Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.5.1997 wurde der Vater der mj.Barbara zur Zahlung eines zusätzlichen Unterhaltes für die Vergangenheit in der Höhe von insgesamt S 79.360 verpflichtet. Dieser Beschluß wurde am 22.5.1997 postamtlich hinterlegt; als Beginn der Abholfrist war auf der Hinterlegungsanzeige der 23.5.1997 angegeben.
Am 10.6.1997 langte beim Erstgericht der am 9.6.1997 zur Post gegebene Rekurs des Vaters ein.
Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel als verspätet zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Das Rekursgericht ging von der Bestimmung des § 17 Abs 3 ZustG aus, wonach der Lauf der Rechtsmittelfrist im Falle der Hinterlegung mit dem Tag beginne, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten werde; dies sei im vorliegenden Fall der 23.5.1997 gewesen und sei die 14tägige Rechtsmittelfrist daher am 6.6.1997 abgelaufen. Der am 9.6.1997 zur Post gegebene Rekurs sei verspätet.Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel als verspätet zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Das Rekursgericht ging von der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG aus, wonach der Lauf der Rechtsmittelfrist im Falle der Hinterlegung mit dem Tag beginne, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten werde; dies sei im vorliegenden Fall der 23.5.1997 gewesen und sei die 14tägige Rechtsmittelfrist daher am 6.6.1997 abgelaufen. Der am 9.6.1997 zur Post gegebene Rekurs sei verspätet.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Rekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung über seinen Rekurs aufzutragen.
Der Rekurs ist gemäß § 14 Abs 1 AußStrG im Interesse der Rechtssicherheit zulässig und auch berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG im Interesse der Rechtssicherheit zulässig und auch berechtigt.
Der Vater der Pflegebefohlenen machte in seinem Rechtsmittel Nichtigkeit der Zustellung des Beschlusses des Erstgerichtes mit der Begründung geltend, er habe sich am 22. und 23.5.1997 berufsbedingt ganztätig auf Dienstreisen befunden. Die Hinterlegungsanzeige habe er erst am 23.5.1997 am Abend, als das Postamt bereits geschlossen war, vorgefunden. Am Samstag den 24.5.1997 habe das Postamt 1202 Wien keine Amtsstunden gehabt, sodaß er die hinterlegte Sendung erst am 26.5.1997 abholen konnte. Die Hinterlegung sei daher erst am 27.5.1997 wirksam gewesen und der am 9.6.1997 zur Post gegebene Rekurs rechtzeitig.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu die Vernehmung des Rekurswerbers veranlaßt und der Pflegebefohlenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen dieser Beweisaufnahme gegeben. Die Pflegebefohlene hat in der ihr freigestellten Stellungnahme nur geltend gemacht, die Ausführungen ihres Vaters seien nicht objektiviert, hat aber konkret Einwände gegen die Richtigkeit der Angaben ihres Vaters nicht vorgebracht.
Aufgrund der demnach unbedenklichen Aussage des Vaters der Pflegebefohlenen und der dem Revisionsrekurs angeschlossenen Bestätigung seines Dienstgebers ist folgender Sachverhalt bescheinigt:
Der Rekurswerber wurde beruflich am 22.5.1997 in Horn und am 23.5.1997 in Krems an der Donau eingesetzt. Die Nacht vom 22. auf den 23.5.1997 verbrachte er in Horn. Er kehrte am 23.5.1997 zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr in seine Wohnung zurück, wo er die Hinterlegungsanzeige vorfand.