Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 18. 5. 1998 wurde Rechtsanwalt Dr. Mag. Harald J*****, zum Sachwalter für den Betroffenen Franz G***** bestellt. Der von ihm zu besorgende Kreis von Angelegenheiten wurde mit "Vertretung vor Ämtern und Behörden und Geschäfte im Wert von über S 20.000" umschrieben.
Am 20. 2. 2002 beantragte der Betroffene, Dr. Mag. Harald J***** von seiner Funktion zu entheben und Dr. Otto K*****, Rechtsanwalt in Wien, zum Sachwalter zu bestellen. Der bisherige Sachwalter habe die finanzielle Gebarung seines Vermögens nicht ausreichend beachtet und ihn über den Verbleib seines Geldes nicht informiert. Ein Kontakt mit dem Sachwalter sei nur selten möglich, weshalb er sich nicht ausreichend betreut fühle und das Vertrauen verloren habe. Am 22. 3. 2002 teilte der Betroffene mit, Dr. K***** habe aus privaten Gründen abgesagt, weshalb er Dr. Otto A*****, Rechtsanwalt in Wien, ersucht habe, die Sachwalterschaft zu übernehmen. Dr. Otto A***** erklärte sich einverstanden, das Amt des Sachwalters auszuüben.
Der Sachwalter sprach sich gegen diesen Antrag mit der Begründung aus, ein Wechsel in der Person des Sachwalters liege nicht im Interesse des Betroffenen, wohl aber im Interesse zweier anderer Personen, die sämtliche Vermögensdispositionen, soweit sie der Betroffene selbst wahrnehmen könne, getroffen hätten. Eine dieser Personen habe von einem dem Betroffenen gehörigen Sparbuch einen Betrag von über S 5,8 Mio behoben und auf ein neues Sparbuch einbezahlt, das ohne Hinweis auf das Eigentum des Betroffenen bei einem Rechtsanwalt deponiert worden sei. Erst nach Verfassen einer "Sachverhaltsmitteilung" an die Staatsanwaltschaft Wien sei eingestanden worden, dass die Behebung von diesen Personen erfolgt sei. Der Sachverwalter habe sich ausreichend um die finanzielle Gebarung des Vermögens des Betroffenen gekümmert. Der ihm übertragene Aufgabenbereich werde gewissenhaft und ordnungsgemäß wahrgenommen. Der Betroffene könne den Sachwalter auch jederzeit erreichen.
Das Erstgericht wies den Antrag des Betroffenen, Dr. J***** zu entheben und einen anderen Sachwalter zu bestellen, ab.
Es lägen - zusammengefasst - keine Hinweise auf Umstände vor, die eine Enthebung des bisherigen und die Bestellung eines anderen Sachwalters erforderlich machen könnten.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über die Enthebung des bisherigen Sachwalters und die Bestellung eines anderen Sachwalters auf, ohne auszusprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Sachwalters mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichtes dahin abzuändern, dass der erstgerichtliche Beschluss bestätigt werde; hilfsweise wird Aufhebungsantrag gestellt.