Die Revision ist im Sinne der folgenden Ausführungen begründet. Die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht, dass der Schaden aus dem Verkehrsunfalle vom 7. 6. 1956 im Verhältnisse von 1 zu 3 (1/4 zu 3/4) zu Lasten der beklagten Partei aufzuteilen sei, muss schon auf der Grundlage der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen über den Unfallshergang als gerechtfertigt angesehen werden, sodass es sich erübrigt, auf die Ausführungen der Revision zu den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 3 ZPO einzugehen (die Klägerin als Revisionsgegnerin hat ihrerseits gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichts nichts vorgebracht). Bei der rechtlichen Beurteilung ist nämlich von der vorinstanzlichen Feststellung auszugehen, dass der Eisenbahnzug im Unfallszeitpunkte eine Geschwindigkeit von rund 66 km/h eingehalten hat, während die an dieser Strecke eisenbahnbehördlich zugelassene Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betragen durfte. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht nur bautechnischen Zwecken dienen soll, sondern eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB darstellt, weil eine Geschwindigkeitsüberschreitung eine Gefahr für Personen und Sachen herbeizuführen geeignet ist. Die Klägerin als Revisionsgegenerin bekämpft - hilfsweise - diese Beurteilung der Vorinstanz; sie macht geltend, dass die Festsetzung einer Streckenhöchstgeschwindigkeit ausschließlich aus bautechnischen Gründen erfolge. Dieser Ansicht der Klägerin kann nicht beigepflichtet werden. Denn die Verordnung vom 27. 3. 1947, BGBl Nr 60, über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge kennt mehrere Arten der Sicherung von Übergängen (§ 1 Abs 1 lit a bis d der bezogenen Verordnung) und normiert in § 1 Abs 3, dass die Eisenbahnbehörde im Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse bestimme, welche Sicherung im einzelnen Falle zur Anwendung zu kommen habe. Die Festsetzung einer Höchstgeschwindigkeit für den Eisenbahnverkehr - die auch anderen Zwecken dienen kann - hängt nun mit der Art der Sicherung der schienengleichen Eisenbahnübergänge zusammen; denn an den Stellen, wo man sich nicht der zuverlässigsten Sicherung durch Schranken (§ 1 Abs 1 lit d der Verordnung) bedient, sondern eine weniger wirksame Sicherungsart (§ 1 Abs 1 lit c, b oder a der bezogenen Verordnung) wählt, kann es für die Straßenbenützer nicht gleichgültig sein, mit welcher Geschwindigkeit sich Fahrzeuge der Eisenbahnkreuzung nähern dürfen. Wenn also eisenbahnbehördlich an der eingangs bezeichneten Kreuzung die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h für den Eisenbahnbetrieb festgesetzt worden ist, dann ist diese Verfügung (vgl dazu die Ausführungen Wolffs in Klangs Kommentar, 2. Aufl. VI/S 82) mit dem Berufungsgerichte als Schutznorm nach § 1311 ABGB zu werten.Die Revision ist im Sinne der folgenden Ausführungen begründet. Die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht, dass der Schaden aus dem Verkehrsunfalle vom 7. 6. 1956 im Verhältnisse von 1 zu 3 (1/4 zu 3/4) zu Lasten der beklagten Partei aufzuteilen sei, muss schon auf der Grundlage der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen über den Unfallshergang als gerechtfertigt angesehen werden, sodass es sich erübrigt, auf die Ausführungen der Revision zu den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO einzugehen (die Klägerin als Revisionsgegnerin hat ihrerseits gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsgerichts nichts vorgebracht). Bei der rechtlichen Beurteilung ist nämlich von der vorinstanzlichen Feststellung auszugehen, dass der Eisenbahnzug im Unfallszeitpunkte eine Geschwindigkeit von rund 66 km/h eingehalten hat, während die an dieser Strecke eisenbahnbehördlich zugelassene Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betragen durfte. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht nur bautechnischen Zwecken dienen soll, sondern eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB darstellt, weil eine Geschwindigkeitsüberschreitung eine Gefahr für Personen und Sachen herbeizuführen geeignet ist. Die Klägerin als Revisionsgegenerin bekämpft - hilfsweise - diese Beurteilung der Vorinstanz; sie macht geltend, dass die Festsetzung einer Streckenhöchstgeschwindigkeit ausschließlich aus bautechnischen Gründen erfolge. Dieser Ansicht der Klägerin kann nicht beigepflichtet werden. Denn die Verordnung vom 27. 3. 1947, BGBl Nr 60, über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge kennt mehrere Arten der Sicherung von Übergängen (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a bis d der bezogenen Verordnung) und normiert in Paragraph eins, Absatz 3,, dass die Eisenbahnbehörde im Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse bestimme, welche Sicherung im einzelnen Falle zur Anwendung zu kommen habe. Die Festsetzung einer Höchstgeschwindigkeit für den Eisenbahnverkehr - die auch anderen Zwecken dienen kann - hängt nun mit der Art der Sicherung der schienengleichen Eisenbahnübergänge zusammen; denn an den Stellen, wo man sich nicht der zuverlässigsten Sicherung durch Schranken (Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, der Verordnung) bedient, sondern eine weniger wirksame Sicherungsart (Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, b, oder a der bezogenen Verordnung) wählt, kann es für die Straßenbenützer nicht gleichgültig sein, mit welcher Geschwindigkeit sich Fahrzeuge der Eisenbahnkreuzung nähern dürfen. Wenn also eisenbahnbehördlich an der eingangs bezeichneten Kreuzung die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h für den Eisenbahnbetrieb festgesetzt worden ist, dann ist diese Verfügung vergleiche dazu die Ausführungen Wolffs in Klangs Kommentar, 2. Aufl. VI/S 82) mit dem Berufungsgerichte als Schutznorm nach Paragraph 1311, ABGB zu werten.
Nach dieser Vorschrift haftet aber derjenige, welcher ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten hat, für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre. Die Einhaltung der oben erwähnten überhöhten Geschwindigkeit durch die Lok-Mannschaft bedeutet eine Übertretung der bezeichneten Schutznorm und ergibt die Haftung der Klägerin als Eisenbahnbetriebsunternehmerin - als solche haftet sie ja für das Verschulden ihrer Leute; vgl zB SZ XXI 46 sowie SZ XXII 110 - für jene Beschädigungen, denen das Gesetz vorbeugen will. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht unfallskausal gewesen sei, kann bei den Umständen dieses Verkehrsunfalles keineswegs beigepflichtet werden. Die Wucht des Zusammenstoßes wächst doch mit dem Quadrat der Geschwindigkeit und die Revisionswerberin weist mit Recht darauf hin, dass der Gleiskörper voraussichtlich nicht auf 220 m, sondern nur auf eine kürzere Strecke beschädigt worden wäre, wenn der Zug aus einer geringeren Geschwindigkeit als 66 km/h zum Anhalten gebracht worden wäre. Bereits aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der die Klägerin treffende Nachweis, dass die Folgen des Unfalls auch bei Einhaltung der für den Personenzug zulässigen Höchstgeschwindigkeit dieselben gewesen wären, nicht hergestellt ist. Nach allen Umständen dieses Falles, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Eisenbahnzug ausgehenden besonderen Betriebsgefahr (vgl § 17 Abs 2 KraftfVerkG), ist eine Schadensaufteilung im Verhältnisse von 1 zu 3 (1/4 zu 3/4) zu Lasten der beklagten Partei gerechtfertigt und die Revision in diesem Sinne begründet.Nach dieser Vorschrift haftet aber derjenige, welcher ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten hat, für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre. Die Einhaltung der oben erwähnten überhöhten Geschwindigkeit durch die Lok-Mannschaft bedeutet eine Übertretung der bezeichneten Schutznorm und ergibt die Haftung der Klägerin als Eisenbahnbetriebsunternehmerin - als solche haftet sie ja für das Verschulden ihrer Leute; vergleiche zB SZ römisch 21 46 sowie SZ römisch 22 110 - für jene Beschädigungen, denen das Gesetz vorbeugen will. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht unfallskausal gewesen sei, kann bei den Umständen dieses Verkehrsunfalles keineswegs beigepflichtet werden. Die Wucht des Zusammenstoßes wächst doch mit dem Quadrat der Geschwindigkeit und die Revisionswerberin weist mit Recht darauf hin, dass der Gleiskörper voraussichtlich nicht auf 220 m, sondern nur auf eine kürzere Strecke beschädigt worden wäre, wenn der Zug aus einer geringeren Geschwindigkeit als 66 km/h zum Anhalten gebracht worden wäre. Bereits aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der die Klägerin treffende Nachweis, dass die Folgen des Unfalls auch bei Einhaltung der für den Personenzug zulässigen Höchstgeschwindigkeit dieselben gewesen wären, nicht hergestellt ist. Nach allen Umständen dieses Falles, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Eisenbahnzug ausgehenden besonderen Betriebsgefahr vergleiche Paragraph 17, Absatz 2, KraftfVerkG), ist eine Schadensaufteilung im Verhältnisse von 1 zu 3 (1/4 zu 3/4) zu Lasten der beklagten Partei gerechtfertigt und die Revision in diesem Sinne begründet.
Dem Abänderungsantrage der Revisionswerberin kann aber nicht entsprochen werden, weil die nunmehr aktuell gewordenen Gegenforderungen der beklagten Partei bisher nicht erörtert worden sind. Das Vorbringen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung (ON 4) ist ja von der klagenden Partei bestritten worden (S 11 der Prozessakten); Klageforderung und Gegenforderungen sind nur ziffernmäßig außer Streit gestellt worden (S 12). Es bedarf einer Verhandlung in erster Instanz, um die Sache spruchreif zu machen. Somit war wie im Spruche zu erkennen. Im künftigen Verfahren wird von einer Schadensaufteilung im Verhältnis von 1 zu 3 (1/4 zu 3/4) zu Lasten der beklagten Partei auszugehen sein.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.