Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils wendet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z. 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches von weiteren S 71.000,-- s.A.; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils wendet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches von weiteren S 71.000,-- s.A.; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Im Revisionsverfahren sind nur mehr die Höhe des Schmerzengeldes, die Haushaltsersparnis der Klägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes und der Ersatz des Aufwandes für den Besuch der Fahrschule strittig.
Diesbezüglich hat das Erstgericht im wesentlichen die im Urteil des Berufungsgerichtes auf S 5 bis 8 wiedergegebenen Feststellungen getroffen.
Das Erstgericht hielt ein Gesamtschmerzengeld von S 150.000,-- für angemessen. Zu den Heilungskosten gehörten auch Unkosten für Zusatzverpflegung, Zeitschriften während des Krankenhausaufenthaltes, zusätzliche Getränke und dgl. Aus diesem Titel seien der Klägerin daher weitere S 2.500,-- zuzusprechen gewesen. Es bestehe kein Zweifel, daß neben der normalen Krankenhauskost die Verabreichung zusätzlicher Speisen besonders in Form von Gebäck, Obst sowie von Getränken, sowie die Beistellung von Lesestoff den Heilungsfortgang begünstige und somit einen Teil der Heilungskosten darstellen. Was den Aufwand der Klägerin für die Fahrschule in der Höhe von S 3.500,-- anlange, sei darauf zu verweisen, daß die Klägerin beim Unfall derartige Verletzungen erlitten hat, daß sie in der Folge außerstande war, die Fahrprüfung nachzuholen bzw. den Fahrschulkurs fortzusetzen. Für sie bedeute daher die Bezahlung des Betrages von S 3.500,-- an die Fahrschule einen „echten Verlust“, zumal ausschließlich durch das Dazwischentreten des Verkehrsunfalles die Fortsetzung des Fahrschulkurses und die Ablegung der Fahrprüfung unterblieben seien. Dagegen müsse sich die Klägerin jedoch eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen, die unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin vor dem Unfall sowie deren Bedürfnisse an Zusatzverpflegung und dgl. während des Krankenhausaufenthaltes gemäß § 273 ZPO mit S 50,-- pro Tag festzusetzen sei.Das Erstgericht hielt ein Gesamtschmerzengeld von S 150.000,-- für angemessen. Zu den Heilungskosten gehörten auch Unkosten für Zusatzverpflegung, Zeitschriften während des Krankenhausaufenthaltes, zusätzliche Getränke und dgl. Aus diesem Titel seien der Klägerin daher weitere S 2.500,-- zuzusprechen gewesen. Es bestehe kein Zweifel, daß neben der normalen Krankenhauskost die Verabreichung zusätzlicher Speisen besonders in Form von Gebäck, Obst sowie von Getränken, sowie die Beistellung von Lesestoff den Heilungsfortgang begünstige und somit einen Teil der Heilungskosten darstellen. Was den Aufwand der Klägerin für die Fahrschule in der Höhe von S 3.500,-- anlange, sei darauf zu verweisen, daß die Klägerin beim Unfall derartige Verletzungen erlitten hat, daß sie in der Folge außerstande war, die Fahrprüfung nachzuholen bzw. den Fahrschulkurs fortzusetzen. Für sie bedeute daher die Bezahlung des Betrages von S 3.500,-- an die Fahrschule einen „echten Verlust“, zumal ausschließlich durch das Dazwischentreten des Verkehrsunfalles die Fortsetzung des Fahrschulkurses und die Ablegung der Fahrprüfung unterblieben seien. Dagegen müsse sich die Klägerin jedoch eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen, die unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin vor dem Unfall sowie deren Bedürfnisse an Zusatzverpflegung und dgl. während des Krankenhausaufenthaltes gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 50,-- pro Tag festzusetzen sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte jedoch zu einer teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung. Es erachtete mit Rücksicht auf die Dauerfolgen und die kosmetische Störung am linken Arm der 22-jährigen Klägerin, der nicht einmal als Beihand Verwendung finden könne und daher mehr Unannehmlichkeiten hervorrufe als nach einer Amputation, sowie die psychischen Belastungen auch infolge des Ausschlusses von Tätigkeiten, z.B. Autofahren, die üblicherweise von jungen Leuten wahrgenommen werden, ein Schmerzengeld von S 135.000,-- für angemessen. Die Haushaltsersparnisse aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung begründeten keine selbständige Forderung des Schädigers, die einem artgleichen Anspruch des Geschädigten aufrechnungsweise entgegengehalten werden könnte. Die durch den Krankenhausaufenthalt eingetretene Ersparnis jener Auslagen für die Verpflegung, die der Verletzte aufzuwenden gehabt hätte, stelle vielmehr einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der seinen durch den Krankenhausaufenthalt erwachsenen wirtschaftlichen Nachteil, der ihm durch die Spitalskosten entstanden sei, mindere. Die Berücksichtigung der Haushaltsersparnis unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung komme daher nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen des Geschädigten, z.B. Spitalskosten, in Betracht. Auf Seiten der Klägerin sei tatsächlich eine Haushaltsersparnis während ihres Krankenhausaufenthaltes eingetreten, denn sie habe nach den Feststellungen keineswegs kostenlos bei ihrer Großmutter gelebt, sondern es hätten für die Wohnung und Verpflegung monatlich zwischen S 3.000,-- und S 4.000,-- bezahlt werden müssen. Ausgehend von diesem Betrag, den der tödlich verunglückte Gatte der Klägerin hiefür ausgelegt habe, sei die vom Erstgericht angenommene Höhe der Haushaltsersparnis von S 50,-- täglich keineswegs zu hoch gegriffen. Die Haushaltsersparnis dürfe aber den Ansprüchen der Klägerin nicht schlechthin entgegengesetzt werden, sondern nur jenen, die sachlich und zeitlich kongruent seien. Dies treffe lediglich bei den zusätzlichen Aufwendungen der Klägerin für Verpflegung usw. während des Spitalsaufenthaltes zu. Nur in dieser Höhe (nämlich S 2.500,-- und nicht S 4.550,--) könne die Haushaltsersparnis von den Ersatzansprüchen der Klägerin abgezogen werden. In den §§ 1325 f ABGB, 13 EKHG. werde bestimmt, welche Ansprüche der an seinem Körper Verletzte gegen den Schädiger stellen kann. Infolge der Körperbeschädigung nutzlos gewordene Aufwendungen seien darin nicht genannt. Diese stellten lediglich einen ideellen Schaden dar. Der Ersatz eines solchen stehe nur dann zu, wenn er durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorgesehen sei. Die Aufwendungen für die Fahrschule seien von der Klägerin schon vor dem Unfall geleistet worden. Auch nach Ablegung der Fahrprüfung wäre das Vermögen der Klägerin nicht größer geworden. Dadurch, daß der Zweck des Fahrschulbesuches in der Folge vereitelt worden sei, und die Auslagen hiefür sich als unnütz erwiesen hätten, sei bei der Klägerin kein Vermögensschaden eingetreten, sondern lediglich ein immaterieller Schaden, dem nur bei der Ausmessung des Schmerzengeldes in Würdigung der seelischen Schmerzen Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte jedoch zu einer teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung. Es erachtete mit Rücksicht auf die Dauerfolgen und die kosmetische Störung am linken Arm der 22-jährigen Klägerin, der nicht einmal als Beihand Verwendung finden könne und daher mehr Unannehmlichkeiten hervorrufe als nach einer Amputation, sowie die psychischen Belastungen auch infolge des Ausschlusses von Tätigkeiten, z.B. Autofahren, die üblicherweise von jungen Leuten wahrgenommen werden, ein Schmerzengeld von S 135.000,-- für angemessen. Die Haushaltsersparnisse aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung begründeten keine selbständige Forderung des Schädigers, die einem artgleichen Anspruch des Geschädigten aufrechnungsweise entgegengehalten werden könnte. Die durch den Krankenhausaufenthalt eingetretene Ersparnis jener Auslagen für die Verpflegung, die der Verletzte aufzuwenden gehabt hätte, stelle vielmehr einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der seinen durch den Krankenhausaufenthalt erwachsenen wirtschaftlichen Nachteil, der ihm durch die Spitalskosten entstanden sei, mindere. Die Berücksichtigung der Haushaltsersparnis unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung komme daher nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen des Geschädigten, z.B. Spitalskosten, in Betracht. Auf Seiten der Klägerin sei tatsächlich eine Haushaltsersparnis während ihres Krankenhausaufenthaltes eingetreten, denn sie habe nach den Feststellungen keineswegs kostenlos bei ihrer Großmutter gelebt, sondern es hätten für die Wohnung und Verpflegung monatlich zwischen S 3.000,-- und S 4.000,-- bezahlt werden müssen. Ausgehend von diesem Betrag, den der tödlich verunglückte Gatte der Klägerin hiefür ausgelegt habe, sei die vom Erstgericht angenommene Höhe der Haushaltsersparnis von S 50,-- täglich keineswegs zu hoch gegriffen. Die Haushaltsersparnis dürfe aber den Ansprüchen der Klägerin nicht schlechthin entgegengesetzt werden, sondern nur jenen, die sachlich und zeitlich kongruent seien. Dies treffe lediglich bei den zusätzlichen Aufwendungen der Klägerin für Verpflegung usw. während des Spitalsaufenthaltes zu. Nur in dieser Höhe (nämlich S 2.500,-- und nicht S 4.550,--) könne die Haushaltsersparnis von den Ersatzansprüchen der Klägerin abgezogen werden. In den Paragraphen 1325, f ABGB, 13 EKHG. werde bestimmt, welche Ansprüche der an seinem Körper Verletzte gegen den Schädiger stellen kann. Infolge der Körperbeschädigung nutzlos gewordene Aufwendungen seien darin nicht genannt. Diese stellten lediglich einen ideellen Schaden dar. Der Ersatz eines solchen stehe nur dann zu, wenn er durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorgesehen sei. Die Aufwendungen für die Fahrschule seien von der Klägerin schon vor dem Unfall geleistet worden. Auch nach Ablegung der Fahrprüfung wäre das Vermögen der Klägerin nicht größer geworden. Dadurch, daß der Zweck des Fahrschulbesuches in der Folge vereitelt worden sei, und die Auslagen hiefür sich als unnütz erwiesen hätten, sei bei der Klägerin kein Vermögensschaden eingetreten, sondern lediglich ein immaterieller Schaden, dem nur bei der Ausmessung des Schmerzengeldes in Würdigung der seelischen Schmerzen Bedeutung zukomme.
In ihrer Revision vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, daß ein Gesamtschmerzengeld von S 200.000,-- angemessen sei.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß für die Ausmessung des Schmerzengeldes die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, der Schwere der Verletzungen, der Heilungsverlauf und das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes maßgebend sind. Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, wurde den von der Revisionswerberin angeführten Umständen jedoch durch das vom Berufungsgericht zuerkannte Schmerzengeld von insgesamt S 135.000,-- nicht ausreichend Rechnung getragen. Das Revisionsgericht hält vielmehr insbesondere unter Bedachtnahme auf die erheblichen psychischen Belastungen, denen die Klägerin durch ihre Verunstaltung ausgesetzt ist, das vom Erstgericht mit insgesamt S 150.000,-- festgesetzte Schmerzengeld für angemessen.
Bezüglich der Haushaltsersparnis führt die Klägerin aus, sie habe aus eigenen Mitteln für die Wohnung die Verpflegung an ihre Großmutter keine Leistungen erbracht, sodaß keine kongruente, zur Kompensation gegen ihre Forderung für Zusatzverpflegung und sonstige Aufwendungen während des Krankenhausaufenthaltes geeignete Haushaltsersparnis vorliege. Im übrigen sei die Annahme einer solchen Ersparnis mit S 50,-- pro Tag überhöht.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes verblieb die Klägerin auch nach ihrer Eheschließung mit Br* mit ihrem Ehegatten im Haushalt ihrer Großmutter A*. Für Wohnung und Verpflegung beider Ehegatten bezahlte der Gatte der Klägerin an A* monatlich S 3.000,-- bis 4.000,--.
Aus diesen Feststellungen kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht abgeleitet werden, daß sie nach Wegfall dieser von ihrem Ehegatten im Rahmen seiner Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen kostenlos bei ihrer Großmutter gewohnt hätte und verpflegt worden wäre. Derartiges wurde von der Klägerin in erster Instanz nicht behauptet und es ergeben sich hiefür nach den Verfahrensergebnissen auch keinerlei Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin infolge ihres Krankenhausaufenthaltes Kosten für ihre Unterkunft und Verpflegung, die sie sonst hätte aufwenden müssen, erspart hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter darauf verwiesen, daß die unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Haushaltsersparnis nur gegenüber kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht kommt (vgl. SZ 28/28, ZVR 1972/154, 8 Ob 141/77 u.a.). Sachlich und zeitlich kongruent ist die Haushaltsersparnis nur bezüglich der Aufwendungen, die der Klägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes entstanden sind. Da die Klägerin diesbezüglich lediglich für zusätzliche Verpflegung und dgl. einen Betrag von S 2.500,-- gefordert hat, kann die Haushaltsersparnis, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nur bis zu diesem Betrag berücksichtigt werden. Daß dieser Ersparnis während des 91 Tage dauernden Krankenhausaufenthaltes der Klägerin diesen Betrag zumindest nicht unterschritten hat, erscheint dem Revisionsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht zweifelhaft.Aus diesen Feststellungen kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht abgeleitet werden, daß sie nach Wegfall dieser von ihrem Ehegatten im Rahmen seiner Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen kostenlos bei ihrer Großmutter gewohnt hätte und verpflegt worden wäre. Derartiges wurde von der Klägerin in erster Instanz nicht behauptet und es ergeben sich hiefür nach den Verfahrensergebnissen auch keinerlei Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin infolge ihres Krankenhausaufenthaltes Kosten für ihre Unterkunft und Verpflegung, die sie sonst hätte aufwenden müssen, erspart hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter darauf verwiesen, daß die unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Haushaltsersparnis nur gegenüber kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht kommt vergleiche SZ 28/28, ZVR 1972/154, 8 Ob 141/77 u.a.). Sachlich und zeitlich kongruent ist die Haushaltsersparnis nur bezüglich der Aufwendungen, die der Klägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes entstanden sind. Da die Klägerin diesbezüglich lediglich für zusätzliche Verpflegung und dgl. einen Betrag von S 2.500,-- gefordert hat, kann die Haushaltsersparnis, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nur bis zu diesem Betrag berücksichtigt werden. Daß dieser Ersparnis während des 91 Tage dauernden Krankenhausaufenthaltes der Klägerin diesen Betrag zumindest nicht unterschritten hat, erscheint dem Revisionsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht zweifelhaft.
Was den Ersatz der Aufwendungen für den Besuch der Fahrschule anlangt, hatte die Klägerin nach den Feststellungen schon vor dem Unfall hiefür S 3.500,-- aufgewendet. Durch den Unfall war sie nicht in der Lage, die für den 14. August 1975 vorgesehene Fahrprüfung nachträglich abzulegen. Eine Rückerstattung der Aufwendungen für den Besuch der Fahrschule fand nicht statt.
Es handelt sich hier wohl um Aufwendungen, die infolge des Unfalles für die Klägerin nutzlos geworden sind, wenn man unterstellt sie hätte die Lenkerprüfung am 14. August 1975 tatsächlich ohne weiteres bestanden und sei nun und auch künftig auf Grund der Unfallsfolgen zur Ablegung der Lenkerprüfung nicht mehr imstande, doch läuft eine Ersatzleistung dafür letzten Endes auf einen Ausgleich für die Beeinträchtigung ideeller Interessen hinaus (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I, S. 38 vor Anm. 136). Bei Sachschäden kommt dies nur in Ausnahmsfällen in Betracht, etwa nach § 1331 ABGB (vgl. hiezu Koziol a.a.O.). Ein Ersatz frustrierter Aufwendungen könnte aber auch dann nur gefordert werden, wenn der Gebrauchsgegenstand selbst, für den der Aufwand gemacht wurde, beschädigt wurde und deshalb nicht verwendet werden kann (vgl. Koziol a.a.O). Dies würde etwa für die während der Zeit der unfallsbedingten Nichtbenützung eines beschädigten Kraftfahrzeuges weiterlaufenden Generalunkosten zutreffen (vgl. hiezu ZVR 1965/114 u.a.). Da der strittige Ausspruch nicht aus einem Sachschaden, sondern aus den Verletzungen der Klägerin selbst abzuleiten ist, muß allerdings auch das EKHG zur Auslegung der §§ 1325 und 1327 ABGB herangezogen werden (vgl. SZ 41/31 u.a.). Dem Berufungsgericht ist nun beizupflichten, daß die von der Klägerin begehrten Aufwendungen für den Besuch der Fahrschule im vorliegenden Fall weder als Heilungskosten, noch unter dem Gesichtspunkt eines im übrigen gar nicht verlangten Verdienstentganges, noch etwa aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse (vgl. § 13 Z. 1 bis 3 EKHG) ersetzt werden können, da es hiefür schon an den erforderlichen Klagsbehauptungen fehlt. Lediglich bei der Bemessung des Schmerzengeldes kann die psychische Beeinträchtigung der Klägerin, in Hinkunft allenfalls vom Lenken eines Kraftfahrzeuges ausgeschlossen zu sein, mitberücksichtigt werden, was bei der Zuerkennung des Betrages von S 150.000,-- jedenfalls in ausreichendem Maße geschehen ist.Es handelt sich hier wohl um Aufwendungen, die infolge des Unfalles für die Klägerin nutzlos geworden sind, wenn man unterstellt sie hätte die Lenkerprüfung am 14. August 1975 tatsächlich ohne weiteres bestanden und sei nun und auch künftig auf Grund der Unfallsfolgen zur Ablegung der Lenkerprüfung nicht mehr imstande, doch läuft eine Ersatzleistung dafür letzten Endes auf einen Ausgleich für die Beeinträchtigung ideeller Interessen hinaus vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, S. 38 vor Anmerkung 136, ). Bei Sachschäden kommt dies nur in Ausnahmsfällen in Betracht, etwa nach Paragraph 1331, ABGB vergleiche hiezu Koziol a.a.O.). Ein Ersatz frustrierter Aufwendungen könnte aber auch dann nur gefordert werden, wenn der Gebrauchsgegenstand selbst, für den der Aufwand gemacht wurde, beschädigt wurde und deshalb nicht verwendet werden kann vergleiche Koziol a.a.O). Dies würde etwa für die während der Zeit der unfallsbedingten Nichtbenützung eines beschädigten Kraftfahrzeuges weiterlaufenden Generalunkosten zutreffen vergleiche hiezu ZVR 1965/114 u.a.). Da der strittige Ausspruch nicht aus einem Sachschaden, sondern aus den Verletzungen der Klägerin selbst abzuleiten ist, muß allerdings auch das EKHG zur Auslegung der Paragraphen 1325 und 1327 ABGB herangezogen werden vergleiche SZ 41/31 u.a.). Dem Berufungsgericht ist nun beizupflichten, daß die von der Klägerin begehrten Aufwendungen für den Besuch der Fahrschule im vorliegenden Fall weder als Heilungskosten, noch unter dem Gesichtspunkt eines im übrigen gar nicht verlangten Verdienstentganges, noch etwa aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse vergleiche Paragraph 13, Ziffer eins bis 3 EKHG) ersetzt werden können, da es hiefür schon an den erforderlichen Klagsbehauptungen fehlt. Lediglich bei der Bemessung des Schmerzengeldes kann die psychische Beeinträchtigung der Klägerin, in Hinkunft allenfalls vom Lenken eines Kraftfahrzeuges ausgeschlossen zu sein, mitberücksichtigt werden, was bei der Zuerkennung des Betrages von S 150.000,-- jedenfalls in ausreichendem Maße geschehen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs. 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO.
Mit Rücksicht auf den sich aus der Revisionsentscheidung ergebenden Erfolg bzw. Mißerfolg der Parteien im Rechtsmittelverfahren haben gemäß den §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO die Beklagten der Klägerin ein Drittel der Kosten der Berufungsverhandlung sowie die Klägerin den Beklagten drei Fünftel der Kosten von deren Revisionsbeantwortung zu ersetzen.Mit Rücksicht auf den sich aus der Revisionsentscheidung ergebenden Erfolg bzw. Mißerfolg der Parteien im Rechtsmittelverfahren haben gemäß den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO die Beklagten der Klägerin ein Drittel der Kosten der Berufungsverhandlung sowie die Klägerin den Beklagten drei Fünftel der Kosten von deren Revisionsbeantwortung zu ersetzen.