Diesen Ausführungen kommt jedenfalls im Ergebnis Berechtigung zu.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß § 439a HGB auf den vorliegenden Rechtsfall nicht anzuwenden ist (Art III Binnen-Güterbeförderungsgesetz BGBl Nr 459/1990).Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß Paragraph 439 a, HGB auf den vorliegenden Rechtsfall nicht anzuwenden ist (Artikel römisch drei, Binnen-Güterbeförderungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1990,).
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die für
Vertragsansprüche geltende Vorschrift des § 414 HGB - und somit auch
jene des § 64 AÖSp in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung
geltenden Fassung - auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung keine Anwendung findet (JBl 1986, 248 = RdW 1985, 244 = ZVR
1985/86; SZ 59/147 = JBl 1986, 793 = RdW 1986, 367; RdW 1990, 112 =
EvBl 1990/62; JBl 1990, 528).
Gemäß § 63 lit a AÖSp kann aber gegenüber dem Spediteur, der sich auf eine in diesen Bedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung oder -ausschließung beruft, nicht eingewendet werden, es liege unerlaubte Handlung vor. Diese Bestimmung will ersichtlich einen Gleichlauf der vertraglichen und deliktischen Ansprüche erreichen. Unter die Begriffe "Haftungsbeschränkung oder -ausschließung" fallen somit auch Beweisregeln, Verjährungsvorschriften sowie sonstige Vorschriften, die die Reichweite des vertraglichen Anspruchs begrenzen (Koller, Transportrecht**2, Rz 3 zu § 63 ADSP). § 63 lit a AÖSp bedeutet bezüglich § 64 AÖSp in der damals geltenden Fassung, daß man den auf § 64 AÖSp gestützten Verjährungseinrede nicht entgegenhalten kann, der Anspruch stütze sich auf ein Verschulden des Spediteurs, sodaß die dreijährige Frist des § 1489 ABGB zur Anwendung komme (Schütz in Straube, HGB, Rz 4 zu § 63 AÖSp).Gemäß Paragraph 63, Litera a, AÖSp kann aber gegenüber dem Spediteur, der sich auf eine in diesen Bedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung oder -ausschließung beruft, nicht eingewendet werden, es liege unerlaubte Handlung vor. Diese Bestimmung will ersichtlich einen Gleichlauf der vertraglichen und deliktischen Ansprüche erreichen. Unter die Begriffe "Haftungsbeschränkung oder -ausschließung" fallen somit auch Beweisregeln, Verjährungsvorschriften sowie sonstige Vorschriften, die die Reichweite des vertraglichen Anspruchs begrenzen (Koller, Transportrecht**2, Rz 3 zu Paragraph 63, ADSP). Paragraph 63, Litera a, AÖSp bedeutet bezüglich Paragraph 64, AÖSp in der damals geltenden Fassung, daß man den auf Paragraph 64, AÖSp gestützten Verjährungseinrede nicht entgegenhalten kann, der Anspruch stütze sich auf ein Verschulden des Spediteurs, sodaß die dreijährige Frist des Paragraph 1489, ABGB zur Anwendung komme (Schütz in Straube, HGB, Rz 4 zu Paragraph 63, AÖSp).
Diese Haftungseinschränkung wirkt primär im Verhältnis zwischen Spediteur und seinem Auftraggeber kraft Vertrages. Allerdings wird in der Bundesrepublik Deutschland darüber hinausgehend die Ansicht vertreten, die ADSp seien auch zugunsten der Arbeitnehmer des Spediteurs anzuwenden, soweit nach den Grundsätzen der gefahrengeneigten Arbeit der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch der Arbeitnehmer reichen würde. Die ADSp erzeugten insoweit im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung einen Vertrag zugunsten Dritter (Koller, aaO, Rz 4 Vor § 1 ADSP mit weiteren Nachweisen). Bei gefahrengeneigter Arbeit muß der Artbeitnehmer Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, in aller Regel allein tragen. Schäden, die bei mittlerer Fahrlässigkeit verursacht werden, sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen, bei leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hat in aller Regel der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen. Werden gegen den Arbeitnehmer in derartigen Fällen Ansprüche Dritter geltend gemacht, so muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach den gleichen Grundsätzen teilweise oder ganz freistellen (Fikentscher, Schuldrecht8, Rz 873). Eine Übertragung dieser Grundsätze auf die österreichische Rechtsordnung würde also bedeuten, daß die AÖSp zugunsten der Arbeitnehmer des Spediteurs in jenen Fällen gelten, in denen ihnen ein Vergütungsanspruch gemäß § 3 Abs 2 und 3 DHG zusteht. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist eine derartige ergänzende Auslegung des zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages geboten. Würde man nämlich die Haftung des Hilfspersonals des Spediteurs, der seinerzeit durch vertragliche Vereinbarung seine Haftung ausgeschlossen bzw. beschränkt hat, bejahen, so wäre in den Fällen des § 3 Abs 2 und 3 DHG auf Grund des Rückgriffsanspruches des Hilfspersonals die Haftungsprivilegierung des Beförderers gegenstandslos (vgl. hiezu auch Koziol, Haftpflichtrecht**2, II, 350). Wenn der Beklagte im vorliegenden Fall zur Schadenersatzleistung an die Klägerin verpflichtet wäre, ohne die Verjährungeinrede aus § 64 AÖSp erheben zu können, so würde das dazu führen, daß die Firma R***** GmbH praktisch ihrem Vertragspartner Zahlung leisten müßte, obwohl sie sich bei unmittelbarer Inanspruchnahme auf die Verjährung berufen könnte. Dieser Interessenkonflikt kann sachgerecht nur gelöst werden, daß in den Fällen, in denen dem Dienstnehmer ein Rückgriffsanspruch gegen den Dienstgeber zusteht, die in den AÖSp vorgesehene Haftungsbeschränkung oder -ausschließung auch zugunsten der Arbeitnehmer wirkt (siehe auch OLG Celle, TranspR 1983, 78; LG Stuttgart, TranspR 1991, 316 ua).Diese Haftungseinschränkung wirkt primär im Verhältnis zwischen Spediteur und seinem Auftraggeber kraft Vertrages. Allerdings wird in der Bundesrepublik Deutschland darüber hinausgehend die Ansicht vertreten, die ADSp seien auch zugunsten der Arbeitnehmer des Spediteurs anzuwenden, soweit nach den Grundsätzen der gefahrengeneigten Arbeit der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch der Arbeitnehmer reichen würde. Die ADSp erzeugten insoweit im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung einen Vertrag zugunsten Dritter (Koller, aaO, Rz 4 Vor Paragraph eins, ADSP mit weiteren Nachweisen). Bei gefahrengeneigter Arbeit muß der Artbeitnehmer Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, in aller Regel allein tragen. Schäden, die bei mittlerer Fahrlässigkeit verursacht werden, sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen, bei leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hat in aller Regel der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen. Werden gegen den Arbeitnehmer in derartigen Fällen Ansprüche Dritter geltend gemacht, so muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach den gleichen Grundsätzen teilweise oder ganz freistellen (Fikentscher, Schuldrecht8, Rz 873). Eine Übertragung dieser Grundsätze auf die österreichische Rechtsordnung würde also bedeuten, daß die AÖSp zugunsten der Arbeitnehmer des Spediteurs in jenen Fällen gelten, in denen ihnen ein Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 DHG zusteht. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist eine derartige ergänzende Auslegung des zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages geboten. Würde man nämlich die Haftung des Hilfspersonals des Spediteurs, der seinerzeit durch vertragliche Vereinbarung seine Haftung ausgeschlossen bzw. beschränkt hat, bejahen, so wäre in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 DHG auf Grund des Rückgriffsanspruches des Hilfspersonals die Haftungsprivilegierung des Beförderers gegenstandslos vergleiche hiezu auch Koziol, Haftpflichtrecht**2, römisch zwei, 350). Wenn der Beklagte im vorliegenden Fall zur Schadenersatzleistung an die Klägerin verpflichtet wäre, ohne die Verjährungeinrede aus Paragraph 64, AÖSp erheben zu können, so würde das dazu führen, daß die Firma R***** GmbH praktisch ihrem Vertragspartner Zahlung leisten müßte, obwohl sie sich bei unmittelbarer Inanspruchnahme auf die Verjährung berufen könnte. Dieser Interessenkonflikt kann sachgerecht nur gelöst werden, daß in den Fällen, in denen dem Dienstnehmer ein Rückgriffsanspruch gegen den Dienstgeber zusteht, die in den AÖSp vorgesehene Haftungsbeschränkung oder -ausschließung auch zugunsten der Arbeitnehmer wirkt (siehe auch OLG Celle, TranspR 1983, 78; LG Stuttgart, TranspR 1991, 316 ua).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß der Frage, ob die AÖSp auf die Vertragsbeziehung zwischen der klagenden Partei und der Firma R***** GmbH Anwendung finden, entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Mit dieser Frage haben sich die Vorinstanzen - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - nicht weiter auseinandergesetzt, eine endgültige Beurteilung der Frage ist auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht möglich. Die AÖSp haben nämlich keine normative Wirkung, es bedarf eines Tatbestandes, der ihre Anwendung im Einzelfall rechtfertigt (HS 14.509). Insbesonders kann die Anwendung von Spediteurbedingungen ausdrücklich vereinbart werden, es kann aber auch zu einer stillschweigenden Unterwerfung kommen (SZ 61/30; SZ 63/92 mwN). Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren diese Frage mit den Parteien zu erörtern und bei widerstreitendem Vorbringen Feststellungen darüber zu treffen haben, ob überhaupt ein Auftrag an einen Spediteur erteilt wurde (§ 2 a AÖSp) und ob und wodurch die AÖSp vereinbart wurden.Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß der Frage, ob die AÖSp auf die Vertragsbeziehung zwischen der klagenden Partei und der Firma R***** GmbH Anwendung finden, entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Mit dieser Frage haben sich die Vorinstanzen - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - nicht weiter auseinandergesetzt, eine endgültige Beurteilung der Frage ist auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht möglich. Die AÖSp haben nämlich keine normative Wirkung, es bedarf eines Tatbestandes, der ihre Anwendung im Einzelfall rechtfertigt (HS 14.509). Insbesonders kann die Anwendung von Spediteurbedingungen ausdrücklich vereinbart werden, es kann aber auch zu einer stillschweigenden Unterwerfung kommen (SZ 61/30; SZ 63/92 mwN). Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren diese Frage mit den Parteien zu erörtern und bei widerstreitendem Vorbringen Feststellungen darüber zu treffen haben, ob überhaupt ein Auftrag an einen Spediteur erteilt wurde (Paragraph 2, a AÖSp) und ob und wodurch die AÖSp vereinbart wurden.
Sollten die AÖSp auf die Vertragsbeziehung zwischen der klagenden Partei und der Firma R***** GmbH Anwendung finden, bedarf es auch weiterer Feststellungen um beurteilen zu können, ob und inwieweit der Beklagte einen Rückgriffsanspruch gegenüber seinem Dienstgeber hätte.
Auch insoweit wird im fortgesetzten Verfahren das Erstgericht mit den Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 DHG zu erörtern und bei widersprechendem Vorbringen Feststellungen darüber zu treffen haben, ob der Schaden durch eine entschuldbare Fehlleistung zugefügt wurde und, wenn dies nicht der Fall ist, ob ein Verlangen des Dienstnehmers auf Vergütung der Billigkeit entspräche. Dem Klagebegehren wird nur dann und insoweit Folge zu geben sein, als dem Beklagten kein Vergütungsanspruch gegenüber seinem Dienstgeber zustünde.Auch insoweit wird im fortgesetzten Verfahren das Erstgericht mit den Parteien im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, DHG zu erörtern und bei widersprechendem Vorbringen Feststellungen darüber zu treffen haben, ob der Schaden durch eine entschuldbare Fehlleistung zugefügt wurde und, wenn dies nicht der Fall ist, ob ein Verlangen des Dienstnehmers auf Vergütung der Billigkeit entspräche. Dem Klagebegehren wird nur dann und insoweit Folge zu geben sein, als dem Beklagten kein Vergütungsanspruch gegenüber seinem Dienstgeber zustünde.
Auf die ATB (Allgemeine Transportbedingungen) ist nicht einzugehen, weil das diesbezügliche Vorbringen in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstößt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.