Entscheidung 2 Ob 27/98d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.02.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Regina R*****, vertreten durch Dr. Gottfried Lindner und Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei B***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 655.175 sA und Rentenzahlung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. September 1997, GZ 16 R 135/97h-30, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die allein angeführten Mängel des Verfahrens erster Instanz können die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht begründen, weil deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde und solche Mängel mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (s die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503).Die allein angeführten Mängel des Verfahrens erster Instanz können die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht begründen, weil deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde und solche Mängel mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (s die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00027.98D.0212.000
Dokumentnummer
JJT_19980212_OGH0002_0020OB00027_98D0000_000