Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem angefochtenen Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, wie er auf den Seiten 5 bis 7 der Ausfertigung (= Seite 131 bis 133 des Aktes) wiedergegeben wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass beiden Fahrzeuglenkern ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls beizumessen sei. Der von der Erstbeklagten unternommene Fahrvorgang sei als Umkehren iSd § 14 StVO zu werten, zumal weil wegen der Endstellung ihres Fahrzeugs nach dem Schleudervorgang ein Vorwärtsfahren in Richtung St. Anton zunächst nicht möglich gewesen sei. Da die Erstbeklagte noch während des Rückwärtsfahrens, insbesondere vor dem Überfahren der Fahrbahnmitte, den Wagen des Klägers sehen hätte können, habe die Erstbeklagte einen Verstoß gegen § 14 StVO zu verantworten, wonach das Umkehren wegen der Gefährdung bzw Behinderung anderer Straßenbenützer verboten gewesen sei und nur mit besonderer Aufmerksamkeit durchgeführt werden hätte dürfen. Das Mitverschulden des Klägers erblickte das Erstgericht in dessen „doch sehr erheblichem“ Reaktionsverzug. Bei Gegenüberstellen des beiderseitigen Verschuldens überwiege das Verschulden der Erstbeklagten deutlich, während dem Kläger nur eine, allerdings ins Gewicht fallende, Fehlreaktion vorzuwerfen sei, was zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 führen müsse.In seiner rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass beiden Fahrzeuglenkern ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls beizumessen sei. Der von der Erstbeklagten unternommene Fahrvorgang sei als Umkehren iSd Paragraph 14, StVO zu werten, zumal weil wegen der Endstellung ihres Fahrzeugs nach dem Schleudervorgang ein Vorwärtsfahren in Richtung St. Anton zunächst nicht möglich gewesen sei. Da die Erstbeklagte noch während des Rückwärtsfahrens, insbesondere vor dem Überfahren der Fahrbahnmitte, den Wagen des Klägers sehen hätte können, habe die Erstbeklagte einen Verstoß gegen Paragraph 14, StVO zu verantworten, wonach das Umkehren wegen der Gefährdung bzw Behinderung anderer Straßenbenützer verboten gewesen sei und nur mit besonderer Aufmerksamkeit durchgeführt werden hätte dürfen. Das Mitverschulden des Klägers erblickte das Erstgericht in dessen „doch sehr erheblichem“ Reaktionsverzug. Bei Gegenüberstellen des beiderseitigen Verschuldens überwiege das Verschulden der Erstbeklagten deutlich, während dem Kläger nur eine, allerdings ins Gewicht fallende, Fehlreaktion vorzuwerfen sei, was zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 führen müsse.
Das Berufungsgericht maß dem Verschuldensanteil des Klägers größeres Gewicht als das Erstgericht bei und bewertete es mit 1/3, weil die Überquerung der Fahrbahn durch die Erstbeklagte im Rückwärtsgang durch 5,5 Sekunden für den Kläger erkennbar gewesen sei.
Im Revisionsverfahren ist nur die Verschuldensteilung umstritten. Der Kläger macht dazu geltend, dass dem Fehlverhalten der Erstbeklagten als dem auslösenden Moment für das Unfallsgeschehen lediglich eine etwas verspätete Reaktion des Klägers, weil dieser nicht sofort mit einer Vollbremsung reagiert habe, gegenüberstehe.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung ist indes zu billigen. Fest steht, dass dem Kläger auf eine Entfernung von 120 m auffallen konnte, dass das Fahrzeug der Erstbeklagten nicht im Sinne der vom Straßenverlauf vorgegebenen Fahrtrichtung, sondern im spitzen Winkel zur talseits am Fahrbahnrand angebrachten Leitschiene in Richtung Westen (St. Anton) stand. Damit lag eine unklare Verkehrssituation vor, die - nach ständiger Rechtsprechung - der Kläger in bedenklichem Sinn auszulegen und sich darauf einzustellen hatte. Er hätte darauf sofort und in zweckmäßiger Weise reagieren können und müssen. Je größer nämlich die bei Erkennbarwerden einer unklaren Verkehrslage eingehaltenen Geschwindigkeit ist, desto rascher und entschiedener muss sie, vor allem durch Verringerung der Geschwindigkeit, ohne Rücksicht auf den Vertrauensgrundsatz, zu entschärfen gesucht werden (ZVR 1971/226 ua). Der Kläger verminderte hingegen zunächst seine Geschwindigkeit nur geringfügig und bremste erst dann stark ab, als das Fahrzeug der Erstbeklagten sich schon wieder in der Vorwärtsbewegung in Richtung St. Anton befand, nämlich erst 1,5 Sekunden vor dem Aufprall, das sind 20 m vor der Aufprallstelle, obwohl vom Beginn der Rückwärtsfahrt des Wagens der Erstbeklagten bis zu diesem Zeitpunkt nicht weniger als 6,5 Sekunden vergangen waren und die Überquerung der Fahrbahn durch die Erstbeklagte im Rückwärtsgang für den Kläger 5,5 Sekunden lang erkennbar war. Dieses schuldhafte Verhalten des Klägers erscheint mit 1/3 nicht als zu hoch bemessen.
Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.