Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 69.217,30 sA.
Die beklagte Partei erhob in der Klagebeantwortung die Einrede der Streitanhängigkeit.
Das Erstgericht wies die Klage - ohne vorgängige mündliche Verhandlung - in Bejahung der Einrede der Streitanhängigkeit gemäß § 233 Abs 1 ZPO zurück.Das Erstgericht wies die Klage - ohne vorgängige mündliche Verhandlung - in Bejahung der Einrede der Streitanhängigkeit gemäß Paragraph 233, Absatz eins, ZPO zurück.
Das von der Klägerin angerufene Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses den angefochtenen Beschluss als nichtig auf; es verwies die Rechtssache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, über die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Streitanhängigkeit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 261 Abs 1 ZPO) neuerlich zu entscheiden.Das von der Klägerin angerufene Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses den angefochtenen Beschluss als nichtig auf; es verwies die Rechtssache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, über die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Streitanhängigkeit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 261, Absatz eins, ZPO) neuerlich zu entscheiden.
Das Rekursgericht führte aus, gemäß § 261 Abs 1 ZPO habe das Gericht über die dort aufgezählten Einreden, unter welche auch jene der Streitanhängigkeit falle, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform stehe unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibe. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO sei von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb aus Anlass des Rekurses der angefochtene Beschluss aufzuheben sei. Das Erstgericht werde über die Prozesseinrede der beklagten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung neuerlich zu entscheiden haben. Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der beklagten Partei mit dem Antrag die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es liege kein Fall des § 527 Abs 2 ZPO vor; die Entscheidung des Rekursgerichtes sei nur scheinbar eine aufhebende, in Wahrheit aber eine abändernde. Nunmehr sei nämlich das parallele Verfahren rechtskräftig beendet worden. Aufgrund der Rechtsprechung, wonach der maßgebliche Zeitpunkt für die Annahme der Streitanhängigkeit jener der gerichtlichen Entscheidung darüber sei, sei klar, dass das Erstgericht zwar nunmehr eine mündliche Verhandlung anzuberaumen habe, die Entscheidung könne jedoch nur auf Verneinung der Streitanhängigkeit lauten, weil bereits zum Zeitpunkte der Rekurserhebung durch die klagende Partei das Parallelverfahren rechtskräftig beendet worden sei.Das Rekursgericht führte aus, gemäß Paragraph 261, Absatz eins, ZPO habe das Gericht über die dort aufgezählten Einreden, unter welche auch jene der Streitanhängigkeit falle, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform stehe unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibe. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO sei von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb aus Anlass des Rekurses der angefochtene Beschluss aufzuheben sei. Das Erstgericht werde über die Prozesseinrede der beklagten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung neuerlich zu entscheiden haben. Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der beklagten Partei mit dem Antrag die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es liege kein Fall des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO vor; die Entscheidung des Rekursgerichtes sei nur scheinbar eine aufhebende, in Wahrheit aber eine abändernde. Nunmehr sei nämlich das parallele Verfahren rechtskräftig beendet worden. Aufgrund der Rechtsprechung, wonach der maßgebliche Zeitpunkt für die Annahme der Streitanhängigkeit jener der gerichtlichen Entscheidung darüber sei, sei klar, dass das Erstgericht zwar nunmehr eine mündliche Verhandlung anzuberaumen habe, die Entscheidung könne jedoch nur auf Verneinung der Streitanhängigkeit lauten, weil bereits zum Zeitpunkte der Rekurserhebung durch die klagende Partei das Parallelverfahren rechtskräftig beendet worden sei.