Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Eine entscheidungsrelevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Eine entscheidungsrelevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Rechtlich folgt zur allein strittigen Frage der Verjährung: Die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können (RIS-Justiz RS0034524). Der Geschädigte muss über die Beweislage freilich keine Kenntnis haben. Er kann also nicht solange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren. Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen aber nicht (RIS-Justiz RS0034524 [T6, 7]). Ein jedem anzustrengenden Prozess anhaftendes Risiko kann nicht bewirken, dass der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben wird (RIS-Justiz RS0034374 [T33]). Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss soweit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materiales eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist (RIS-Justiz RS0034686).
Wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, ist jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0034524 [T10, 23, 32 und 41]).
Die Frage, wann im Einzelfall die schadenersatzrechtliche Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB beginnt, hat daher regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine solche Frage wäre vom Obersten Gerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn den Vorinstanzen eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Die Vorinstanzen sind unter Anwendung dieser Grundsätze bei der hier anzuwendenden dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB zusammenfassend zur Auffassung gelangt, die Kenntnis von den erst später eingeholten Gutachten (DNA-Analyse) habe zwar die Beweissituation des Klägers verbessert, die den Beginn der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis (des Schädigers) sei aber schon vorher vorhanden gewesen. Im Zeitpunkt der Klagseinbringung sei die Verjährungsfrist daher bereits abgelaufen.Die Frage, wann im Einzelfall die schadenersatzrechtliche Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1489, ABGB beginnt, hat daher regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine solche Frage wäre vom Obersten Gerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn den Vorinstanzen eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Die Vorinstanzen sind unter Anwendung dieser Grundsätze bei der hier anzuwendenden dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1489, ABGB zusammenfassend zur Auffassung gelangt, die Kenntnis von den erst später eingeholten Gutachten (DNA-Analyse) habe zwar die Beweissituation des Klägers verbessert, die den Beginn der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis (des Schädigers) sei aber schon vorher vorhanden gewesen. Im Zeitpunkt der Klagseinbringung sei die Verjährungsfrist daher bereits abgelaufen.
Angesichts der referierten Feststellungen liegt darin jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre.
Da somit eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, war die Revision zurückzuweisen.Da somit eine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Streitgenossenzuschlag steht jedoch nicht zu, da sich die Nebenintervenientin auf Klagsseite am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat (RIS-Justiz RS0036223; vgl auch 8 Ob 125/04x).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Streitgenossenzuschlag steht jedoch nicht zu, da sich die Nebenintervenientin auf Klagsseite am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat (RIS-Justiz RS0036223; vergleiche auch 8 Ob 125/04x).