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Entscheidung 2 Ob 277/55×

Entscheidung 2 Ob 277/55

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob277/55

Entscheidungsdatum

08.06.1955

Norm

Handelsgesetzbuch §131 Z4
Handelsgesetzbuch §143
Vierte Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Art7 Nr. 17

Kopf

SZ 28/147

Spruch

Ob bei Unstimmigkeiten zwischen den Erben des verstorbenen Gesellschafters und den übrigen Gesellschaftern die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und der Eintritt seiner Erben in das Handelsregister einzutragen ist, entscheidet nicht das Registergericht, sondern der Streitrichter.

Entscheidung vom 8. Juni 1955, 2 Ob 277/55.

römisch eins. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Nach dem Handelsregisterstand sind Albrecht und Lois F. persönlich haftende Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Lois F.s Söhne. Der Nachlaß des am 19. Oktober 1952 verstorbenen Lois F. wurde der Verlassenschaft nach seiner am 15. November 1953 verstorbenen Witwe Anna. F. zu 1/4-Anteil, seiner Tochter Herta K. und seinem minderjährigen Enkel Peter L. zu je 3/8-Anteilen eingeantwortet. Der Nachlaß der erwähnten Anna F. wurde der erwähnten Herta K. und dem erwähnten minderjährigen Peter L. je zur Hälfte eingeantwortet. Herta K. und mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung der durch seinen Vater vertretene minderjährige Peter L. haben nun folgende Eintragungen im Handelsregister beantragt: des Ausscheidens des verstorbenen Gesellschafters Lois F., des Eintrittes der Herta K. und des minderjährigen Peter L. und der Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis der Herta K. und des Vaters und gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Peter L., Ing. Erich L., nur in Gemeinschaft miteinander.

Das Registergericht hat diese angesuchten Eintragungen verfügt. Über Rekurs des Gesellschafters Albrecht F. hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag abgewiesen, weil der Gesellschafter Albrecht F. bei der Anmeldung nicht mitgewirkt hat.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der Erben keine Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der zwischen den Erben eines verstorbenen Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft und den übrigen Gesellschaftern darüber entstandene Streit, ob die Gesellschaft gemäß Paragraph 131, Ziffer 4, HGB. aufgelöst ist oder ob sie mit den Erben fortbesteht (Artikel 7, Nr. 17 der 4. EVzHGB.), ob daher die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters und der Eintritt seiner Erben gemäß Paragraphen 107, 143, HGB. in das Handelsregister einzutragen ist, ist nicht vom Registergericht zu entscheiden. Denn die Eintragung des Eintrittes eines neuen Gesellschafters, und zwar auch der Erben eines verstorbenen Gesellschafters, in die Gesellschaft, der Auflösung der Gesellschaft und des Ausscheides eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sei es auch infolge seines Ablebens, kann (mit der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme des Paragraph 143, Absatz 3, HGB.) nach Paragraphen 107, 108, Absatz eins, 143, Absatz eins und 2 HGB. nur über Anmeldung sämtlicher Gesellschafter und der an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters tretenden Erben erfolgen. Der Widerstand einzelner Gesellschafter oder Erben kann nur gemäß Paragraph 16, HGB. im Rechtswege gebrochen werden. Es ist also das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern (wenn möglich, vergleiche Paragraph 143, Absatz 3, HGB.) unter Mitwirkung der Erben des Verstorbenen zur Eintragung anzumelden (Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. römisch zwei S. 401 zu Paragraph 139, HGB., Anmerkung 60), und der Eintritt von Erben eines verstorbenen Gesellschafters, die die Gesellschaft an Stelle des Verstorbenen fortsetzen, ist ebenfalls von allen Gesellschaftern unter Mitwirkung der Erben anzumelden (SZ. römisch sechs 277;

Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB., 2. Aufl. römisch zwei S. 438 zu Paragraph 143, HGB., Anmerkung 9; Baumbach - Duden, Kurzkommentar zum HGB., 10. Aufl. S. 435 zu Paragraph 143, HGB., Anmerkung 1). Selbst die Vorlage des Gesellschaftsvertrages zum Nachweis des Bestehens oder (wenn die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung angemeldet wird) des Nichtbestehens der Bestimmung, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, kann nicht die Anmeldung eines Gesellschafters oder Erben ersetzen vergleiche SZ. römisch fünf. 203 und SZ. römisch sechs 98).

Anmerkung

Z28147

Schlagworte

Auflösung der OHG. durch Tod eines Gesellschafters, Fortsetzung einer OHG. mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters, Gesellschafterwechsel bei der OHG., Tod eines Gesellschafters, Handelsgesellschaft offene Tod eines Gesellschafters, Offene Handelsgesellschaft Fortsetzung mit den Erben eines verstorbenen, Gesellschafters, Tod eines Gesellschafters, Auflösung der OHG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0020OB00277.55.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19550608_OGH0002_0020OB00277_5500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung