche zu erkennen.