Die Revision ist zulässig, weil Geschwindigkeitsüberschreitungen in dem hier festgestellten Ausmaß nach ständiger Rechtsprechung im allgemeinen nicht vernachlässigt werden können. Der Frage, ob es in Ausnahmsfällen zulässig ist, den Unfallsgegner, dem ein besonders gravierendes Fehlverhalten anzulasten ist, zu vollem Schadenersatz zu verpflichten, kommt für die Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zu. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionswerber vertreten die Ansicht, im Sinne der ständigen Rechtsprechung sei dem Kläger ein Mitverschulden von einem Viertel anzulasten, die Revisionswerber verweisen insbesondere auf die Entscheidungen ZVR 1978/233 und ZVR 1984/73.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch in keinem Widerspruch. Wie bereits erwähnt, sind zwar einerseits Geschwindigkeitsüberschreitungen ab einem gewissen Ausmaß im allgemeinen nicht zu vernachlässigen (ZVR 1983/53; ZVR 1984/73 uva), doch hebt andererseits das weitaus überwiegende Verschulden des einen Verkehrsteilnehmers die Haftung des anderen gänzlich auf (ZVR 1972/93; ZVR 1980/299; 2 Ob 16, 17/84 uva). Bei Beurteilung der Frage, ob ein Verschulden vernachlässigt werden kann, ist daher das Verschulden der am Unfall Beteiligten gegenüberzustellen. Je schwerwiegender das Verschulden des einen ist, umso eher kann das des anderen vernachlässigt werden. Zu ZVR 1978/233 führte ein Fahrzeuglenker ein Linkseinbiegemanöver ohne vorherige Anzeige, ohne Einordnen und ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr durch; der Entscheidung ZVR 1984/73 lag eine Vorrangverletzung nach § 19 Abs 4 StVO zugrunde. In diesen von der Revision herangezogenen Fällen wurden somit an sich zulässige Fahrmanöver (Linkseinbiegen bzw. Befahren einer Kreuzung) ausgeführt, obschon die dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienenden Vorschriften gröblich mißachtet. Im vorliegenden Fall war, im Gegensatz zu den beiden angeführten Entscheidungen, das Fahrmanöver des Erstbeklagten aber überhaupt unzulässig. Dieser mißachtete eine Sperrlinie und außerdem ein Gebotszeichen, das ein Linkseinbiegen unzulässig machte. Trotzdem bog der Erstbeklagte nach links ein und nahm überdies auf den entgegenkommenden PKW keinerlei Rücksicht. Er setzte damit ein ungewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten. Dem Kläger muß wohl der Vorwurf gemacht werden, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit 90 km/h deutlich überschritt, doch mußte er mit der Möglichkeit, daß ein in der Gegenrichtung fahrendes Fahrzeug verbotswidrig nach links einbiegen werde, allerdings nicht rechnen. Trotz der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger in einem Ausmaß, das im allgemeinen nicht vernachlässigt werden kann, überwiegt daher das außergewöhnlich schwerwiegende Verschulden des Erstbeklagten in diesem besonderen Fall derart, daß es berechtigt ist, das Verschulden des Klägers unberücksichtigt zu lassen und ihm vollen Schadenersatz zuzusprechen.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch in keinem Widerspruch. Wie bereits erwähnt, sind zwar einerseits Geschwindigkeitsüberschreitungen ab einem gewissen Ausmaß im allgemeinen nicht zu vernachlässigen (ZVR 1983/53; ZVR 1984/73 uva), doch hebt andererseits das weitaus überwiegende Verschulden des einen Verkehrsteilnehmers die Haftung des anderen gänzlich auf (ZVR 1972/93; ZVR 1980/299; 2 Ob 16, 17/84 uva). Bei Beurteilung der Frage, ob ein Verschulden vernachlässigt werden kann, ist daher das Verschulden der am Unfall Beteiligten gegenüberzustellen. Je schwerwiegender das Verschulden des einen ist, umso eher kann das des anderen vernachlässigt werden. Zu ZVR 1978/233 führte ein Fahrzeuglenker ein Linkseinbiegemanöver ohne vorherige Anzeige, ohne Einordnen und ohne Rücksicht auf den übrigen Verkehr durch; der Entscheidung ZVR 1984/73 lag eine Vorrangverletzung nach Paragraph 19, Absatz 4, StVO zugrunde. In diesen von der Revision herangezogenen Fällen wurden somit an sich zulässige Fahrmanöver (Linkseinbiegen bzw. Befahren einer Kreuzung) ausgeführt, obschon die dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienenden Vorschriften gröblich mißachtet. Im vorliegenden Fall war, im Gegensatz zu den beiden angeführten Entscheidungen, das Fahrmanöver des Erstbeklagten aber überhaupt unzulässig. Dieser mißachtete eine Sperrlinie und außerdem ein Gebotszeichen, das ein Linkseinbiegen unzulässig machte. Trotzdem bog der Erstbeklagte nach links ein und nahm überdies auf den entgegenkommenden PKW keinerlei Rücksicht. Er setzte damit ein ungewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten. Dem Kläger muß wohl der Vorwurf gemacht werden, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit 90 km/h deutlich überschritt, doch mußte er mit der Möglichkeit, daß ein in der Gegenrichtung fahrendes Fahrzeug verbotswidrig nach links einbiegen werde, allerdings nicht rechnen. Trotz der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger in einem Ausmaß, das im allgemeinen nicht vernachlässigt werden kann, überwiegt daher das außergewöhnlich schwerwiegende Verschulden des Erstbeklagten in diesem besonderen Fall derart, daß es berechtigt ist, das Verschulden des Klägers unberücksichtigt zu lassen und ihm vollen Schadenersatz zuzusprechen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.