Entscheidungsgründe:
Am 25. 9. 1981 ereignete sich im Ortsgebiet von Linz auf der Kreuzung Franckstraße - Wimholzlstraße ein Verkehrsunfall. Beteiligt waren der Kläger und der erstbeklagte jeweils als Lenker und Halter eines PKWs. Das Fahrzeug des Erstbeklagten war bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert. In der Franckstraße befinden sich, in Fahrtrichtung stadteinwärts gesehen, rechts von der Fahrbahn mehrere Alleebäume. Die zwischen den Bäumen befindliche Fläche dient zum Parken. Diese Allee endet 26 m vor dem, die Fahrbahn der Franckstraße im Bereich der Kreizung mit der Wimhölzlstraße querenden Schutzweg. Zum Zeitpunkt des Unfalls war unmittelbar nach dem letzten Alleebaum ein Container abgestellt. Vor und hinter diesem befand sich ein Vorschriftszeichen „Parken verboten“. Der Kläger fuhr hinter dem Erstbeklagten durch die Franckstraße Richtung stadteinwärts. Der Erstbeklagte verlangsamte die Fahrtgeschwindigkeit und lenkte unmittelbar nach dem hinter dem letzten Alleebaum befindlichen Container derart zum rechten Fahrbahnrand, dass er einen Seitenabstand von 0,3 - 0,5 m zu diesem einhielt. Der Kläger fuhr auf dem Fahrstreifen, den zunächst auch der Erstbeklagte benützt hatte, weiter und wollte nach rechts in die Wimhölzlstraße einbiegen. Auf dem Schutzweg kam es zwischen dem einbiegenden PKW des Klägers und dem geradeaus fahrenden PKW des Erstbeklagten zur Kollision.
Der Kläger begehrte den Ersatz des an seinem PKW entstandenen Schadens und brachte vor, das Alleinverschulden treffen den Erstbeklagten, der ohne ein Zeichen zu geben vom Parkstreifen wieder in die Franckstraße eingefahren sei.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, der Kläger habe den am rechten Fahrstreifen fahrenden Erstbeklagten links überholt und dann dessen Fahrlinie geschnitten.
Das Erstgericht wies lediglich einen der Höhe nach nicht zu Recht bestehenden Teilbetrag ab, erkannte im Übrigen aber im Sinne des Klagebegehrens. Es führte zur Rechtsfrage aus, der Umstand, dass die zu Parkzwecken benützte Allee nur über eine Distanz von 26 m zuzüglich der Breite der Wimhölzlstraße unterbrochen werde, erlaube es, den der Allee folgenden 26 m langen Teil als untergeordnete Verkehrsfläche iSd § 19 Abs 6 StVO zu werten. Das Einfahren des Fahrzeugs des Erstbeklagten in die Fahrspur des Fahrzeugs des Klägers stelle daher eine Vorrangverletzung dar.Das Erstgericht wies lediglich einen der Höhe nach nicht zu Recht bestehenden Teilbetrag ab, erkannte im Übrigen aber im Sinne des Klagebegehrens. Es führte zur Rechtsfrage aus, der Umstand, dass die zu Parkzwecken benützte Allee nur über eine Distanz von 26 m zuzüglich der Breite der Wimhölzlstraße unterbrochen werde, erlaube es, den der Allee folgenden 26 m langen Teil als untergeordnete Verkehrsfläche iSd Paragraph 19, Absatz 6, StVO zu werten. Das Einfahren des Fahrzeugs des Erstbeklagten in die Fahrspur des Fahrzeugs des Klägers stelle daher eine Vorrangverletzung dar.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde. Es vertrat die Ansicht, § 19 Abs 6 StVO stelle eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorrangs dar. Der vom Erstbeklagten befahrene Teil der Franckstraße habe sich in seiner Ausgestaltung nicht von den umliegenden Teilen dieser für den Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsfläche unterschieden, er sei nicht als Parkstreifen gekennzeichnet und baulich in keiner Weise anders ausgestaltet gewesen, als die übrige Verkehrsfläche der Franckstraße. Dem Erstbeklagten könne daher kein Verstoß gegen § 19 Abs 2 StVO zur Last gelegt werden. Der Erstbeklagte, der die Absicht gehabt habe, geradeaus zu fahren, habe gemäß § 12 Abs 3 StVO jeden Fahrstreifen benützen dürfen. Der Kläger hätte hingegen gemäß § 12 Abs 2 StVO seinen PKW auf den rechten Fahrstreifen lenken müssen und hätte gemäß § 11 Abs 1 StVO die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen nur wechseln dürfen, nachdem er sich überzeugt hatte, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei. Den Kläger treffe daher das Alleinverschulden am Unfall.Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde. Es vertrat die Ansicht, Paragraph 19, Absatz 6, StVO stelle eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorrangs dar. Der vom Erstbeklagten befahrene Teil der Franckstraße habe sich in seiner Ausgestaltung nicht von den umliegenden Teilen dieser für den Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsfläche unterschieden, er sei nicht als Parkstreifen gekennzeichnet und baulich in keiner Weise anders ausgestaltet gewesen, als die übrige Verkehrsfläche der Franckstraße. Dem Erstbeklagten könne daher kein Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 2, StVO zur Last gelegt werden. Der Erstbeklagte, der die Absicht gehabt habe, geradeaus zu fahren, habe gemäß Paragraph 12, Absatz 3, StVO jeden Fahrstreifen benützen dürfen. Der Kläger hätte hingegen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, StVO seinen PKW auf den rechten Fahrstreifen lenken müssen und hätte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StVO die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen nur wechseln dürfen, nachdem er sich überzeugt hatte, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei. Den Kläger treffe daher das Alleinverschulden am Unfall.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers. Er macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteils.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.