Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber führt im Wesentlichen aus, da der Erstbeklagte Halter des PKWs sei und sich der Schaden beim Betrieb dieses Fahrzeugs ereignet habe, habe er die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem EKHG bewiesen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die haftungsbefreienden Tatsachen der Ausnahmebestimmung des § 3 Z 3 EKHG zu beweisen. Da nicht erwiesen sei, dass der Kläger das Fahrzeug gelenkt habe, sei die Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers zu bejahen.Der Revisionswerber führt im Wesentlichen aus, da der Erstbeklagte Halter des PKWs sei und sich der Schaden beim Betrieb dieses Fahrzeugs ereignet habe, habe er die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem EKHG bewiesen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die haftungsbefreienden Tatsachen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG zu beweisen. Da nicht erwiesen sei, dass der Kläger das Fahrzeug gelenkt habe, sei die Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers zu bejahen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. Es obliegt daher dem Kläger, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen nach dem materiellen Recht sein Anspruch entstanden ist (8 Ob 334/67). Sache des Beklagten ist es, rechtsvernichtende Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (8 Ob 570/76; vgl auch Fasching III 234). Im vorliegenden Fall müsste daher der Kläger bei einer Verschuldenshaftung ein Verschulden des Erstbeklagten beweisen, was ihm nicht gelungen ist, weil nicht feststeht, ob der Beklagte den PKW zur Zeit des Unfalls gelenkt hat. Es ist aber auch Sache des Klägers, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des EKHG zu beweisen. Hiezu gehört nicht nur der Nachweis des Unfalls, des Schadens und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Betriebsvorgang und dem Schaden (ZVR 1975/273, S 371), sondern auch dass das EKHG überhaupt auf ihn anwendbar ist, das heißt, dass er zu dem durch dieses Gesetz geschützten Personenkreis gehört. Er muss also beweisen, dass er nicht iSd § 3 Z 3 EKHG beim Betrieb des PKW tätig war, da dieses Gesetz sonst auf ihn überhaupt nicht anwendbar ist. Auch für die Anwendbarkeit des EKHG hinsichtlich des Sachschadens wäre gemäß § 4 Voraussetzung, dass der Kläger Fahrgast und nicht Lenker gewesen ist. Da die Möglichkeit besteht, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls selbst der Lenker des Fahrzeugs war, hat er die Voraussetzungen für die Anwendung des EKHG nicht nachgewiesen, weshalb das Berufungsgericht das Klagebegehren mit Recht abgewiesen hat.Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. Es obliegt daher dem Kläger, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen nach dem materiellen Recht sein Anspruch entstanden ist (8 Ob 334/67). Sache des Beklagten ist es, rechtsvernichtende Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (8 Ob 570/76; vergleiche auch Fasching römisch drei 234). Im vorliegenden Fall müsste daher der Kläger bei einer Verschuldenshaftung ein Verschulden des Erstbeklagten beweisen, was ihm nicht gelungen ist, weil nicht feststeht, ob der Beklagte den PKW zur Zeit des Unfalls gelenkt hat. Es ist aber auch Sache des Klägers, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des EKHG zu beweisen. Hiezu gehört nicht nur der Nachweis des Unfalls, des Schadens und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Betriebsvorgang und dem Schaden (ZVR 1975/273, S 371), sondern auch dass das EKHG überhaupt auf ihn anwendbar ist, das heißt, dass er zu dem durch dieses Gesetz geschützten Personenkreis gehört. Er muss also beweisen, dass er nicht iSd Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG beim Betrieb des PKW tätig war, da dieses Gesetz sonst auf ihn überhaupt nicht anwendbar ist. Auch für die Anwendbarkeit des EKHG hinsichtlich des Sachschadens wäre gemäß Paragraph 4, Voraussetzung, dass der Kläger Fahrgast und nicht Lenker gewesen ist. Da die Möglichkeit besteht, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls selbst der Lenker des Fahrzeugs war, hat er die Voraussetzungen für die Anwendung des EKHG nicht nachgewiesen, weshalb das Berufungsgericht das Klagebegehren mit Recht abgewiesen hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.