Aus den Entscheidungsgründen:
Der zwischen den Erben eines verstorbenen Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft und den übrigen Gesellschaftern darüber entstandene Streit, ob die Gesellschaft gemäß § 131 Z. 4 HGB. aufgelöst ist oder ob sie mit den Erben fortbesteht (Art. 7 Nr. 17 der 4. EVzHGB.), ob daher die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und der Eintritt seiner Erben gemäß §§ 107, 143 HGB. in das Handelsregister einzutragen ist, ist nicht vom Registergericht zu entscheiden. Denn die Eintragung des Eintrittes eines neuen Gesellschafters, und zwar auch der Erben eines verstorbenen Gesellschafters, in die Gesellschaft, der Auflösung der Gesellschaft und des Ausscheides eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sei es auch infolge seines Ablebens, kann (mit der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme des § 143 Abs. 3 HGB.) nach §§ 107, 108 Abs 1, 143 Abs. 1 und 2 HGB. nur über Anmeldung sämtlicher Gesellschafter und der an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters tretenden Erben erfolgen. Der Widerstand einzelner Gesellschafter oder Erben kann nur gemäß § 16 HGB. im Rechtswege gebrochen werden. Es ist also das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern (wenn möglich, vgl. § 143 Abs. 3 HGB.) unter Mitwirkung der Erben des Verstorbenen zur Eintragung anzumelden (Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. II S. 401 zu § 139 HGB., Anm. 60), und der Eintritt von Erben eines verstorbenen Gesellschafters, die die Gesellschaft an Stelle des Verstorbenen fortsetzen, ist ebenfalls von allen Gesellschaftern unter Mitwirkung der Erben anzumelden (SZ. VI 277;Der zwischen den Erben eines verstorbenen Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft und den übrigen Gesellschaftern darüber entstandene Streit, ob die Gesellschaft gemäß Paragraph 131, Ziffer 4, HGB. aufgelöst ist oder ob sie mit den Erben fortbesteht (Artikel 7, Nr. 17 der 4. EVzHGB.), ob daher die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und der Eintritt seiner Erben gemäß Paragraphen 107, 143, HGB. in das Handelsregister einzutragen ist, ist nicht vom Registergericht zu entscheiden. Denn die Eintragung des Eintrittes eines neuen Gesellschafters, und zwar auch der Erben eines verstorbenen Gesellschafters, in die Gesellschaft, der Auflösung der Gesellschaft und des Ausscheides eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sei es auch infolge seines Ablebens, kann (mit der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme des Paragraph 143, Absatz 3, HGB.) nach Paragraphen 107, 108, Absatz eins, 143, Absatz eins und 2 HGB. nur über Anmeldung sämtlicher Gesellschafter und der an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters tretenden Erben erfolgen. Der Widerstand einzelner Gesellschafter oder Erben kann nur gemäß Paragraph 16, HGB. im Rechtswege gebrochen werden. Es ist also das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern (wenn möglich, vergleiche Paragraph 143, Absatz 3, HGB.) unter Mitwirkung der Erben des Verstorbenen zur Eintragung anzumelden (Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. römisch zwei S. 401 zu Paragraph 139, HGB., Anmerkung 60), und der Eintritt von Erben eines verstorbenen Gesellschafters, die die Gesellschaft an Stelle des Verstorbenen fortsetzen, ist ebenfalls von allen Gesellschaftern unter Mitwirkung der Erben anzumelden (SZ. römisch sechs 277;
Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. II S. 438 zu § 143 HGB., Anm. 9; Baumbach - Duden, Kurzkommentar zum HGB., 10. Aufl. S. 435 zu § 143 HGB., Anm. 1). Selbst die Vorlage des Gesellschaftsvertrages zum Nachweis des Bestehens oder (wenn die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung angemeldet wird) des Nichtbestehens der Bestimmung, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, kann nicht die Anmeldung eines Gesellschafters oder Erben ersetzen (vgl SZ. V. 203 und SZ. VI 98).Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. römisch zwei S. 438 zu Paragraph 143, HGB., Anmerkung 9; Baumbach - Duden, Kurzkommentar zum HGB., 10. Aufl. S. 435 zu Paragraph 143, HGB., Anmerkung 1). Selbst die Vorlage des Gesellschaftsvertrages zum Nachweis des Bestehens oder (wenn die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung angemeldet wird) des Nichtbestehens der Bestimmung, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, kann nicht die Anmeldung eines Gesellschafters oder Erben ersetzen vergleiche SZ. römisch fünf. 203 und SZ. römisch sechs 98).