Aus der Begründung:
Das Erstgericht gelangte zur teilweisen Abweisung des Klagebegehrens, weil es meinte, die Verjährung sei zwar mit dem Tage der Einbringung der Feststellungsklage (7. 4. 1964) unterbrochen worden, nach Beendigung des Unterbrechungszeitraums bezüglich der Einzelansprüche betrage aber die neu angelaufene Verjährungszeit gemäß § 1489 ABGB drei Jahre. Ob die Verjährung mit Rechtswirksamkeit (14. 4. 1965) oder mit Rechtskraft des Feststellungsurteils (28. 4. 1965) zu laufen begonnen habe, könne dahingestellt bleiben, weil vom Beklagten die nach dem 14. 1. 1968 erbrachten Leistungen anerkannt worden seien.Das Erstgericht gelangte zur teilweisen Abweisung des Klagebegehrens, weil es meinte, die Verjährung sei zwar mit dem Tage der Einbringung der Feststellungsklage (7. 4. 1964) unterbrochen worden, nach Beendigung des Unterbrechungszeitraums bezüglich der Einzelansprüche betrage aber die neu angelaufene Verjährungszeit gemäß Paragraph 1489, ABGB drei Jahre. Ob die Verjährung mit Rechtswirksamkeit (14. 4. 1965) oder mit Rechtskraft des Feststellungsurteils (28. 4. 1965) zu laufen begonnen habe, könne dahingestellt bleiben, weil vom Beklagten die nach dem 14. 1. 1968 erbrachten Leistungen anerkannt worden seien.
Das Berufungsgericht war hingegen der Ansicht, dass zufolge des Feststellungsurteils Verjährung der Klagsansprüche nicht eingetreten sei.
Der Rekurswerber vertritt den Standpunkt, die Verjährungsfrage müsse für jenen in Zukunft entstehenden Anspruch gesondert nach den für solche Ansprüche grundsätzlich anzuwendenden Gesetzesstellen beurteilt werden. Da für Schadenersatzforderungen eine dreijährige Verjährungsfrist gelte, beginne der Lauf dieser Frist mit dem Zeitpunkt der von der Klägerin gemachten Aufwendungen.
Dieselbe Ansicht wie der Rekurswerber vertrat in der Bundesrepublik Deutschland Wurz in NJW 1960, 470, stieß aber auf Ablehnung. Aus § 218 Abs 1 BGB, der für Judikatschulden eine dreißigjährige Verjährungsfrist vorsieht, wird nämlich abgeleitet, dass durch eine Klage auf Feststellung der Haftung des Beklagten für künftigen Schaden der ganze Schaden rechtshängig geworden sei und die Verjährung unterbrochen werde; der festgestellte Anspruch unterliege der dreißigjährigen Verjährung (Geigel, Haftpflichtprozeß[14], 11, 68; Staudinger, BGB[11] § 218 RZ 2, Münzberg, Feststellungsurteil und Verjährung einzelner Unfallsfolgen, NJW 1960, 1604). Die rechtskräftige Feststellung ersetze jede andere Verjährungsfrist (außer für wiederkehrende Leistungen) durch die von Rechtskraft an laufende dreißigjährige (Palandt, BGBl[30] Anm 1 zu §§ 218, 219). Ansprüche aus neuen, nach dem Feststellungsurteil auftretenden Schadensfolgen verjährten daher nach § 218 Abs 1 BGB (Soergel-Siebert, BGB[10] Anm 3 zu § 218).Dieselbe Ansicht wie der Rekurswerber vertrat in der Bundesrepublik Deutschland Wurz in NJW 1960, 470, stieß aber auf Ablehnung. Aus Paragraph 218, Absatz eins, BGB, der für Judikatschulden eine dreißigjährige Verjährungsfrist vorsieht, wird nämlich abgeleitet, dass durch eine Klage auf Feststellung der Haftung des Beklagten für künftigen Schaden der ganze Schaden rechtshängig geworden sei und die Verjährung unterbrochen werde; der festgestellte Anspruch unterliege der dreißigjährigen Verjährung (Geigel, Haftpflichtprozeß[14], 11, 68; Staudinger, BGB[11] Paragraph 218, RZ 2, Münzberg, Feststellungsurteil und Verjährung einzelner Unfallsfolgen, NJW 1960, 1604). Die rechtskräftige Feststellung ersetze jede andere Verjährungsfrist (außer für wiederkehrende Leistungen) durch die von Rechtskraft an laufende dreißigjährige (Palandt, BGBl[30] Anmerkung eins, zu Paragraphen 218, 219,). Ansprüche aus neuen, nach dem Feststellungsurteil auftretenden Schadensfolgen verjährten daher nach Paragraph 218, Absatz eins, BGB (Soergel-Siebert, BGB[10] Anmerkung 3, zu Paragraph 218,).
Die mit der deutschen in dieser Hinsicht völlig übereinstimmende österreichische Gesetzeslage gestattet keine anderen Schlussfolgerungen: Klang in Klang[2] VI 609, 638, lehrt, dass auch Feststellungsurteile unter die dreißigjährige Verjährungsfrist für Judikatschulden nach der JMV, RGBl 1858/105, fallen; es lasse sich daher nicht behaupten, dass nach einem Urteil, welches die Schadenersatzpflicht nur dem Grunde, nicht der Höhe nach feststellte, für die Klage auf Leistung eines ziffernmäßigen Ersatzbetrages die dreijährige Verjährungsfrist gelte. Das Feststellungsurteil lässt also den festgestellten Schadenersatzanspruch erst nach 30 Jahren verjähren (anderes gilt nur für die Feststellung der Haftung für künftig wiederkehrende Leistungen, ZVR 1971/103). Wäre der Auffassung des Rekurswerbers in der Verjährungsfrage zu folgen, dann käme einem Feststellungserkenntnis erst recht wieder nur eingeschränkte Wirkung zu; es müsste immer zur Beurteilung der Verjährungsfrage der Eintritt der Fälligkeit weiterer Ansprüche geprüft werden. Gerade das soll aber durch das Feststellungsurteil aus prozessökonomischen Gründen vermieden werden (ZVR 1966/282). Es ist aber festzuhalten, dass das Vorhandensein eines rechtskräftigen Feststellungserkenntnisses die Einrede der Verjährung (abgesehen von wiederkehrenden Leistungen) für die Dauer von 30 Jahren grundsätzlich ausschaltet.
Da sich somit die dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zugrundeliegende Rechtsansicht als zutreffend erweist, war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.