Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung des vorliegenden Falles jedoch nicht von der Beantwortung dieser Frage ab (§ 510 Abs 3 ZPO):Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung des vorliegenden Falles jedoch nicht von der Beantwortung dieser Frage ab (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes haben die Streitteile eine Vereinbarung geschlossen, wonach sich der Beklagte verpflichtet, alle Beschädigungen im Bestandobjekt der Kläger, die durch von ihm vorgenommenen Umbauarbeiten (Aufstockung) entstehen, „umgehend auf eigene Kosten zu beheben". Insbesondere verpflichtete sich der Beklagte auch zur Wiederherstellung des Vorzustands im Vorzimmer, zur Reparatur von Fliesen im Bad und WC bzw zur Vornahme einer gleichwertigen Neuverfliesung und zur Beseitigung allfälliger Verunreinigungen. Weiters war vorgesehen, dass der Vermieter für die Reparatur sämtlicher Schäden, die im Zuge des gesamten Umbaus entstehen, „laut Mietrechtsgesetz" hafte. Insbesondere müssten Stuckdecken und Holzvertäfelungen auf Kosten des Vermieters in gleicher Art und Weise „in den heutigen erstklassigen Zustand" wiederhergestellt werden.
Damit hängt die Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches aber ausschließlich von der Auslegung der wiedergegebenen Vereinbarung und nicht von der Auslegung des § 3 MRG bzw § 1096 ABGB ab. Ob aber ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Wenn das Berufungsgericht in Anbetracht dieser Vereinbarung die Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der Kosten der durch die Aufstockung entstandenen Schäden im Inneren des Bestandobjekts bejahte, ist darin jedenfalls keine der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken.Damit hängt die Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches aber ausschließlich von der Auslegung der wiedergegebenen Vereinbarung und nicht von der Auslegung des Paragraph 3, MRG bzw Paragraph 1096, ABGB ab. Ob aber ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Wenn das Berufungsgericht in Anbetracht dieser Vereinbarung die Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der Kosten der durch die Aufstockung entstandenen Schäden im Inneren des Bestandobjekts bejahte, ist darin jedenfalls keine der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken.
Hier ist nur darauf zu verweisen, dass die zitierte Vereinbarung trotz des Verweises auf das MRG eindeutig weitgehende Verpflichtungen des Vermieters wie etwa die Wiederherstellung des Parkettbodens, den Austausch von Fliesen und die Durchführung von Reinigungsarbeiten enthält. Auch die unmittelbar im Anschluss an den Verweis auf das MRG enthaltene Bestimmung, wonach sich der Vermieter „insbesondere" dazu verpflichtete, die Stuckdecken und Holzvertäfelungen wiederherzustellen, spricht jedenfalls dafür, dass es den Parteien nicht nur um die vertragliche Fixierung der ohnedies bereits unmittelbar aufgrund des Gesetzes bestehenden Ansprüche ging.
Sofern der Beklagten im Berufungsverfahren behauptete, die Parteienabsicht sei darauf gerichtet gewesen, ausschließlich die Durchführung jener Arbeiten durch den Beklagten zu regeln, die im Anschluss an die statisch erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes laut Punkt 2 der Vereinbarung notwendig gewesen seien, darüber hinausgehende Schäden seien von der Absicht der Parteien nicht umfasst, ist ihm entgegenzuhalten, dass er dies im Verfahren erster Instanz in dieser Form nicht behauptet hat. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Beklagte diesbezüglich auf den Einwand beschränkt, es sei lediglich die Behebung allfälliger Schäden durch Arbeiten laut Punkt 2 der Vereinbarung zugesagt worden (AS 83 = S 19 in ON 6). Eine Behauptung einer vom Wortlaut der Vereinbarung abweichenden Parteienabsicht ist diesem Vorbringen jedoch in keiner Weise zu entnehmen.
Im Hinblick auf die vorliegende vertragliche Vereinbarung stellt sich aber auch die in der Revision angeschnittene Frage, ob nach § 3 MRG ein Mieter einen Anspruch auf Bevorschussung des Aufwands zur Sanierung reiner Innenschäden habe, in Wahrheit nicht. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 88/98d = SZ 71/85 eine derartige Vorschusspflicht für Schäden, die im Vermögen des Mieters eingetreten sind, bereits bejaht.Im Hinblick auf die vorliegende vertragliche Vereinbarung stellt sich aber auch die in der Revision angeschnittene Frage, ob nach Paragraph 3, MRG ein Mieter einen Anspruch auf Bevorschussung des Aufwands zur Sanierung reiner Innenschäden habe, in Wahrheit nicht. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 88/98d = SZ 71/85 eine derartige Vorschusspflicht für Schäden, die im Vermögen des Mieters eingetreten sind, bereits bejaht.
Die weitere Auffassung des Berufungsgerichtes, die in der Vereinbarung enthaltene Regelung, wonach alle Ansprüche „auch extra pro Wohnung und Mieter geltend gemacht werden" könnten, impliziere gedanklich, dass Gegenstand der Vereinbarung primär eine Gesamtforderung beider Mieter war, sodass es sich um eine Gesamtforderung kraft Vereinbarung gemäß § 892 ABGB handle (vgl Gamerith in Rummel, ABGB³ § 892 Rz 1), stellt jedenfalls keine im Revisionsverfahren aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.Die weitere Auffassung des Berufungsgerichtes, die in der Vereinbarung enthaltene Regelung, wonach alle Ansprüche „auch extra pro Wohnung und Mieter geltend gemacht werden" könnten, impliziere gedanklich, dass Gegenstand der Vereinbarung primär eine Gesamtforderung beider Mieter war, sodass es sich um eine Gesamtforderung kraft Vereinbarung gemäß Paragraph 892, ABGB handle vergleiche Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 892, Rz 1), stellt jedenfalls keine im Revisionsverfahren aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagenden Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagenden Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.