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Entscheidung 2 Ob 276/02f×

Entscheidung 2 Ob 276/02f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob276/02f

Entscheidungsdatum

21.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Franz G*****, vertreten durch Dr. Günther Vasicek, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sachwalters Dr. Mag. Harald J*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. September 2002, GZ 16 R 208/02f-178, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf vom 17. April 2002, GZ 3 142/96i-162 aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 18. 5. 1998 wurde Rechtsanwalt Dr. Mag. Harald J*****, zum Sachwalter für den Betroffenen Franz G***** bestellt. Der von ihm zu besorgende Kreis von Angelegenheiten wurde mit "Vertretung vor Ämtern und Behörden und Geschäfte im Wert von über S 20.000" umschrieben.

Am 20. 2. 2002 beantragte der Betroffene, Dr. Mag. Harald J***** von seiner Funktion zu entheben und Dr. Otto K*****, Rechtsanwalt in Wien, zum Sachwalter zu bestellen. Der bisherige Sachwalter habe die finanzielle Gebarung seines Vermögens nicht ausreichend beachtet und ihn über den Verbleib seines Geldes nicht informiert. Ein Kontakt mit dem Sachwalter sei nur selten möglich, weshalb er sich nicht ausreichend betreut fühle und das Vertrauen verloren habe. Am 22. 3. 2002 teilte der Betroffene mit, Dr. K***** habe aus privaten Gründen abgesagt, weshalb er Dr. Otto A*****, Rechtsanwalt in Wien, ersucht habe, die Sachwalterschaft zu übernehmen. Dr. Otto A***** erklärte sich einverstanden, das Amt des Sachwalters auszuüben.

Der Sachwalter sprach sich gegen diesen Antrag mit der Begründung aus, ein Wechsel in der Person des Sachwalters liege nicht im Interesse des Betroffenen, wohl aber im Interesse zweier anderer Personen, die sämtliche Vermögensdispositionen, soweit sie der Betroffene selbst wahrnehmen könne, getroffen hätten. Eine dieser Personen habe von einem dem Betroffenen gehörigen Sparbuch einen Betrag von über S 5,8 Mio behoben und auf ein neues Sparbuch einbezahlt, das ohne Hinweis auf das Eigentum des Betroffenen bei einem Rechtsanwalt deponiert worden sei. Erst nach Verfassen einer "Sachverhaltsmitteilung" an die Staatsanwaltschaft Wien sei eingestanden worden, dass die Behebung von diesen Personen erfolgt sei. Der Sachverwalter habe sich ausreichend um die finanzielle Gebarung des Vermögens des Betroffenen gekümmert. Der ihm übertragene Aufgabenbereich werde gewissenhaft und ordnungsgemäß wahrgenommen. Der Betroffene könne den Sachwalter auch jederzeit erreichen.

Das Erstgericht wies den Antrag des Betroffenen, Dr. J***** zu entheben und einen anderen Sachwalter zu bestellen, ab.

Es lägen - zusammengefasst - keine Hinweise auf Umstände vor, die eine Enthebung des bisherigen und die Bestellung eines anderen Sachwalters erforderlich machen könnten.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über die Enthebung des bisherigen Sachwalters und die Bestellung eines anderen Sachwalters auf, ohne auszusprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Sachwalters mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichtes dahin abzuändern, dass der erstgerichtliche Beschluss bestätigt werde; hilfsweise wird Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Ein Beschluss, mit das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung eines Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Paragraph 14 b, AußStrG). Soweit der Revisionsrekurswerber vermeint, der im Beschluss des Rekursgerichtes sei abändernder Natur, ist ihm der eindeutige Spruch des Rekursgerichtes entgegenzuhalten, der auf Aufhebung und Fällung einer neuerlichen Entscheidung lautet. In der Begründung dieses Aufhebungsbeschlusses wird auch eine konkrete Verfahrensergänzung aufgetragen. Andererseits käme aber auch der Lösung der Frage, ob ein konkreter einzelfallbezogener Grund die Enthebung eines Sachwalters rechtfertigt, keine über den Anlassfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu (RIS-Justiz RS0109610).

Textnummer

E67628

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00276.02F.1121.000

Im RIS seit

21.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20021121_OGH0002_0020OB00276_02F0000_000