Am 27. August 1965 ist der vom Kläger gelenkte PKW mit dem vom Beklagten geführten LKW in S. zusammengestoßen. Dabei sind der Kläger und die im PKW mitfahrende Gattin des Klägers verletzt worden; die Letztgenannte ist an den Unfallsfolgen nach drei Tagen gestorben. Der Kläger behauptet das Alleinverschulden des Beklagten an diesem Verkehrsunfalle und macht daraus in diesem Prozeß eine Forderung von 16.000 S s. A. geltend; der Beklagte hafte aus grobem Verschulden und zufolge der Begehung einer durch das Strafgesetz verbotenen Handlung; der Kläger sei in seiner seinerzeitigen Beschäftigung als Bankangestellter bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten pensionsversichert gewesen und habe diese Versicherung freiwillig fortgesetzt, um seiner Gattin eine Witwenversorgung zu sichern; durch die von ihm erbrachten Leistungen wäre seiner Gattin eine lebenslängliche Witwenversorgung in der Höhe einer aufwertbaren Monatsrente von 850 S zuzüglich der freien ärztlichen Betreuung gesichert gewesen; durch das schuldhafte Verhalten des Beklagten seien die Leistungen des Klägers frustriert worden; der Vermögenswert dieser Leistungen betrage mindestens 16.000 S; deren Ersatz werde vom Beklagten gefordert.
Die beklagte Partei hat das bezeichnete Begehren dem Gründe und der Höhe nach bestritten; den Kläger treffe am Verkehrsunfall ein mit 75% zu wertendes Mitverschulden; grobe Fahrlässigkeit liege dem Beklagten nicht zur Last; die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB. seien nicht gegeben; dem Kläger sei durch die Einzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen ein Schade nicht entstanden, da ihm der Rentenanspruch aus der Sozialversicherung weiterhin zustehe; soweit der getöteten Gattin des Klägers ein Schade erwachsen sei, weil sie nicht in den Genuß der Witwenversorgung gelange, gehe ein Ersatzanspruch auf den Kläger nicht über; ein Rückvergütungsanspruch sei nicht gegeben.Die beklagte Partei hat das bezeichnete Begehren dem Gründe und der Höhe nach bestritten; den Kläger treffe am Verkehrsunfall ein mit 75% zu wertendes Mitverschulden; grobe Fahrlässigkeit liege dem Beklagten nicht zur Last; die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB. seien nicht gegeben; dem Kläger sei durch die Einzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen ein Schade nicht entstanden, da ihm der Rentenanspruch aus der Sozialversicherung weiterhin zustehe; soweit der getöteten Gattin des Klägers ein Schade erwachsen sei, weil sie nicht in den Genuß der Witwenversorgung gelange, gehe ein Ersatzanspruch auf den Kläger nicht über; ein Rückvergütungsanspruch sei nicht gegeben.
Das Erstgericht hat Beweise nicht aufgenommen und das Klagebegehren puncto 16.000 S s. A, "als nicht schlüssig" abgewiesen. Unter den Begriff der KOSTEN im Sinne des § 1327 ABGB. sei das vom Kläger Begehrte nicht unterzubringen. Wäre es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, den Schuldigen auch für allen sonstigen, insbesondere mittelbaren Schaden, der aus dem Tode eines Menschen erwachse, haftbar zu machen, wäre § 1327 ABGB. überflüssig; denn die allgemeine Verpflichtung des Schuldigen zum Schadenersatz sei bereits in § 1295 ABGB. festgesetzt.Das Erstgericht hat Beweise nicht aufgenommen und das Klagebegehren puncto 16.000 S s. A, "als nicht schlüssig" abgewiesen. Unter den Begriff der KOSTEN im Sinne des Paragraph 1327, ABGB. sei das vom Kläger Begehrte nicht unterzubringen. Wäre es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, den Schuldigen auch für allen sonstigen, insbesondere mittelbaren Schaden, der aus dem Tode eines Menschen erwachse, haftbar zu machen, wäre Paragraph 1327, ABGB. überflüssig; denn die allgemeine Verpflichtung des Schuldigen zum Schadenersatz sei bereits in Paragraph 1295, ABGB. festgesetzt.
Der Berufung des Klägers, worin dieser das Ersturteil zur Gänze angefochten hatte, hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben. Nach seinem Prozeßvorbringen habe der Kläger mit der freiwilligen Beitragsleistung in der Pensionsversicherung von vornherein nicht einen Vermögensvorteil für sich, sondern für seine Gattin und für diese erst nach seinem Tode bezweckt. Damit mache der Kläger als Schaden einen durch das Verschulden des Beklagten verhinderten Vermögensvorteil in der Person seiner Gattin geltend. Daraus folge, daß der Kläger dadurch, daß seine Gattin nicht in den Genuß der Witwenpension gelange, nie geschädigt sein könne, höchstens die Gattin des Klägers könnte geschädigt sein. Wäre aber der Schadenseintritt in der Person des Klägers anzunehmen, weil die von ihm erbrachten Beitragsleistungen durch den vom Beklagten verschuldeten Tod der Gattin des Klägers zwecklos geworden seien, dann mache der Kläger damit einen mittelbaren oder Drittschaden geltend; denn es würde sich dann um einen Schaden handeln, den der Kläger, ohne diesen Schaden aus seiner Verletzung abzuleiten, infolge der tödlichen Verletzung seiner Gattin erleide. Nur der durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar Verletzte sei schadenersatzberechtigt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz schaffe § 1327 ABGB.; die Aufzählung der einem Dritten aus einer Tötung zustehenden Ersatzansprüche sei aber in § 1327 ABGB. erschöpfend, sodaß der mittelbar Geschädigte nicht weitere Ersatzansprüche, als in dieser Bestimmung vorgesehen, stellen könne. Die vom Kläger schon vor dem Tode seiner Gattin erbrachten Prämienleistungen stunden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit diesem Todesfall, seien daher nicht unter den Begriff der KOSTEN nach § 1327 ABGB. zu subsumieren. Schon unter diesem Gesichtspunkte müsse das Klagebegehren abgewiesen werden und es sei entbehrlich, Beweise aufzunehmen.Der Berufung des Klägers, worin dieser das Ersturteil zur Gänze angefochten hatte, hat das Berufungsgericht nicht Folge gegeben. Nach seinem Prozeßvorbringen habe der Kläger mit der freiwilligen Beitragsleistung in der Pensionsversicherung von vornherein nicht einen Vermögensvorteil für sich, sondern für seine Gattin und für diese erst nach seinem Tode bezweckt. Damit mache der Kläger als Schaden einen durch das Verschulden des Beklagten verhinderten Vermögensvorteil in der Person seiner Gattin geltend. Daraus folge, daß der Kläger dadurch, daß seine Gattin nicht in den Genuß der Witwenpension gelange, nie geschädigt sein könne, höchstens die Gattin des Klägers könnte geschädigt sein. Wäre aber der Schadenseintritt in der Person des Klägers anzunehmen, weil die von ihm erbrachten Beitragsleistungen durch den vom Beklagten verschuldeten Tod der Gattin des Klägers zwecklos geworden seien, dann mache der Kläger damit einen mittelbaren oder Drittschaden geltend; denn es würde sich dann um einen Schaden handeln, den der Kläger, ohne diesen Schaden aus seiner Verletzung abzuleiten, infolge der tödlichen Verletzung seiner Gattin erleide. Nur der durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar Verletzte sei schadenersatzberechtigt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz schaffe Paragraph 1327, ABGB.; die Aufzählung der einem Dritten aus einer Tötung zustehenden Ersatzansprüche sei aber in Paragraph 1327, ABGB. erschöpfend, sodaß der mittelbar Geschädigte nicht weitere Ersatzansprüche, als in dieser Bestimmung vorgesehen, stellen könne. Die vom Kläger schon vor dem Tode seiner Gattin erbrachten Prämienleistungen stunden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit diesem Todesfall, seien daher nicht unter den Begriff der KOSTEN nach Paragraph 1327, ABGB. zu subsumieren. Schon unter diesem Gesichtspunkte müsse das Klagebegehren abgewiesen werden und es sei entbehrlich, Beweise aufzunehmen.
Gegen das Berufungsurteil richtete sich die Revision der klagenden Partei: sie bekämpft dieses Urteil dem ganzen Inhalt nach und beantragt aus den Revisionsgrunden des § 503 Z. 2 und 4 ZPO. die Abänderung des Berufungsurteils dahin, daß dem Klagebegehren Folge gegeben werde; hilfsweise stellt der Kläger den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung der Sache.Gegen das Berufungsurteil richtete sich die Revision der klagenden Partei: sie bekämpft dieses Urteil dem ganzen Inhalt nach und beantragt aus den Revisionsgrunden des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO. die Abänderung des Berufungsurteils dahin, daß dem Klagebegehren Folge gegeben werde; hilfsweise stellt der Kläger den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung der Sache.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.