Aus der Begründung:
Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, auf die das Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht verweist, nämlich, daß im Wege eines Verfahrens nach § 35 EO. eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit nicht durchgesetzt werden könne, sind überholt. Die Rechtsprechung bejaht schon seit längerer Zeit die Möglichkeit, im Verfahren nach § 35 EO. die Frage zu überprüfen, ob sich zur Zeit der Exekutionsbewilligung die für die Unterhaltsbemessung seinerzeit maßgebenden Umstände bereits geändert haben und diese Änderung eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung zur Folge hatte. Es genügt, in dieser Richtung auf die Entscheidung SZ. XVI/17 und die zahlreichen in der Manz'schen Ausgabe der EO. 1935 unter Note 2 a zu § 35 angeführten Entscheidungen zu verweisen.Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, auf die das Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht verweist, nämlich, daß im Wege eines Verfahrens nach Paragraph 35, EO. eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit nicht durchgesetzt werden könne, sind überholt. Die Rechtsprechung bejaht schon seit längerer Zeit die Möglichkeit, im Verfahren nach Paragraph 35, EO. die Frage zu überprüfen, ob sich zur Zeit der Exekutionsbewilligung die für die Unterhaltsbemessung seinerzeit maßgebenden Umstände bereits geändert haben und diese Änderung eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung zur Folge hatte. Es genügt, in dieser Richtung auf die Entscheidung SZ. XVI/17 und die zahlreichen in der Manz'schen Ausgabe der EO. 1935 unter Note 2 a zu Paragraph 35, angeführten Entscheidungen zu verweisen.
Liegt ein solches rechtliches Hindernis nicht vor, dann handelt es sich im vorliegenden Rechtsstreit lediglich um die Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes. Dabei spielt es keine Rolle, daß sich dieser Bemessungsstreit in den Formen eines Rechtsstreites nach § 35 EO. abspielt. Dem Gründe nach ist die Unterhaltsverpflichtung vom Kläger nicht bestritten. Er behauptet nur, wirtschaftlich zu einer Zahlung in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen zu sein. Es wäre daher ohne weiteres möglich, daß seinem Begehren nur mit einem Teilbetrag stattgegeben wird, indem er zwar nicht zur Leistung des ganzen, aber doch eines geringeren Unterhaltsbetrages für fähig angesehen würde. Hieraus ergibt sich, daß der Streit nicht über den Anspruch selbst, sondern nur über die Bemessung seiner Höhe geführt wird.Liegt ein solches rechtliches Hindernis nicht vor, dann handelt es sich im vorliegenden Rechtsstreit lediglich um die Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes. Dabei spielt es keine Rolle, daß sich dieser Bemessungsstreit in den Formen eines Rechtsstreites nach Paragraph 35, EO. abspielt. Dem Gründe nach ist die Unterhaltsverpflichtung vom Kläger nicht bestritten. Er behauptet nur, wirtschaftlich zu einer Zahlung in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen zu sein. Es wäre daher ohne weiteres möglich, daß seinem Begehren nur mit einem Teilbetrag stattgegeben wird, indem er zwar nicht zur Leistung des ganzen, aber doch eines geringeren Unterhaltsbetrages für fähig angesehen würde. Hieraus ergibt sich, daß der Streit nicht über den Anspruch selbst, sondern nur über die Bemessung seiner Höhe geführt wird.
Die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher gemäß § 502 Abs. 2 ZPO. unzulässig und war daher zurückzuweisen.Die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. unzulässig und war daher zurückzuweisen.