Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt von den beklagten Parteien die Zahlung von S 66.351,20 samt Zinsen mit der Begründung, am 9.4.1995 habe sich ein Verkehrsunfall ereignet, an welchem ihr PKW und der vom Erstbeklagten gelenkte und gehaltene und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte PKW beteiligt waren. Der Erstbeklagte habe auf den ihm an sich zukommenden Rechtsvorrang durch Anhalten verzichtet.
Die Beklagten wendeten ein, der Lenker des Fahrzeuges der Klägerin habe den dem Erstbeklagten zukommenden Rechtsvorrang verletzt, es sei nicht richtig, daß der Erstbeklagten vor der Kreuzung angehalten habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest, der Erstbeklagte sei ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren. Als Beweismittel verwendete das Erstgericht auch die Übertragung einer Tonbandaufnahme über ein Telefongespräch zwischen dem Lenker des Fahrzeuges der Klägerin und dem Erstbeklagten. Im Rahmen der Beweiswürdigung folgte das Gericht aber nicht dem Inhalt dieses Telefonates.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß es feststellte, die Klagsforderung bestehe mit S 66.351,20 zu Recht, nicht hingegen die eingewendete Gegenforderung. Die beklagten Parteien wurden daher zur Zahlung von S 66.351,20 sA verurteilt. Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Das Rechtsmittelgericht verneinte die von den beklagten Parteien in der Berufungsbeantwortung gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz durch Einsicht in das Protokoll über die Tonbandaufnahme des zwischen dem Lenker des Klagsfahrzeuges und dem Erstbeklagten geführten Telefongespräches. Die heimliche Aufnahme einer Äußerung, die für den Täter bestimmt war, könne zwar unter den Voraussetzungen des § 120 Abs 2 StGB nach dieser Gesetzesstelle bestraft werden, doch habe sich im Geschäftsverkehr die Übung entwickelt, wichtige Ferngespräche mittels Tonaufnahmegerätes festzuhalten; das sei allgemein bekannt. Wer also nicht wolle, daß seine Äußerungen festgehalten werden, müsse dies am Beginn des Gespräches seinem Gesprächspartner mitteilen. Überdies bleibe eine nach § 120 StGB tatbildliche Handlung jedenfalls dann straflos, wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Täters vorgenommen wurde und dieses Interesse jenes an der Geheimhaltung überwiege. Das Interesse des Lenkers des Klagsfahrzeuges, unmittelbar nach dem Unfall Beweise über den Unfallhergang zu sichern, überwiege das Interesse des Erstbeklagten an der Geheimhaltung des hierüber geführten Gespräches, weshalb die Verwendung des Tonbandes zu Beweiszwecken gerechtfertigt sei.Das Rechtsmittelgericht verneinte die von den beklagten Parteien in der Berufungsbeantwortung gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz durch Einsicht in das Protokoll über die Tonbandaufnahme des zwischen dem Lenker des Klagsfahrzeuges und dem Erstbeklagten geführten Telefongespräches. Die heimliche Aufnahme einer Äußerung, die für den Täter bestimmt war, könne zwar unter den Voraussetzungen des Paragraph 120, Absatz 2, StGB nach dieser Gesetzesstelle bestraft werden, doch habe sich im Geschäftsverkehr die Übung entwickelt, wichtige Ferngespräche mittels Tonaufnahmegerätes festzuhalten; das sei allgemein bekannt. Wer also nicht wolle, daß seine Äußerungen festgehalten werden, müsse dies am Beginn des Gespräches seinem Gesprächspartner mitteilen. Überdies bleibe eine nach Paragraph 120, StGB tatbildliche Handlung jedenfalls dann straflos, wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Täters vorgenommen wurde und dieses Interesse jenes an der Geheimhaltung überwiege. Das Interesse des Lenkers des Klagsfahrzeuges, unmittelbar nach dem Unfall Beweise über den Unfallhergang zu sichern, überwiege das Interesse des Erstbeklagten an der Geheimhaltung des hierüber geführten Gespräches, weshalb die Verwendung des Tonbandes zu Beweiszwecken gerechtfertigt sei.
Das Berufungsgericht führte eine Beweiswiederholung zur Frage des Unfallherganges ua durch Einsicht in das Protokoll über das Telefongespräch zwischen dem Lenker des Klagsfahrzeuges und dem Erstbeklagten samt Tonband durch und stellte fest, der Erstbeklagte habe sein Fahrzeug an der Einmündungslinie zur Verbindungsstraße angehalten. Während dieses Stillstandes sei der Lenker des Klagsfahrzeuges in den Sichtbereich gekommen und habe den vom Erstbeklagten gelenkten PKW im Stillstand wahrgenommen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der Erstbeklagte habe auf den ihm zustehenden Vorrang im Sinne des § 19 Abs 8 StVO verzichtet, er hätte seine Fahrt nicht fortsetzen dürfen, ohne sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß er das herannahende Klagsfahrzeug in seiner Bewegung nicht behindern werde.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der Erstbeklagte habe auf den ihm zustehenden Vorrang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 8, StVO verzichtet, er hätte seine Fahrt nicht fortsetzen dürfen, ohne sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß er das herannahende Klagsfahrzeug in seiner Bewegung nicht behindern werde.
Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt, weil im wesentlichen eine nicht revisible Tatfrage vorliege und die verfahrensrechtliche Frage der Verwertbarkeit der Tonbandaufnahme als Beweismittel sich auf eine gesicherte strafgerichtliche Judikatur zu § 120 Abs 2 StGB stützen könne.Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt, weil im wesentlichen eine nicht revisible Tatfrage vorliege und die verfahrensrechtliche Frage der Verwertbarkeit der Tonbandaufnahme als Beweismittel sich auf eine gesicherte strafgerichtliche Judikatur zu Paragraph 120, Absatz 2, StGB stützen könne.
Dagegen richtet sich die inhaltlich bloß auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gestützte außerordentliche Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Parteien keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage gibt, ob die Verwertung eines allenfalls rechtswidrig erlangten Beweismittels durch das Berufungsgericht einen Revisionsgrund darstellt, sie ist aber nicht berechtigt.
Die beklagten Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, das Berufungsgericht hätte das vom Lenker des Klagsfahrzeuges aufgezeichnete Telefonat mit dem Erstbeklagten nicht als Beweis zulassen dürfen. Es sei unrichtig, daß die Weitergabe und Veröffentlichung eines Tonbandes deshalb nicht strafbar sei, weil sich im Geschäftsverkehr die Übung entwickelt habe, wichtige Gespräche mit einem Tonaufnahmegerät festzuhalten. Außerdem überwiege das Interesse des Erstbeklagten an der Geheimhaltung der von ihm geführten Gespräche und somit am Schutz seiner Privatsphäre das Interesse an der Überwindung von Beweisschwierigkeiten. Schließlich sei der Erstbeklagte durch das Verhalten des Lenkers des Klagsfahrzeuges geradezu überlistet worden, habe er doch ohne Zweifel von der Aufzeichnung des Telefongespräches keine Kenntnis gehabt. Ein derart beschaffter Beweis dürfe wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben bei Gericht nicht verwendet werden.
Hiezu wurde erwogen: