Die Revision ist nicht begründet.
Die Aktenwidrigkeit, die darin liegen soll, daß das Berufungsgericht an zwei Stellen des angefochtenen Urteils von einer "Annäherung an die Kurve" spricht, während in der erstinstanzlichen Entscheidung von einer "Annäherung an die Unfallsstelle" die Rede ist, ist nicht gegeben. Da es - in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - am Beginn der Kurve zum Zusammenstoß gekommen ist, fallen Unfallsstelle und Beginn der Kurve nahe zusammen. Von einem Widerspruch oder auch nur einer Abweichung in den Feststellungen kann daher keine Rede sein. In sachlicher Hinsicht müssen die Erwägungen des Berufungsgerichtes gebilligt werden. Nach den Feststellungen der Untergerichte ist der Kläger nicht auf der rechten Fahrbahnseite gefahren, sondern nahe der Straßenmitte und hat sein Fahrzeug erst unmittelbar vor der Unfallstelle nach rechts gelenkt. Darin liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StPolG. (§ 15 StPolO.). Sein Verschulden ist aber wesentlich geringer als das des Beklagten, der unvorsichtig und mit überhöhter Geschwindigkeit in die unübersichtliche Kurve gefahren ist. Hätte der Beklagte das Fahrzeug auf seiner rechten Fahrbahnseite gehalten, dann wären beide Fahrzeuge ungehindert aneinander vorbeigekommen und es wäre der Unfall überhaupt unterblieben. Das Berufungsgericht nimmt auch mit Recht an, daß das Erschrecken des Beklagten und das unmittelbar darauffolgende Abbremsen zum erheblichen Teil dem eigenen Verschulden des Beklagten anzulasten ist. Keinesfalls kann diese Reaktionshandlung, die auf das fahrtechnisch unrichtige Verhalten des Klägers zurückzuführen ist, entschuldigt werden. Nicht das Verhalten des Klägers hat, wie der Beklagte glauben machen will, den Unfall primär ausgelöst, sondern die unvorsichtige und vorschriftswidrige Fahrweise des Beklagten; gegenüber diesem Fehler, der auch in der strafgerichtlichen Verurteilung zum Ausdruck kommt, tritt das Verschulden des Klägers weitgehend in den Hintergrund.Die Aktenwidrigkeit, die darin liegen soll, daß das Berufungsgericht an zwei Stellen des angefochtenen Urteils von einer "Annäherung an die Kurve" spricht, während in der erstinstanzlichen Entscheidung von einer "Annäherung an die Unfallsstelle" die Rede ist, ist nicht gegeben. Da es - in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - am Beginn der Kurve zum Zusammenstoß gekommen ist, fallen Unfallsstelle und Beginn der Kurve nahe zusammen. Von einem Widerspruch oder auch nur einer Abweichung in den Feststellungen kann daher keine Rede sein. In sachlicher Hinsicht müssen die Erwägungen des Berufungsgerichtes gebilligt werden. Nach den Feststellungen der Untergerichte ist der Kläger nicht auf der rechten Fahrbahnseite gefahren, sondern nahe der Straßenmitte und hat sein Fahrzeug erst unmittelbar vor der Unfallstelle nach rechts gelenkt. Darin liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, StPolG. (Paragraph 15, StPolO.). Sein Verschulden ist aber wesentlich geringer als das des Beklagten, der unvorsichtig und mit überhöhter Geschwindigkeit in die unübersichtliche Kurve gefahren ist. Hätte der Beklagte das Fahrzeug auf seiner rechten Fahrbahnseite gehalten, dann wären beide Fahrzeuge ungehindert aneinander vorbeigekommen und es wäre der Unfall überhaupt unterblieben. Das Berufungsgericht nimmt auch mit Recht an, daß das Erschrecken des Beklagten und das unmittelbar darauffolgende Abbremsen zum erheblichen Teil dem eigenen Verschulden des Beklagten anzulasten ist. Keinesfalls kann diese Reaktionshandlung, die auf das fahrtechnisch unrichtige Verhalten des Klägers zurückzuführen ist, entschuldigt werden. Nicht das Verhalten des Klägers hat, wie der Beklagte glauben machen will, den Unfall primär ausgelöst, sondern die unvorsichtige und vorschriftswidrige Fahrweise des Beklagten; gegenüber diesem Fehler, der auch in der strafgerichtlichen Verurteilung zum Ausdruck kommt, tritt das Verschulden des Klägers weitgehend in den Hintergrund.
Soweit der Beklagte in seinen Revisionsausführungen noch an der Behauptung festhält, daß der Kläger mit einer größeren Geschwindigkeit als 50 km/h auf der linken Fahrbahnseite gefahren sei und die Kurve geschnitten habe, findet sie in den Feststellungen der Untergerichte keine Deckung und muß daher unberücksichtigt bleiben. Der Oberste Gerichtshof tritt demnach der Ansicht des Berufungsgerichtes bei, daß beide Fahrer an dem Unfall ein Verschulden trifft und daß das Verschulden im Verhältnis von 1 : 4 zu Ungunsten des Beklagten zu teilen ist.
Die Revision mußte daher ohne Erfolg bleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 393 Abs. 4 und 52 Abs. 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO.