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Entscheidung 2 Ob 282/03i×

Entscheidung 2 Ob 282/03i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob282/03i

Entscheidungsdatum

11.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Elisabeth M*****, und mj. Theresa M*****, beide in Obsorge und wohnhaft bei der Mutter Mag. Gabriele E*****, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters Dr. Martin M*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 27. Oktober 2003, GZ 2 R 160/03x-10, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Juli 2003, GZ 7 Nc 46/03z, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, mit welchem ein Ablehnungsantrag des Vaters gegen den dortigen Rechtsmittelsenat 1 dieses Gerichtshofes abgewiesen worden war.

Rechtliche Beurteilung

Da auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen des JN über die Ablehnung von Richtern (Paragraph 19, ff JN) Anwendung finden und nach Paragraph 24, Absatz 2, JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, ist das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über den Ablehnungsantrag absolut unzulässig und - ohne nähere Prüfung seiner inhaltlichen Ausführungen - zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0007183; weiters 6 Ob 299/00i).

Textnummer

E71779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00282.03I.1211.000

Im RIS seit

10.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20031211_OGH0002_0020OB00282_03I0000_000