Die Revision ist gerechtfertigt.
Das Erstgericht traf die auf den Seiten 5 bis 7 (AS 103 ff) der Urteilsausfertigung angeführten Sachverhaltsfeststellungen. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies es auf die Bindungswirkung des gegen den Drittbeklagten ergangenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils und sein damit feststehendes Verschulden am Unfall. Er habe auf der 7 m breiten Fahrbahn der S*****gasse sein Vorbeifahrmanöver an mehreren am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugen zwar zulässigerweise, weil zu einem Zeitpunkt begonnen, als Gegenverkehr, insbesondere auch das Fahrzeug der Klägerin, noch nicht in Sicht gewesen sei, doch sei er dabei auf der solcherart auf 5,3 m eingeengten Fahrbahn vorschriftswidrig so weit links gefahren, dass sich die linke Flanke des von ihm gelenkten 2,25 m breiten LKW nur noch rund 2 m vom linken Fahrbahnrand entfernt befunden habe. Die mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h (Bremsausgangsgeschwindigkeit 49,2 km/h) und einem Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand von 0,4 m mit ihrem 1,6 m breiten PKW entgegenkommende Klägerin habe in der von ihr befahrenen Rechtskurve auf den entgegenkommenden LKW und die am linken Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuge zwar aus einer Entfernung von mindestens 50 m Sicht gehabt, die Fahrlinie des LKW aber erst aus rund 30 m Entfernung erkennen können. Da sie nach Wahrnehmung dieser vorschriftswidrigen Fahrlinie sogleich gebremst habe, könne ihr kein Mitverschulden am Unfall angelastet werden.
Das Berufungsgericht vertrat demgegenüber die Rechtsansicht, dass die Klägerin wegen der schlechten Sichtverhältnisse nicht die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit ausschöpfen hätte dürfen. Dies sei nach der Rechtsprechung nur unter optimalen Bedingungen gestattet. Schon bei einer Fahrgeschwindigkeit von 45 km/h wäre der Unfall nach den Berechnungen des Sachverständigen unterblieben. Somit treffe sie ein Mitverschulden, welches mit der von den beklagten Parteien geforderten Quote von einem Viertel auszumessen sei.
Die Revision bestreitet ein Mitverschulden der Klägerin am Unfall mit der Begründung, diese sei auf Sicht gefahren, zumal ihre Anhaltestrecke rund 27 m betragen habe. Der Unfall sei ausschließlich auf die Überschreitung der Fahrbahnmitte durch den Drittbeklagten zurückzuführen. Damit habe die Klägerin jedoch nicht zu rechnen brauchen, denn bei der Wahl der Geschwindigkeit müssten bloß abstrakt mögliche Gefahrenquellen nicht berücksichtigt werden.
Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen.
Da die Fahrbahn der S*****gasse auch an der durch parkende Fahrzeuge geschaffenen Engstelle noch eine Breite von 5,3 m aufwies, stand dem fließenden Verkehr in beiden Fahrtrichtungen je ein voller Fahrstreifen zur Verfügung. Die Klägerin konnte daher gemäß § 3 StVO 1960 grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Gegenverkehr seine eigene Fahrbahnhälfte benützt. Im Hinblick auf die trockene Fahrbahn und die auf mindestens 50 m gegebene Sicht, wobei Tageslicht herrschte, bestand für sie somit kein Anlass, nicht die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h auszuschöpfen, zumal diese ein Anhalten auf 27 m zuließ. Erst als sie das verkehrswidrige Verhalten des Lenkers des entgegenkommenden LKW erkennen konnte, durfte sie nicht mehr mit einer folgenden vorschriftsmäßigen Fahrweise, nämlich einem Rechtslenken desselben, rechnen. Dies hat sie aber ohnehin nicht getan, sondern unverzüglich eine Bremsung eingeleitet. Unter diesen Umständen kann ihr aber im Sinne der zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichts kein Mitverschulden am Unfall angelastet werden.Da die Fahrbahn der S*****gasse auch an der durch parkende Fahrzeuge geschaffenen Engstelle noch eine Breite von 5,3 m aufwies, stand dem fließenden Verkehr in beiden Fahrtrichtungen je ein voller Fahrstreifen zur Verfügung. Die Klägerin konnte daher gemäß Paragraph 3, StVO 1960 grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Gegenverkehr seine eigene Fahrbahnhälfte benützt. Im Hinblick auf die trockene Fahrbahn und die auf mindestens 50 m gegebene Sicht, wobei Tageslicht herrschte, bestand für sie somit kein Anlass, nicht die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h auszuschöpfen, zumal diese ein Anhalten auf 27 m zuließ. Erst als sie das verkehrswidrige Verhalten des Lenkers des entgegenkommenden LKW erkennen konnte, durfte sie nicht mehr mit einer folgenden vorschriftsmäßigen Fahrweise, nämlich einem Rechtslenken desselben, rechnen. Dies hat sie aber ohnehin nicht getan, sondern unverzüglich eine Bremsung eingeleitet. Unter diesen Umständen kann ihr aber im Sinne der zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichts kein Mitverschulden am Unfall angelastet werden.
Der Revision war somit antragsgemäß Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.