Begründung:
Die gefährdete Partei brachte am 12.Juni 1997 beim Erstgericht die Klage auf Scheidung ihrer Ehe ein. Gleichzeitig beantragte sie, ihrem Ehemann, dem Gegner, mittels einstweiliger Verfügung aufzutragen, die Ehewohnung bis zur rechtskräftigen Erledigung des zwischen den Streitteilen anhängigen Scheidungsverfahrens zu verlassen.
Sie führte dazu aus, ihr Ehemann habe sie bereits mehrfach beschimpft und aufgefordert, aus der gemeinsamen Ehewohnung zu verschwinden. Am 8. Juni 1997 habe er sie durch einen Tritt gegen den rechten Oberschenkel verletzt. Durch die Beschimpfungen und tätlichen Attacken sei das Zusammenleben der Streitteile unerträglich geworden.
Das Rubrum dieses Antrages enthält den Vermerk "Wegen: § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO".Das Rubrum dieses Antrages enthält den Vermerk "Wegen: Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO".
Das Erstgericht wies diesen Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners zurück, weil mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie BGBl 759/1996 die Bestimmung des § 382 Abs 1 Z 8 lit b aufgehoben worden sei.Das Erstgericht wies diesen Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners zurück, weil mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie Bundesgesetzblatt 759 aus 1996, die Bestimmung des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, aufgehoben worden sei.
Das Rekursgericht gab einem dagegen von der gefährdeten Partei erhobenen Rekurs nicht Folge.
§ 389 Abs 1 EO normiere ausdrücklich, daß bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen die gefährdete Partei die von ihr begehrte Verfügung genau zu bezeichnen habe. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens sei im Provisorialverfahren nicht vorgesehen. Die gefährdete Partei habe im Rubrum ihres Antrages die begehrte Verfügung mit § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise präzisiert. Die Bestimmung sei mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie für die Verfahren, die nach dem 30.April 1990 anhängig gemacht worden seien, aufgehoben worden. Eine Umdeutung in einen Antrag nach § 382b neu EO sei nicht zulässig.Paragraph 389, Absatz eins, EO normiere ausdrücklich, daß bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen die gefährdete Partei die von ihr begehrte Verfügung genau zu bezeichnen habe. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens sei im Provisorialverfahren nicht vorgesehen. Die gefährdete Partei habe im Rubrum ihres Antrages die begehrte Verfügung mit Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise präzisiert. Die Bestimmung sei mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie für die Verfahren, die nach dem 30.April 1990 anhängig gemacht worden seien, aufgehoben worden. Eine Umdeutung in einen Antrag nach Paragraph 382 b, neu EO sei nicht zulässig.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage, ob eine Umdeutung eines Antrages nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO in einen Antrag nach § 382b zulässig sei, fehle.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage, ob eine Umdeutung eines Antrages nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO in einen Antrag nach Paragraph 382 b, zulässig sei, fehle.