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Entscheidung 2 Ob 276/06m×

Entscheidung 2 Ob 276/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob276/06m

Entscheidungsdatum

21.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, reg.GenmbH, *****, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die beklagten Parteien 1.) DI Anton B*****, 2.) DI Gunter K*****, beide *****, beide vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in Graz, und der auf Seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenientin H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen EUR 147.675,73 s.A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26. September 2006, GZ 5 R 81/06f-88, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Zulassungsbeschwerde als rechtserheblich gewertete Frage, ob eine förderungsrechtliche Auflage auch dem Schutz des Förderungsnehmers und Bauherrn diene, stellt sich hier nicht, weil die Klägerin in ihrer Argumentation den festgestellten Sachverhalt vernachlässigt.

Dem Vorwurf der unterlassenen Aufklärung der Klägerin über die nicht ordnungsgemäße und damit nicht den Förderungsbestimmungen entsprechende Bauaufsicht ist entgegenzuhalten, dass ihr Prokurist die örtliche Bauaufsicht mit Zustimmung des Vorstandes der Genossenschaft selbst übernommen hatte, anstelle die Beklagten damit zu beauftragen. Wusste die Klägerin als Vertragspartnerin der beklagten Ziviltechniker, dass diese entgegen den Angaben in diversen Urkunden (Ausschreibungsunterlagen) nicht die örtliche Bauaufsicht übernommen hatten, kann sie sich nicht auf den Schutz des durch die Urkunden allfällig geschaffenen Vertrauens auf die Eigenschaft der Beklagten als Bauaufsicht berufen.

Was den teilweisen Förderungsverlust und die verspätete Auszahlung der Förderungsmittel betrifft, so fehlt die Kausalität zwischen einem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten durch Verstöße gegen die Förderungsrichtlinien und dem behaupteten Schaden. Ursache der Aufhebung der Kollaudierung und der Nichtauszahlung der Förderungsmittel für 1997 und 1998 war die fehlende Funktionsfähigkeit der Abwasservorreinigungsanlage, die ihrerseits auf eine fehlerhafte, nicht von den Beklagten übernommene Ausführung des Projektes zurückzuführen war. Die weiteren Verzögerungen im Rahmen des zweiten Kollaudierungsverfahrens resultierten aus dem Verhalten der Klägerin und sind den Beklagten daher nicht anzulasten.

Anmerkung

E83042 2Ob276.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00276.06M.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20061221_OGH0002_0020OB00276_06M0000_000