Aus der Begründung:
Nach Auffassung des Revisionsgerichtes liegt eine von amtswegen zu beachtende Nichtigkeit vor. Die Partei, welche während des Prozesses den Wohnort oder die Wohnung ändert, hat hievon dem Gerichte Mitteilung zu machen. Wird diese Anzeige unterlassen und ist die Person infolge der Wohnungsänderung nicht mehr zu finden, so sind alle weiteren, die Streitsache betreffenden Zustellungen am bisherigen Zustellungsorte nach den Vorschriften des § 104 ZPO. mit der Maßgabe vorzunehmen, daß sich die im § 104 Abs. 1 ZPO. geforderte Verständigung auf die mündliche Mitteilung an den im selben Hause wohnenden Vermieter oder an eine von diesem bestellte, ebenda wohnhafte Aufsichtsperson zu beschränken hat (§ 111 ZPO.). Wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Aufenthalt einer Person, an welche eine Zustellung erfolgen soll, unbekannt ist, kann die Zustellung auf Antrag, sofern nicht die Bestimmungen des § 111 ZPO. zur Anwendung zu kommen haben, durch öffentliche Bekanntmachung vollzogen werden (§ 115 ZPO.). Für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, hat das Gericht auf Antrag oder von amtswegen einen Kurator zu bestellen (§ 9 ZPO.), wenn diese Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozeßhandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält (§ 116 ZPO.). Aus den bezogenen Bestimmungen erhellt, daß die Bestellung des Kurators durch das Prozeßgericht erster Instanz gegebenenfalls dem Gesetze widersprach. Da der Beklagte erst während des Prozesses seine Wohnung gewechselt hat, war bei allen folgenden Zustellungen das im § 111 ZPO. vorgesehene Verfahren zu beobachten. Weder eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 115 ZPO. noch die Zustellung an den Kurator im Sinne des § 116 ZPO. kamen in Frage. Wurde aber ein Kurator nach § 116 ZPO. bestellt, obwohl die Voraussetzungen hiezu nicht vorlagen, so war die Zustellung an denselben gegen die Partei, für welche er bestellt wurde, nichtig und der mit dem Kurator durchgeführte Prozeß und die etwa gefällten Entscheidungen im Sinne des § 477 Z. 4 ZPO. ebenfalls nichtig (21. Februar 1907, GlU. 3707; 7. März 1898, Z. 3550, Pravnik 1899, S. 328 ff; Neumann 1. Band, Seite 678).Nach Auffassung des Revisionsgerichtes liegt eine von amtswegen zu beachtende Nichtigkeit vor. Die Partei, welche während des Prozesses den Wohnort oder die Wohnung ändert, hat hievon dem Gerichte Mitteilung zu machen. Wird diese Anzeige unterlassen und ist die Person infolge der Wohnungsänderung nicht mehr zu finden, so sind alle weiteren, die Streitsache betreffenden Zustellungen am bisherigen Zustellungsorte nach den Vorschriften des Paragraph 104, ZPO. mit der Maßgabe vorzunehmen, daß sich die im Paragraph 104, Absatz eins, ZPO. geforderte Verständigung auf die mündliche Mitteilung an den im selben Hause wohnenden Vermieter oder an eine von diesem bestellte, ebenda wohnhafte Aufsichtsperson zu beschränken hat (Paragraph 111, ZPO.). Wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Aufenthalt einer Person, an welche eine Zustellung erfolgen soll, unbekannt ist, kann die Zustellung auf Antrag, sofern nicht die Bestimmungen des Paragraph 111, ZPO. zur Anwendung zu kommen haben, durch öffentliche Bekanntmachung vollzogen werden (Paragraph 115, ZPO.). Für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, hat das Gericht auf Antrag oder von amtswegen einen Kurator zu bestellen (Paragraph 9, ZPO.), wenn diese Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozeßhandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält (Paragraph 116, ZPO.). Aus den bezogenen Bestimmungen erhellt, daß die Bestellung des Kurators durch das Prozeßgericht erster Instanz gegebenenfalls dem Gesetze widersprach. Da der Beklagte erst während des Prozesses seine Wohnung gewechselt hat, war bei allen folgenden Zustellungen das im Paragraph 111, ZPO. vorgesehene Verfahren zu beobachten. Weder eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des Paragraph 115, ZPO. noch die Zustellung an den Kurator im Sinne des Paragraph 116, ZPO. kamen in Frage. Wurde aber ein Kurator nach Paragraph 116, ZPO. bestellt, obwohl die Voraussetzungen hiezu nicht vorlagen, so war die Zustellung an denselben gegen die Partei, für welche er bestellt wurde, nichtig und der mit dem Kurator durchgeführte Prozeß und die etwa gefällten Entscheidungen im Sinne des Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO. ebenfalls nichtig (21. Februar 1907, GlU. 3707; 7. März 1898, Ziffer 3550,, Pravnik 1899, S. 328 ff; Neumann 1. Band, Seite 678).
Da es sich um eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit (§§ 513, 471 Z. 7 ZPO.) handelt, waren die untergerichtlichen Entscheidungen und das ihnen vorangegangene Verfahren bis zu der im Spruch angeführten Bestellung des Kurators zurück aufzuheben und die Sache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen (§ 510 Abs. 2 ZPO.).Da es sich um eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit (Paragraphen 513, 471, Ziffer 7, ZPO.) handelt, waren die untergerichtlichen Entscheidungen und das ihnen vorangegangene Verfahren bis zu der im Spruch angeführten Bestellung des Kurators zurück aufzuheben und die Sache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz 2, ZPO.).