Aus der Begründung:
Vergeblich wendet sich der Rekurs gegen die Annahme des Bestehens einer grundsätzlichen Streupflicht der Beklagten. Es bedarf nicht der Annahme des Bestehens eines "obersten Rechtsgrundsatzes" betreffend die Streupflicht der Beklagten auf dem Friedhof. Gemäß § 1295 ABGB. ist jedermann berechtigt, vom Beschädiger den Ersatz des aus Verschulden zugefügten Schadens zu fordern, gleichgültig, ob der Schade durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht wurde. Aus dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung den Begriff der Verkehrssicherungspflicht entwickelt. Hienach hat, wer auf einem Grundstück - und sei es auch ein Privatgrundstück - einen Verkehr eröffnet, für die Verkehrssicherheit zu sorgen. Als Verfügungsberechtigter und infolge der Zulassung eines Verkehrs zur privatwirtschaftlichen Obsorge Verpflichteter hat er alles vorzukehren, um die Sicherheit der Verkehrsfläche herzustellen und zu erhalten (vgl. Anm. 10 zu § 98 StVO, 1960 in der 3. Auflage der von Dittrich - Veit - Schuchlenz besorgten Gesetzesausgabe). Denn dadurch, daß das Grundstück für die Allgemeinheit, sei es als Weg, sei es in anderer Form, zur Benützung freigegeben wird, kann es, wenn es in schlechtem Verkehrszustand ist, eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten. Dies trifft nicht nur für Straßen (§ 2 (1) Z. 1 StVO. 1960) mit öffentlichem Verkehr (§ 1 (1) StVO. 1960), sondern auch für solche ohne öffentlichen Verkehr (§ 1 (2) StVO. 1960) zu. Es kann auch nur ein beschränkter Verkehr eröffnet werden, also ein Verkehr nicht für die Allgemeinheit schlechthin, sondern nur für einen bestimmten Kreis von Interessenten. In diesem Fall besteht eben die Verkehrssicherungspflicht nur gegenüber jenen Personen, für die der Verkehr eröffnet wird. Als Ausfluß der sonach bestehenden Verkehrssicherungspflicht trifft den Straßenerhalter auch die Streupflicht. Ihre Verletzung ist unerlaubte Handlung (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß[13] 11, 90).Vergeblich wendet sich der Rekurs gegen die Annahme des Bestehens einer grundsätzlichen Streupflicht der Beklagten. Es bedarf nicht der Annahme des Bestehens eines "obersten Rechtsgrundsatzes" betreffend die Streupflicht der Beklagten auf dem Friedhof. Gemäß Paragraph 1295, ABGB. ist jedermann berechtigt, vom Beschädiger den Ersatz des aus Verschulden zugefügten Schadens zu fordern, gleichgültig, ob der Schade durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht wurde. Aus dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung den Begriff der Verkehrssicherungspflicht entwickelt. Hienach hat, wer auf einem Grundstück - und sei es auch ein Privatgrundstück - einen Verkehr eröffnet, für die Verkehrssicherheit zu sorgen. Als Verfügungsberechtigter und infolge der Zulassung eines Verkehrs zur privatwirtschaftlichen Obsorge Verpflichteter hat er alles vorzukehren, um die Sicherheit der Verkehrsfläche herzustellen und zu erhalten vergleiche Anmerkung 10 zu Paragraph 98, StVO, 1960 in der 3. Auflage der von Dittrich - Veit - Schuchlenz besorgten Gesetzesausgabe). Denn dadurch, daß das Grundstück für die Allgemeinheit, sei es als Weg, sei es in anderer Form, zur Benützung freigegeben wird, kann es, wenn es in schlechtem Verkehrszustand ist, eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten. Dies trifft nicht nur für Straßen (Paragraph 2, (1) Ziffer eins, StVO. 1960) mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, (1) StVO. 1960), sondern auch für solche ohne öffentlichen Verkehr (Paragraph eins, (2) StVO. 1960) zu. Es kann auch nur ein beschränkter Verkehr eröffnet werden, also ein Verkehr nicht für die Allgemeinheit schlechthin, sondern nur für einen bestimmten Kreis von Interessenten. In diesem Fall besteht eben die Verkehrssicherungspflicht nur gegenüber jenen Personen, für die der Verkehr eröffnet wird. Als Ausfluß der sonach bestehenden Verkehrssicherungspflicht trifft den Straßenerhalter auch die Streupflicht. Ihre Verletzung ist unerlaubte Handlung vergleiche Geigel, Der Haftpflichtprozeß[13] 11, 90).
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, daß die beklagte Gemeinde, die in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben einen Friedhof unterhält und auf diesem einen Verkehr für seine Besucher eröffnet hat, nach zivilrechtlichen Grundsätzen wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, in concreto der Streupflicht, haftet, wenn dadurch ein Besucher im Rahmen des normalen Besucherverkehrs zuschanden gekommen ist. In diesem Rahmen fallen entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht selbstverständlich nicht nur Teilnehmer an einem Begräbnis, sondern auch sonstige Besucher, die aus erlaubtem Eigeninteresse den Friedhof betreten.
Dem Rekurs ist zuzugeben, daß das Tatsachenvorbringen des Klägers in bezug auf eine Haftung der beklagten Gemeinde im Sinne des § 1315 ABGB. dürftig war. Es ließ jedoch unmißverständlich erkennen, daß die Haftung der Beklagten wegen Vernachlässigung der Streupflicht in Anspruch genommen wird. Einer ausdrücklichen Behauptung, die Beklagte habe sich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person bedient, bedurfte es nicht. Denn gemäß § 226 (1) ZPO. hatte der Kläger lediglich Tatsachen zu behaupten (und Beweise anzubieten), er war jedoch nicht gehalten, den zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren.Dem Rekurs ist zuzugeben, daß das Tatsachenvorbringen des Klägers in bezug auf eine Haftung der beklagten Gemeinde im Sinne des Paragraph 1315, ABGB. dürftig war. Es ließ jedoch unmißverständlich erkennen, daß die Haftung der Beklagten wegen Vernachlässigung der Streupflicht in Anspruch genommen wird. Einer ausdrücklichen Behauptung, die Beklagte habe sich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person bedient, bedurfte es nicht. Denn gemäß Paragraph 226, (1) ZPO. hatte der Kläger lediglich Tatsachen zu behaupten (und Beweise anzubieten), er war jedoch nicht gehalten, den zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe ihre Haftung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Bürgermeister in der neben dem Eingangstor zum Friedhof angebrachten Kundmachung die Friedhofsbesucher aufforderte, bei Glatteis nur bestreute Wege zu betreten, bekämpft der Rekurs lediglich mit dem Argument, diese Befugnis ergebe sich aus dem Eigentum der Beklagten. Darauf ist jedoch zu erwidern, daß die Verkehrssicherungspflicht nicht aus dem Privateigentum am Grundstück fließt, sondern sich aus der mit der Benützung des Grundstückes entstehenden objektiven Gefahrenlage ergibt (Geigel, a.a.O. 11, 12). Zur Frage eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbegrenzung ist aber grundsätzlich zu sagen, daß ein entsprechendes Schild das Zustandekommen eines Ausschlusses oder einer Begrenzung der Haftung zur Folge haben kann (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht[9] S. 536 ff.). Allein den Umfang einer Haftungseinschränkung kann der zur Obsorge Verpflichtete nicht nach Willkür bestimmen. Eine Einschränkung der Haftung hat ihre Grenze an dem dem Sicherungspflichtigen Zumutbaren. Der mit der Verkehrssicherungspflicht Belastete ist verpflichtet, eine ihm zumutbare Organisation zur Erfüllung der die Verkehrssicherheit gewährleistenden Maßnahmen zu schaffen und zu unterhalten. Das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit einer solchen Organisation würde ein Eigenverschulden der Beklagten - unabhängig von einer allfälligen Haftung nach § 1315 ABGB. - begrunden.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe ihre Haftung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Bürgermeister in der neben dem Eingangstor zum Friedhof angebrachten Kundmachung die Friedhofsbesucher aufforderte, bei Glatteis nur bestreute Wege zu betreten, bekämpft der Rekurs lediglich mit dem Argument, diese Befugnis ergebe sich aus dem Eigentum der Beklagten. Darauf ist jedoch zu erwidern, daß die Verkehrssicherungspflicht nicht aus dem Privateigentum am Grundstück fließt, sondern sich aus der mit der Benützung des Grundstückes entstehenden objektiven Gefahrenlage ergibt (Geigel, a.a.O. 11, 12). Zur Frage eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbegrenzung ist aber grundsätzlich zu sagen, daß ein entsprechendes Schild das Zustandekommen eines Ausschlusses oder einer Begrenzung der Haftung zur Folge haben kann vergleiche Wussow, Unfallhaftpflichtrecht[9] S. 536 ff.). Allein den Umfang einer Haftungseinschränkung kann der zur Obsorge Verpflichtete nicht nach Willkür bestimmen. Eine Einschränkung der Haftung hat ihre Grenze an dem dem Sicherungspflichtigen Zumutbaren. Der mit der Verkehrssicherungspflicht Belastete ist verpflichtet, eine ihm zumutbare Organisation zur Erfüllung der die Verkehrssicherheit gewährleistenden Maßnahmen zu schaffen und zu unterhalten. Das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit einer solchen Organisation würde ein Eigenverschulden der Beklagten - unabhängig von einer allfälligen Haftung nach Paragraph 1315, ABGB. - begrunden.
Richtig ist, daß die Streupflicht wie im allgemeinen so auch auf Friedhöfen ihre Grenze in dem dem Verpflichteten Zumutbaren hat. Diesfalls hat das Berufungsgericht eine Ergänzung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen für erforderlich befunden. Die Entscheidung in dieser Richtung steht allein dem Berufungsgericht als letzter Tatsacheninstanz zu.
Die Rekursausführungen sind somit nicht geeignet, einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes, das das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht für ergänzungsbedürftig fand, aufzuzeigen.