Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es bei der Frage, ob der Aufsichtspflichtige seine Obsorgepflicht im Sinne des § 1309 ABGB genügt hat, auf das Alter, die Entwicklung und die Eigenart des Kindes, auf die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, auf das Maß der von diesem ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie darauf an, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssten, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, welchen Anlass sie zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen hatten (ZVR 1984/324, 1989/153, 1990/156, 1997/35). Maßgebend für das Maß der Aufsichtspflicht der Eltern sind aber immer die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles (ZVR 1990/156), weshalb insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Eine grobe Fehlbeurteilung kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht nicht verletzt, weil er das Kind nur rund 10 Sekunden aus den Augen gelassen habe, die Gasse eine äußerst geringe Verkehrsfrequenz aufgewiesen habe, die Höchstgeschwindigkeit mit 10 km/h limitiert gewesen und das Kind noch nie davon gelaufen sei, nicht erblickt werden.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es bei der Frage, ob der Aufsichtspflichtige seine Obsorgepflicht im Sinne des Paragraph 1309, ABGB genügt hat, auf das Alter, die Entwicklung und die Eigenart des Kindes, auf die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, auf das Maß der von diesem ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie darauf an, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssten, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, welchen Anlass sie zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen hatten (ZVR 1984/324, 1989/153, 1990/156, 1997/35). Maßgebend für das Maß der Aufsichtspflicht der Eltern sind aber immer die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles (ZVR 1990/156), weshalb insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. Eine grobe Fehlbeurteilung kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht nicht verletzt, weil er das Kind nur rund 10 Sekunden aus den Augen gelassen habe, die Gasse eine äußerst geringe Verkehrsfrequenz aufgewiesen habe, die Höchstgeschwindigkeit mit 10 km/h limitiert gewesen und das Kind noch nie davon gelaufen sei, nicht erblickt werden.
Verneint man aber eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Beklagten, dann stellt sich die weitere Frage, ob der nicht erbrachte Entlastungsbeweis hinsichtlich des Versicherungsnehmers der klagenden Partei im Verhältnis zum Beklagten zum Tragen kommt, nicht.
Die Revision der klagenden Partei war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei hingewiesen, weshalb ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen waren.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei hingewiesen, weshalb ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen waren.