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Entscheidung 2 Ob 28/23s×

Entscheidung 2 Ob 28/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob28/23s

Entscheidungsdatum

23.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch MMag. Michaela Tschiderer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über den Antrag der beklagten Partei auf Einsicht in den Akt des Obersten Gerichtshofs den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Einsicht in den Akt des Obersten Gerichtshofs wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Scheidungssache die außerordentliche Revision des Beklagten mit Beschluss vom 21. 2. 2023 gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

[2]           Nach Zustellung dieses Beschlusses beantragte der Beklagte die Einsicht in den Akt des Obersten Gerichtshofs. Er begründet diesen Antrag zusammengefasst mit dem Vorwurf einer Fehlentscheidung, die den wahren Sachverhalt ignoriere.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Der Antrag ist nicht berechtigt.

[4] Nach Paragraph 5, Absatz eins, OGHG entscheidet die Senatsvorsitzende über das Recht auf Akteneinsicht alleine.

[5] Gemäß Paragraph 219, Absatz eins, ZPO können die Parteien in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.

[6] Nach Paragraph 20, OGHG darf in der Geschäftsstelle nur darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingelangt und abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden. Ausgenommen von der Einsicht sind Beratungsprotokolle und sämtliche damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern (RS0071142 [T3]). In der Regel sieht die Rechtsprechung verfahrensrechtliche Interessen der Parteien durch die Übermittlung einer Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung als ausreichend gewahrt an, weil Rechtsmittelakte neben den von der Einsicht gemäß Paragraph 219, Absatz eins, ZPO ohnehin ausgenommenen Aktenbestandteilen nur die „Entscheidung“ enthalten, deren Ausfertigung den Parteien ohnehin zugestellt wird (6 Ob 153/15s mwN). Die Begründung des Antrags auf Gewährung der Akteneinsicht bietet keinen Anlass, diesen Regelfall anders zu beurteilen.

Textnummer

E137900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00028.23S.0323.000

Im RIS seit

17.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20230323_OGH0002_0020OB00028_23S0000_000