Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
In seiner Rechtsrüge vertritt der Vater den Standpunkt, die Wendung „nach Maßgabe des Kindeswohles" in § 177a Abs 2 ABGB könne bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung nur dahin verstanden werden, dass eine Aufhebung der gemeinsamen Obsorge nur möglich sei, wenn diese Maßnahme dem Kindeswohl entspricht. Die grundlose Änderung der Obsorgeverhältnisse würde hingegen „automatisch" zu einer Diskriminierung eines Elternteiles und damit zu einem Eingriff in dessen durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens führen.In seiner Rechtsrüge vertritt der Vater den Standpunkt, die Wendung „nach Maßgabe des Kindeswohles" in Paragraph 177 a, Absatz 2, ABGB könne bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung nur dahin verstanden werden, dass eine Aufhebung der gemeinsamen Obsorge nur möglich sei, wenn diese Maßnahme dem Kindeswohl entspricht. Die grundlose Änderung der Obsorgeverhältnisse würde hingegen „automatisch" zu einer Diskriminierung eines Elternteiles und damit zu einem Eingriff in dessen durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens führen.
Hiezu wurde erwogen:
Durch das KindRÄG 2001 wurde die Obsorge der Eltern eines ehelichen Kindes nach gerichtlicher Auflösung der Ehe neu geregelt. Danach bleibt gemäß § 177 ABGB die Obsorge beider Eltern für ihre minderjährigen ehelichen Kinder aufrecht, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. Sie können jedoch dem Gericht - auch in Abänderung einer bestehenden Regelung - eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteiles allein oder beider Eltern vereinbart werden kann. Im Fall der Obsorge beider Eltern kann diejenige eines Elternteiles auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein (Abs 1). In jedem Fall einer gemeinsamen Obsorge haben die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Dieser Elternteil muss immer mit der gesamten Obsorge betraut sein (Abs 2). Das Gericht hat die Vereinbarung der Eltern zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht (Abs 3).Durch das KindRÄG 2001 wurde die Obsorge der Eltern eines ehelichen Kindes nach gerichtlicher Auflösung der Ehe neu geregelt. Danach bleibt gemäß Paragraph 177, ABGB die Obsorge beider Eltern für ihre minderjährigen ehelichen Kinder aufrecht, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. Sie können jedoch dem Gericht - auch in Abänderung einer bestehenden Regelung - eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteiles allein oder beider Eltern vereinbart werden kann. Im Fall der Obsorge beider Eltern kann diejenige eines Elternteiles auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein (Absatz eins,). In jedem Fall einer gemeinsamen Obsorge haben die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Dieser Elternteil muss immer mit der gesamten Obsorge betraut sein (Absatz 2,). Das Gericht hat die Vereinbarung der Eltern zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht (Absatz 3,).
§ 177a Abs 2 ABGB lautet:Paragraph 177 a, Absatz 2, ABGB lautet:
„Sind beide Eltern gemäß § 177 ABGB nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe mit der Obsorge betraut und beantragt ein Elternteil die Aufhebung dieser Obsorge, so hat das Gericht, wenn es nicht gelingt eine gütliche Einigung herbeizuführen, nach Maßgabe des Kindeswohles einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen."„Sind beide Eltern gemäß Paragraph 177, ABGB nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe mit der Obsorge betraut und beantragt ein Elternteil die Aufhebung dieser Obsorge, so hat das Gericht, wenn es nicht gelingt eine gütliche Einigung herbeizuführen, nach Maßgabe des Kindeswohles einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen."
Die Materialien führen dazu aus, dass für die von einem Elternteil beantragte Aufhebung der Obsorge beider Eltern neben dem Wegfall des vorhanden gewesenen Einvernehmens im Sinne eines „Könnens und Wollens" beider Streitteile und dem Versuch einer gütlichen Einigung keine weitere Voraussetzung gefordert wird (Erl RV 296 BlgNR 21. GP 67). In der Fassung der Regierungsvorlage hatte § 177a Abs 2 ABGB überdies noch vorgesehen, bei Scheitern des Versuchs einer gütlichen Einigung „jenen Elternteil mit der Obsorge allein zu betrauen, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält". Dieser Vorschlag, der nur in den Erläuterungen die Einschränkung enthielt, dass dies dann nicht gelte, wenn der Betrauung dieses Elternteiles Umstände iSd § 176 ABGB entgegenstehen sollten, und der mit der Sicherstellung des „Heims erster Ordnung" und der Wahrung des Grundsatzes der Kontinuität begründet wurde (Erl RV 296 BlgNR 21. GP 4 f und 67), fand im Justizausschuss keine Zustimmung. § 177a Abs 2 ABGB erhielt seine endgültige Fassung, indem „anstelle einer geradezu automatischen und ohne die jeweilige Lage des Kindes berücksichtigenden Regelung" (JAB 366 BlgNR 21. GP 2) das Kindeswohl als allein maßgebendes, mit der im Revisionsrekurs hervorgehobenen Wortfolge in den Gesetzestext eingeflossenes Kriterium für die Lösung der Frage, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, trat (zur Entstehungsgeschichte zB Weitzenböck in Schwimann, ABGB3 § 177a Rz 11).Die Materialien führen dazu aus, dass für die von einem Elternteil beantragte Aufhebung der Obsorge beider Eltern neben dem Wegfall des vorhanden gewesenen Einvernehmens im Sinne eines „Könnens und Wollens" beider Streitteile und dem Versuch einer gütlichen Einigung keine weitere Voraussetzung gefordert wird (Erl Regierungsvorlage 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 67). In der Fassung der Regierungsvorlage hatte Paragraph 177 a, Absatz 2, ABGB überdies noch vorgesehen, bei Scheitern des Versuchs einer gütlichen Einigung „jenen Elternteil mit der Obsorge allein zu betrauen, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält". Dieser Vorschlag, der nur in den Erläuterungen die Einschränkung enthielt, dass dies dann nicht gelte, wenn der Betrauung dieses Elternteiles Umstände iSd Paragraph 176, ABGB entgegenstehen sollten, und der mit der Sicherstellung des „Heims erster Ordnung" und der Wahrung des Grundsatzes der Kontinuität begründet wurde (Erl Regierungsvorlage 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 4 f und 67), fand im Justizausschuss keine Zustimmung. Paragraph 177 a, Absatz 2, ABGB erhielt seine endgültige Fassung, indem „anstelle einer geradezu automatischen und ohne die jeweilige Lage des Kindes berücksichtigenden Regelung" (JAB 366 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 2) das Kindeswohl als allein maßgebendes, mit der im Revisionsrekurs hervorgehobenen Wortfolge in den Gesetzestext eingeflossenes Kriterium für die Lösung der Frage, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, trat (zur Entstehungsgeschichte zB Weitzenböck in Schwimann, ABGB3 Paragraph 177 a, Rz 11).
Im Schrifttum wird (nahezu) einhellig die Auffassung vertreten, dass eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) gegen den Willen eines Elternteiles ausgeschlossen sei. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteiles bedürfe daher keiner Begründung; es genüge der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteiles zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Hingegen hänge die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist - wie bisher - allein vom Kindeswohl ab (Weitzenböck aaO vor § 177 Rz 4 und § 177a Rz 10; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 1.ErgBd §§ 177 bis 177b Rz 12; Hopf in KBB, § 176 ABGB Rz 5 und §§ 177 bis 177a ABGB Rz 7; Ferrari, Die Obsorge bei Trennung und Scheidung der Eltern nach dem KindRÄG 2001, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts, 64; Gründler, Die gemeinsame Obsorge nach dem KindRÄG 2001, ÖJZ 2001, 709; aA offenbar Wilhelm, ecolex 2000, 845, der in der Wendung „nach Maßgabe des Kindeswohles" die Möglichkeit der Beibehaltung gemeinsamer Obsorge gegen den Willen des antragstellenden Elternteiles zu sehen scheint).Im Schrifttum wird (nahezu) einhellig die Auffassung vertreten, dass eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) gegen den Willen eines Elternteiles ausgeschlossen sei. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteiles bedürfe daher keiner Begründung; es genüge der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteiles zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Hingegen hänge die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist - wie bisher - allein vom Kindeswohl ab (Weitzenböck aaO vor Paragraph 177, Rz 4 und Paragraph 177 a, Rz 10; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 1.ErgBd Paragraphen 177 bis 177 b Rz 12; Hopf in KBB, Paragraph 176, ABGB Rz 5 und Paragraphen 177 bis 177 a ABGB Rz 7; Ferrari, Die Obsorge bei Trennung und Scheidung der Eltern nach dem KindRÄG 2001, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts, 64; Gründler, Die gemeinsame Obsorge nach dem KindRÄG 2001, ÖJZ 2001, 709; aA offenbar Wilhelm, ecolex 2000, 845, der in der Wendung „nach Maßgabe des Kindeswohles" die Möglichkeit der Beibehaltung gemeinsamer Obsorge gegen den Willen des antragstellenden Elternteiles zu sehen scheint).
Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung der überwiegenden Lehre an, deren Auslegung des § 177a Abs 2 ABGB den dargelegten Intentionen des Gesetzgebers entspricht. Er teilt auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Vaters, denen schon Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegensteht. Nach dem bis zum Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 geltenden § 177 Abs 1 ABGB aF konnten die Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes nach gerichtlicher Auflösung ihrer Ehe oder im Falle einer nicht bloß vorübergehenden Trennung dem Gericht eine Vereinbarung darüber unterbreiten, wem von ihnen künftig die Obsorge für das Kind allein zukommen solle. Das Gericht hatte die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entsprach. Mit den Erkenntnissen vom 22. 6. 1989, G 142/88, G 168/88 (VfSlg 12.103), und vom 10. 10. 1995, G 154/93, G 171/94 (VfSlg 14.301), hatte der Verfassungsgerichtshof die wegen Verfassungswidrigkeit beantragte Aufhebung des Wortes „allein" in § 177 Abs 1 ABGB mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, dass ein dem Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechender Eingriff in das durch Art 8 Abs 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliege. Einem Gesetzgeber, der auf das Wohl des Kindes aus einer geschiedenen Ehe bedacht sei, könne nicht entgegengetreten werden, wenn er einvernehmliches Vorgehen geschiedener Eltern ermögliche, aber dennoch sofort bei der Scheidung eine klare Regelung darüber anstrebe, wer Entscheidungen über das Kind zu treffen hat, falls ein - in der faktischen Ausübung der Obsorge ohnedies auch weiterhin mögliches - Einvernehmen zwischen den Eltern nicht (mehr) besteht (vgl auch JBl 1993, 699 [Pichler]; JBl 1994, 114 [Pichler]; 1 Ob 316/99y; RIS-Justiz RS0048911, RS0048922, RS0048924). Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes und des Art 5 des 7. ZPMRK, in dem der Grundsatz der Gleichheit (der Rechte und Pflichten) von Mann und Frau in den familienrechtlichen Beziehungen - auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe - verankert ist, wurde die Regelung des § 177 Abs 1 ABGB aF als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (VfSlg 14.301; JBl 1994, 114 [Pichler]; RIS-Justiz RS0048920).Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung der überwiegenden Lehre an, deren Auslegung des Paragraph 177 a, Absatz 2, ABGB den dargelegten Intentionen des Gesetzgebers entspricht. Er teilt auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Vaters, denen schon Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegensteht. Nach dem bis zum Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 geltenden Paragraph 177, Absatz eins, ABGB aF konnten die Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes nach gerichtlicher Auflösung ihrer Ehe oder im Falle einer nicht bloß vorübergehenden Trennung dem Gericht eine Vereinbarung darüber unterbreiten, wem von ihnen künftig die Obsorge für das Kind allein zukommen solle. Das Gericht hatte die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entsprach. Mit den Erkenntnissen vom 22. 6. 1989, G 142/88, G 168/88 (VfSlg 12.103), und vom 10. 10. 1995, G 154/93, G 171/94 (VfSlg 14.301), hatte der Verfassungsgerichtshof die wegen Verfassungswidrigkeit beantragte Aufhebung des Wortes „allein" in Paragraph 177, Absatz eins, ABGB mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, dass ein dem Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechender Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliege. Einem Gesetzgeber, der auf das Wohl des Kindes aus einer geschiedenen Ehe bedacht sei, könne nicht entgegengetreten werden, wenn er einvernehmliches Vorgehen geschiedener Eltern ermögliche, aber dennoch sofort bei der Scheidung eine klare Regelung darüber anstrebe, wer Entscheidungen über das Kind zu treffen hat, falls ein - in der faktischen Ausübung der Obsorge ohnedies auch weiterhin mögliches - Einvernehmen zwischen den Eltern nicht (mehr) besteht vergleiche auch JBl 1993, 699 [Pichler]; JBl 1994, 114 [Pichler]; 1 Ob 316/99y; RIS-Justiz RS0048911, RS0048922, RS0048924). Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes und des Artikel 5, des 7. ZPMRK, in dem der Grundsatz der Gleichheit (der Rechte und Pflichten) von Mann und Frau in den familienrechtlichen Beziehungen - auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe - verankert ist, wurde die Regelung des Paragraph 177, Absatz eins, ABGB aF als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (VfSlg 14.301; JBl 1994, 114 [Pichler]; RIS-Justiz RS0048920).
Standen daher schon der die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge geschiedener Eltern gar nicht erst ermöglichenden Bestimmung des § 177 Abs 1 ABGB aF keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, so sind solche umso weniger gegen die nunmehrige gesetzliche Regelung angebracht, nach der einem Elternteil die alleinige Obsorge erst nach dem Wegfall des die gemeinsame Obsorge tragenden Einvernehmens der Eltern zuzuteilen ist. Entgegen der im Revisionsrekurs des Vaters vertretenen Ansicht werden die Obsorgeverhältnisse auch keineswegs „grundlos" geändert, weil der Grund für die gerichtliche Entscheidung eben im Verlust des Einvernehmens der Eltern über die gemeinsame Obsorge liegt.Standen daher schon der die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge geschiedener Eltern gar nicht erst ermöglichenden Bestimmung des Paragraph 177, Absatz eins, ABGB aF keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, so sind solche umso weniger gegen die nunmehrige gesetzliche Regelung angebracht, nach der einem Elternteil die alleinige Obsorge erst nach dem Wegfall des die gemeinsame Obsorge tragenden Einvernehmens der Eltern zuzuteilen ist. Entgegen der im Revisionsrekurs des Vaters vertretenen Ansicht werden die Obsorgeverhältnisse auch keineswegs „grundlos" geändert, weil der Grund für die gerichtliche Entscheidung eben im Verlust des Einvernehmens der Eltern über die gemeinsame Obsorge liegt.
Dem die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge anstrebenden Revisionsrekurs des Vaters kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Gemäß § 107 Abs 3 AußStrG findet im Verfahren über die Obsorge ein Kostenersatz nicht statt. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses war daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG findet im Verfahren über die Obsorge ein Kostenersatz nicht statt. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses war daher abzuweisen.