Entscheidungsgründe:
Am 6.8.1991 ereignete sich zwischen dem von der Klägerin als Halterin gelenkten PKW Opel Kadett und dem von der Erstbeklagten als Halterin gelenkten und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Subaru ein Verkehrsunfall, an welchem die Erstbeklagte das Alleinverschulden trifft.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin (nach Klagseinschränkung) die Zahlung von S 585.280 sA, die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden sowie die Zahlung einer abstrakten Rente von (nach Klagsausdehnung) 2.700 S monatlich. Zum Rentenbegehren brachte sie vor, ihren Beruf als Kellnerin nur unter wesentlich erhöhten Anstrengungen ausüben zu können, es drohe der Verlust des Arbeitsplatzes und eine Einkommensminderung. Sie laufe in Gefahr, im Konkurrenzkampf benachteiligt zu werden.
Die Beklagten bestritten und wendeten hinsichtlich des Rentenbegehrens ein, der Klägerin drohe kein Verlust des Arbeitsplatzes, weshalb ihr Begehren nicht berechtigt sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im wesentlichen statt, lediglich ein Mehrbegehren auf Zahlung von S 44.500 samt Anhang wurde abgewiesen.
Dabei wurden - soweit sie für das Revisionsverfahren relevant sind - folgende Feststellungen getroffen:
Die Klägerin erlitt durch den Unfall schwere, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen, und zwar ein Polytrauma, eine Rißquetschwunde am Kinn, mehrfache Oberarmbrüche links, einen Ellenhakenbruch links, eine Fissur der linken Hüftpfanne, einen Oberschenkelbruch links und einen Bruch des oberen und unteren rechten Schambeines und zwei Zehenbrüche.
Die Klägerin ist ausgelernter Koch- und Kellnerlehrling; sie arbeitete ab Mai 1991 im Gasthaus L***** in G***** und seit ca Juni 1993 in einem Kaffeehaus des Wolfgang L***** in D*****. Trotz des Wechsels der Betriebsstätte nach dem Unfall mußte die Klägerin keine Verdiensteinbuße hinnehmen. Sie erzielt nach wie vor ein Durchschnittsmonatseinkommen von netto S 12.000 und hat im Kaffeehaus des Wolfgang L***** freie Station. Da in dem Kaffeehaus nur kleine Imbisse gereicht werden, kann die Klägerin trotz ihrer unfallsbedingten Behinderung die Arbeiten größtenteils alleine verrichten, weil vor allem die Getränke aus Containern computergesteuert zur Ausschank gelangen und daher keine schweren Arbeiten anfallen. Da der Arbeits- bzw Nachtbetrieb im Kaffeehaus geringer ist, arbeitet die Klägerin in der Nachtschicht. Während Wolfgang L***** vor dem Unfall der Klägerin bei der Arbeit nicht geholfen hat, hilft er ihr jetzt ab und zu, wenn die Klägerin nicht mehr kann. Wolfgang L***** hat der Klägerin bis heute nicht erklärt, daß sie den Arbeitsplatz verlieren und er eine neue Arbeitskraft einstellen werde. Auch Wolfgang L***** hat bemerkt, daß sich die Klägerin seit dem Unfall bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Kellnerin mehr anstrengen muß, um die gleichen Leistungen wie früher zu erbringen. Es besteht aber keine Gefahr, daß er die Klägerin kündigt, weil er sie als gute und ehrliche Kraft einschätzt, er wäre sogar bereit, ihr unter Umständen eine zweite Aushilfskellnerin zur Seite zu stellen.
Um ihren Beruf weiterhin ausüben zu können, muß die Klägerin eine vermehrte physische und psychische Anstrengung einsetzen, weshalb sie im Konkurrenzkampf benachteiligt ist. Sie kann zwar derzeit ihren Beruf als Kellnerin ausüben, kann aber keine Tabletts mit Speisen in üblicher Weise balancierend tragen. Es liegt auf dem linken Fuß eine erhebliche Verletzung des Lymphsystems vor, so daß das heute noch vorhandene Anschwellen des linken Fußes auf eine Verschlechterung des Abflusses bzw Blutrückflusses zurückzuführen ist und der stehende Beruf der Klägerin hauptsächlich dieses Anschwellen bewirkt.
Da bei der Klägerin an Spätfolgen aus diesem Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Entstehen einer posttraumatischen Arthrose im Bereich des linken Schultergelenkes sowie auch im Bereiche des linken Ellenbogengelenkes aber auch im Zehengrundgelenk zu rechnen ist, wird aufgrund dieser Bewegungseinschränkung sowie der statischen Beschwerden ein Berufswechsel nicht zu vermeiden sein.
Zum Zuspruch einer abstrakten Rente führte das Erstgericht aus, eine solche bilde eine Ausnahme für Härtefälle, in denen der Verletzte trotz körperlicher Dauerschäden leer ausgehen müßte, weil ihm zufällig und vorläufig kein ziffernmäßig erfaßbarer Verdienstentgang erwachsen sei, jedoch die Einkommensminderung in der Zukunft als wahrscheinlich anzunehmen sei. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin, welche durch größere Anstrengungen eine Einkommensminderung derzeit verhindern könne, gegeben, weil die Gefahr bestehe, daß dadurch ihre Arbeitskraft schneller verbraucht sein werde. Durch die abstrakte Rente solle der Verletzte in die Lage versetzt werden, für den infolge seiner Verletzungen zu befürchtenden Fall eines späteren Arbeitsplatzverlustes sich schon jetzt durch Rücklagen einen Fonds zur Deckung des Ausfalles zu schaffen.
Gegen den Zuspruch einer abstrakten Rente erhoben die beklagten Parteien Berufung. Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, es seien die Voraussetzungen für den Zuspruch einer abstrakten Rente gegeben, an. Da sich die Klägerin bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit unfallsbedingt nunmehr mehr anstrengen müsse, stehe die Ausgleichsfunktion einer abstrakten Rente fest. Auch das Vorliegen der Sicherungsfunktion bejahte das Berufungsgericht, weil der Arbeitsplatz der Klägerin trotz der Erklärung ihres Arbeitgebers, sie derzeit nicht zu entlassen und ihr allenfalls eine Aushilfskraft zur Verfügung zu stellen, gefährdet sei; gerade im Gastgewerbe könne bei einer Verschlechterung des Zustandes der Klägerin durch das Auftreten von Schmerzzuständen ein Wechsel des Arbeitsplatzes nicht ausgeschlossen werden, er sei nach dem Gutachten des Sachverständigen sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erforderlich.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Begehren auf Zuspruch einer abstrakten Rente abgewiesen werde.
Die Klägerin hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Parteien nicht Folge zu geben.