Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.
Dem angefochtenen Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, wie er auf den Seiten 5 bis 9 der Ausfertigung (= Seite 125 bis Seite 129 des Aktes) wiedergegeben wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass beiden Fahrzeuglenkern ein Verschulden zur Last falle. Der Erstbeklagte hätte die Gefahrenlage bereits 6 Sekunden vor der Kollision erkennen und den Unfall bei sofortiger Reaktion mit einem leichten Abbremsen verhindern können. Die Reaktionsverzögerung von 4,5 Sekunden sei als grobes Fehlverhalten zu beurteilen. Demgegenüber hätte Julius T***** jun am stehenden Omnibus nur dann vorbeifahren dürfen, wenn ein rechtzeitiges Einordnen auf die eigene Fahrbahnhälfte gesichert gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Julius T***** jun müsse auch der Vorwurf gemacht werden, seinen Traktor nach dem Auftauchen des Gegenfahrzeugs nicht sofort angehalten zu haben, sondern stattdessen weitergefahren und in einer Position neben dem Omnibus stehengeblieben zu sein, in der er die dem Gegenverkehr vorbehaltene Fahrbahnhälfte blockiert habe. Das Verschulden des Erstbeklagten überwiege jenes des Julius T***** jun in einem Ausmaß, dass eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zum Nachteil der Beklagten gerechtfertigt sei.
Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und übernahm den festgestellten Sachverhalt als unbedenklich. Es billigte auch die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung mit dem Zusatz, dass auf Seiten der beklagten Parteien noch die Alkoholisierung des Erstbeklagten als erschwerend zu berücksichtigen sei.
Im Revisionsverfahren umstritten ist nur die Verschuldensteilung. Die Revisionswerber rücken dabei das fehlerhafte Verhalten des Traktorlenkers in den Vordergrund. Hingegen habe der Erstbeklagte nach dem Vertrauensgrundsatz nicht damit rechnen müssen, dass der Traktorlenker falsch reagieren und die linke Fahrbahnhälfte zur Gänze blockieren werde. Er hätte auch nicht erkennen „müssen“, dass die Fahrbahn verstellt werde und ihre rechtzeitige Räumung nicht mehr zu erwarten sei.
Der Revision kann insoweit nicht beigepflichtet werden. Die Frage, ob der Erstbeklagte mit dem Blockieren seiner Fahrbahnhälfte durch den entgegenkommenden Traktorzug hätte rechnen „müssen“, wurde von den Vorinstanzen aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu Recht bejaht. Fest steht nämlich, dass der Erstbeklagte spätestens 6 Sekunden vor der Kollision, als er sich mit seinem Fahrzeug noch rund 66 m vor der Kollisionsstelle befand, hätte erkennen können, dass die Zugmaschine des Klägers auf seine Fahrbahnhälfte „einzufahren“ im Begriffe war. Ferner steht fest, dass der Erstbeklagte erst rund 1,5 bis 1,6 Sekunden vor der Kollision den Traktorzug „als Gefahr erkannte“ und darauf mit Bremsen und Rechtsauslenken reagierte. Diese grobe Unaufmerksamkeit des Erstbeklagten schließt daher eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensgrundsatz (§ 3 StVO) aus (vgl ZVR 1975/107 uam). Am Verschulden des Erstbeklagten kann daher nicht gezweifelt werden. Dazu kommt noch, dass das im Zusammenhang mit einer Alkoholisierung stehende fehlerhafte Verhalten eines Beteiligten - nach der Aktenlage war der Erstbeklagte „mittelstark“ alkoholisiert (vgl die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos B*****) - nach ständiger Rechtsprechung strenger als ein Verhalten ohne Alkoholbeeinträchtigung zu beurteilen (vgl ZVR 1982/204 uva) ist.Der Revision kann insoweit nicht beigepflichtet werden. Die Frage, ob der Erstbeklagte mit dem Blockieren seiner Fahrbahnhälfte durch den entgegenkommenden Traktorzug hätte rechnen „müssen“, wurde von den Vorinstanzen aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu Recht bejaht. Fest steht nämlich, dass der Erstbeklagte spätestens 6 Sekunden vor der Kollision, als er sich mit seinem Fahrzeug noch rund 66 m vor der Kollisionsstelle befand, hätte erkennen können, dass die Zugmaschine des Klägers auf seine Fahrbahnhälfte „einzufahren“ im Begriffe war. Ferner steht fest, dass der Erstbeklagte erst rund 1,5 bis 1,6 Sekunden vor der Kollision den Traktorzug „als Gefahr erkannte“ und darauf mit Bremsen und Rechtsauslenken reagierte. Diese grobe Unaufmerksamkeit des Erstbeklagten schließt daher eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensgrundsatz (Paragraph 3, StVO) aus vergleiche ZVR 1975/107 uam). Am Verschulden des Erstbeklagten kann daher nicht gezweifelt werden. Dazu kommt noch, dass das im Zusammenhang mit einer Alkoholisierung stehende fehlerhafte Verhalten eines Beteiligten - nach der Aktenlage war der Erstbeklagte „mittelstark“ alkoholisiert vergleiche die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos B*****) - nach ständiger Rechtsprechung strenger als ein Verhalten ohne Alkoholbeeinträchtigung zu beurteilen vergleiche ZVR 1982/204 uva) ist.
Dem Verschulden des Erstbeklagten gegenüber steht das Verhalten des Traktorlenkers, der gegen die Bestimmung des § 17 Abs 1 StVO 1960 verstoßen hat. Das Gewicht dieser Übertretung, das dem eines Überholens bei Gegenverkehr gleicht, wurde indes von den Vorinstanzen zu gering veranschlagt.Dem Verschulden des Erstbeklagten gegenüber steht das Verhalten des Traktorlenkers, der gegen die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, StVO 1960 verstoßen hat. Das Gewicht dieser Übertretung, das dem eines Überholens bei Gegenverkehr gleicht, wurde indes von den Vorinstanzen zu gering veranschlagt.
Dies hat zur Verschuldens- und Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 und demnach zur Abänderung des angefochtenen Urteils mit dem Ergebnis der Klagsabweisung zufolge Aufrechnung zu führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 bzw 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, bzw 41 und 50 ZPO.