Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht gab dem Hauptbegehren statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Eine wirksame Übertragung des Eigentumsvorbehaltes von der Lieferfirma an die klagende Partei sei nicht erfolgt, weil keiner der Fälle des drittfinanzierten Kaufs vorliege. Die klagende Partei habe entgegen ihren Behauptungen den Kaufpreis für die Gegenstände nicht direkt an die Lieferfirma bezahlt, es sei weder eine Einlösung der Kaufpreisforderung durch sie noch eine Abtretung dieser Forderung an sie erfolgt. Die klagende Partei habe mit G***** und T***** vereinbart, daß zur Sicherung ihrer Forderung das Eigentumsrecht nicht an die beiden, sondern an sie (klagende Partei) übertragen werde. Eine Besitzanweisung sei dann zur Erfüllung der Publizitätsvorschriften ausreichend, wenn sich die Sachen nicht in der Gewahrsame des Eigentümers, sondern eines Dritten befänden. Unter einer zulässigen Besitzanweisung sei die vom Erwerber gebilligte Erklärung des Veräußerers an den dritten Inhaber zu verstehen, dieser möge die Sache nicht mehr für ihn, sondern für den Erwerber innehaben. Es liege daher eine gültige Vereinbarung hinsichtlich der Sicherungsübereignung der Gegenstände an die klagende Partei vor. Das Eigentum an diesen Gegenständen, die sich in Gewahrsame eines Dritten, nämlich G***** und T***** befänden, sei wirksam durch Besitzanweisung (der Lieferfirma) auf die klagende Partei übertragen worden. Diese sei daher Eigentümerin. Es könne keinen Unterschied machen, ob das von der Lieferfirma vorbehaltene Eigentum im Zuge der Abtretung des Kaufpreises an die klagende Partei mittels Besitzanweisung übertragen werde oder ob das vorbehaltene Eigentum aufgrund einer dreipersonalen Einigung über eine Sicherungsübereignung direkt von der Lieferfirma an die klagende Partei mittels Besitzanweisung abgetreten werde, nachdem die als Sicherungsgeber zu bezeichneten G***** und T***** selbst nie Eigentümer der Einrichtungsgegenstände geworden seien.
Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die beklagte Partei Inhaber der Gegenstände zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage bzw bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gewesen sei, erörterte das Berufungsgericht, daß sie zumindest Mitte 1995 Verfügungsmacht über den Gegenstand gehabt habe, weil sie die klagende Partei augefordert habe, diese abzuholen. Die Einrichtungsgegenstände seien weder vom Kaufvertrag der Leasing U***** GmbH an die Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG noch vom Pachtvertrag zwischen dieser und dem neuen Pächter umfaßt gewesen. Da die beklagte Partei im Auftrag der Eigentümerin für das Lokal Mieter suche, lasse sich daraus ableiten, daß die neuen Pächter für die beklagte Partei die Herrschaft über die Gegenstände ausübten.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.
Die klagende Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, hilfsweise nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, weil das Berufungsgericht zu Unrecht die Gewahrsame der beklagten Partei an den von der Klage erfaßten Einrichtungsgegenständen angenommen hat; sie ist aus diesem Grunde auch berechtigt.
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor. Das Berufungsgericht hat lediglich aus den nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes geschlossen, daß die beklagte Partei die Gewahrsame über die von der klagenden Partei als angebliche Eigentümerin geforderten Gegenstände ausübt. Damit ist das Berufungsgericht jedenfalls nicht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen, sondern hat diese lediglich einer anderen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Der Oberste Gerichtshof vermag diese Rechtsansicht allerdings nicht zu teilen.
Die in Anspruch genommenen Gegenstände wurden zunächst in das Restaurant "Poseidon" geliefert. Eigentümerin der Liegenschaftsanteile, auf denen das Restaurant betrieben wurde, war zunächst die Leasing U***** GesmbH. Die beklagte Partei war Mieterin und vermietete das Objekt der Poseidon Gastgewerbe GesmbH. Mit Kaufvertrag vom 13. 4., 27. 4. 1995 wurden die Liegenschaftsanteile der Wiener Städtischen Allgemeinen Versicherungs AG verkauft, wobei die Einrichtungsgegenstände vom Kaufvertrag nicht umfaßt waren. Diese Erwerberin vermietete das Gastlokal an einen neuen Pächter, wobei die Gegenstände auch nicht Gegenstand des Pachtvertrags waren. Sie werden aber von der neuen Pächterin benützt und befinden sich noch im Lokal. Am 20. 6. 1995 wurde die klagende Partei von der beklagten Partei aufgefordert, die Einrichtungsgegenstände abzuholen. Die beklagte Partei sucht für die Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG Mieter und kassiert auch den Mietzins.
Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes läßt sich daraus nicht erschließen, daß sich die Gegenstände in der Gewahrsame der beklagten Partei befinden.
Bei der Eigentumsklage ist derjenige passiv legitimiert, der die faktische Macht über die streitverfangenen Objekte ausübt (RIS-Justiz RS0010918; SZ 61/164; EvBl 1992/155). Gewahrsame ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung (RIS-Justiz RS0010104; SZ 57/99; JBl 1985, 672; JBl 1992, 316). Dabei kann nach allgemeiner Verkehrsauffassung jemand über Sachen, die in seinen Räumen ihm frei zugänglich stehen, nach Belieben verfügen (7 Ob 767/82). Schließlich muß für den Begriff der Innehabung im Sinn des § 309 ABGB mehr als ein bloßes räumliches Naheverhältnis vorliegen, es muß zumindest die äußere Erscheinung einer Rechtslage vorhanden sein, die bei Hinzutreten der weiteren Voraussetzungen als Besitz oder Eigentum gekennzeichnet wäre (EvBl 1972/98, vgl RdW 1994, 77).Bei der Eigentumsklage ist derjenige passiv legitimiert, der die faktische Macht über die streitverfangenen Objekte ausübt (RIS-Justiz RS0010918; SZ 61/164; EvBl 1992/155). Gewahrsame ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung (RIS-Justiz RS0010104; SZ 57/99; JBl 1985, 672; JBl 1992, 316). Dabei kann nach allgemeiner Verkehrsauffassung jemand über Sachen, die in seinen Räumen ihm frei zugänglich stehen, nach Belieben verfügen (7 Ob 767/82). Schließlich muß für den Begriff der Innehabung im Sinn des Paragraph 309, ABGB mehr als ein bloßes räumliches Naheverhältnis vorliegen, es muß zumindest die äußere Erscheinung einer Rechtslage vorhanden sein, die bei Hinzutreten der weiteren Voraussetzungen als Besitz oder Eigentum gekennzeichnet wäre (EvBl 1972/98, vergleiche RdW 1994, 77).
Von einer derartigen Gewahrsame der beklagten Partei an den in Anspruch genommenen Gegenständen kann nicht gesprochen werden. Diese befinden sich in Räumen, die von der Liegenschaftseigentümerin an einen neuen Pächter verpachtet wurden, während die beklagte Partei nur insoweit in dieses Verhältnis eingebunden ist, als sie für die Hauseigentümerin Mieter sucht und den Mietzins kassiert. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß der neue Pächter die Gewahrsame an den Einrichtungsgegenständen für die beklagte Partei ausübt. Daß sie selbst (neuerlich) Mieterin des Lokals nach Verkauf der Liegenschaftsanteile im Jahre 1995 wurde, wurde nie behauptet. Es kann auch nicht schaden, daß sie am 30. 6. 1995 die klagende Partei aufforderte, die Gegenstände abzuholen, weil sie auch damals die tatsächliche Herrschaft über das Inventar nicht ausgeübt hat. Dies ergibt sich auch nicht daraus, daß sie im Dezember 1996 mit dem Einwand des Vermieterpfandrechtes die Herausgabe der Gegenstände verweigerte. Die beklagte Partei war zu diesem Zeitpunkt weder Vermieterin noch Mieterin des Lokals; der von ihr unrichtig eingenommene Rechtsstandpunkt hat ihr nicht die Gewahrsame verschafft. Die faktische Gewahrsame wird vielmehr von den neuen Pächtern des Lokals ausgeübt, die die Gegenstände benützen, ohne daß sie vom Kaufvertrag der Voreigentümerin an die nunmehrige Eigentümerin bzw vom Pachtvertrag zwischen der nunmehrigen Eigentümerin und den nunmehrigen Pächtern umfaßt gewesen wären. Eine Gewahrsame der beklagten Partei an den streitverfangenen Einrichtungsgegenständen läßt sich daraus nicht ableiten.
Mangelt es aber bereits an der Gewahrsame der beklagten Partei an den in Anspruch genommenen Gegenständen, muß das auf das Eigentumsrecht gerichtete Herausgabebegehren scheitern.
Auch dem hilfsweise erhobenen Zahlungsbegehren kommt keine Berechtigung zu. Die in Anspruch genommenen Gegenstände waren weder vom Kaufvertrag zwischen der alten Eigentümerin und der neuen Eigentümerin noch vom Pachtvertrag zwischen der neuen Eigentümerin und den neuen Pächtern umfaßt. Die klagende Partei hat auch der Aufforderung vom Juni 1995, die Gegenstände abzuholen, nicht Folge geleistet, weil sie mit den neuen Pächtern Einigung erzielen wollte. Aus welchen Gründen die beklagte Partei unter diesen Umständen zur Zahlung des Wertes der in Anspruch genommenen Gegenstände verpflichtet sein könnte, ist nicht nachvollziehbar.
In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war daher das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.