Begründung:
Der Kläger verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von S 2.540,40 s.A. Er brachte dazu im wesentlichen vor:
Er sei am 3. November 1975 mit einem Personenkraftwagen Mercedes 230, dessen Eigentümer und Halter seine Ehefrau I* L* gewesen sei, auf der Autobahn in Richtung Hallein gefahren. In Höhe der Autobahnausfahrt Klesheim sei er von einem Personenkraftwagen Citroen 2000 äußerst knapp überholt worden. Halter dieses von E* H* gelenkten Fahrzeuges sei der Erstbeklagte, deren Ehemann gewesen. Als der Wagen des Erstbeklagten in geringem Abstand vor dem Fahrzeug des Klägers wieder nach rechts gefahren sei, sei von einem Hinterreifen dieses Wagens ein Stein weggeschleudert worden, der die Windschutzscheibe des Wagens des Klägers zertrümmert habe. Der Kläger habe die Reparaturkosten von S 2.540,40 getragen. Seine Ehegattin habe ihm ihre Schadenersatzansprüche abgetreten. Der Kläger verlange den Ersatz dieses Betrages „aus dem Titel des Schadenersatzes, in eventu nach den Bestimmungen des EKHG“.
Die Beklagten bestritten dieses Vorbringen und beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sollte das behauptete Überholmanöver stattgefunden haben, dann sei es mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt worden, sodaß der behauptete Unfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG darstelle.Die Beklagten bestritten dieses Vorbringen und beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sollte das behauptete Überholmanöver stattgefunden haben, dann sei es mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt worden, sodaß der behauptete Unfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, EKHG darstelle.
Außer Streit gestellt wurde, daß das Fahrzeug des Erstbeklagten bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war und das die Reparatur der Windschutzscheibe S 2.540,30 kostete.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
I* L* ist Eigentümerin des in Rede stehenden Mercedes 230, den sie dem Kläger zum Gebrauch überlassen hatte. Am 3. November 1975 fuhr der Kläger mit diesem Wagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h auf der Westautobahn in Richtung Schwarzenbergkaserne. Die Autobahn war dort schnee- und eisfrei. Es lagen auch keine sichtbaren Steine auf der Fahrbahn. Im Bereich der Autobahnausfahrt Klesheim wurde der Kläger von dem von E* H* gelenkten Citroen 2000 überholt. Hinter diesem kam ein weiteres Fahrzeug, das ein deutsches Kennzeichen trug, mit höherer Geschwindigkeit auf der Überholspur nach. Dieses Fahrzeug holte den Citroen 2000 ein, als dieser eben an dem Wagen des Klägers vorbeifuhr. Der Lenker des Fahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen verminderte seine Geschwindigkeit nicht merklich und wäre auf den Citroen 2000 auf gefahren, wenn E* H* nicht sogleich nach der Vorbeifahrt am Wagen des Klägers nach rechts auf den rechten Fahrbahnstreifen zurückgefahren wäre. Während sie nach rechts zog, hörte der Kläger plötzlich einen Knall. Gleich darauf zersprang die Windschutzscheibe des vom Kläger gelenkten Mercedes 230, wobei die Sprünge von der rechten Hälfte der Windschutzscheibe ausgingen. Unmittelbar darauf überholte der Wagen mit dem deutschen Kennzeichen den Wagen des Erstbeklagten.
Die Ursache für das Zerspringen der Winsschutzscheibe des Mercedes 230 blieb ungeklärt.
I* L* trat allfällige Ersatzansprüche dem Kläger ab.
Das Erstgericht erwog, daß zwar nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Winschutzscheibe des Mercedes 230 von einem von den Rädern des Citroen 2000 hochgeschleuderten Stein durchschlagen worden sei; dies stelle aber doch nur eine unbewiesene Vermutung des Klägers dar, weil die Beschädigung der Windschutzscheibe auch auf andere Weise zustandegekommen sein könne. Dem Kläger sei der Beweis, das der Schaden auf einen vom Fahrzeug des Erstbeklagten weggeschleuderten Stein zurückzuführen sei, nicht gelungen. Da nicht festgestellt werden könne, auf welche Weise die Windschutzscheibe des Mercedes 230 zerbrochen sei, könne auch ein Verschulden der E* H* an dieser Beschädigung nicht als erwiesen angesehen werden. Eine weitergehende Haftung nach dem EKHG komme hier nicht zum Tragen, weil die Voraussetzung, daß der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sei, nicht gegeben sei. Eine Ersatzpflicht könne nur eintreten, wenn der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Überholen des Mercedes 230 durch den Citroen 2000 und dem Zerbrechen der Windschutzscheibe erbracht worden wäre. Aber selbst in diesem Falle käme dem Erstbeklagten der Haftungsausschluß nach § 9 EKHG zugute, weil das Wegschleudern eines Steines durch ein Kraftfahrzeug auf einer im allgemeinen von derartigen Hindernissen freien Autobahn als unvorhersehbar und unabwendbar anzusehen sei.Das Erstgericht erwog, daß zwar nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Winschutzscheibe des Mercedes 230 von einem von den Rädern des Citroen 2000 hochgeschleuderten Stein durchschlagen worden sei; dies stelle aber doch nur eine unbewiesene Vermutung des Klägers dar, weil die Beschädigung der Windschutzscheibe auch auf andere Weise zustandegekommen sein könne. Dem Kläger sei der Beweis, das der Schaden auf einen vom Fahrzeug des Erstbeklagten weggeschleuderten Stein zurückzuführen sei, nicht gelungen. Da nicht festgestellt werden könne, auf welche Weise die Windschutzscheibe des Mercedes 230 zerbrochen sei, könne auch ein Verschulden der E* H* an dieser Beschädigung nicht als erwiesen angesehen werden. Eine weitergehende Haftung nach dem EKHG komme hier nicht zum Tragen, weil die Voraussetzung, daß der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sei, nicht gegeben sei. Eine Ersatzpflicht könne nur eintreten, wenn der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Überholen des Mercedes 230 durch den Citroen 2000 und dem Zerbrechen der Windschutzscheibe erbracht worden wäre. Aber selbst in diesem Falle käme dem Erstbeklagten der Haftungsausschluß nach Paragraph 9, EKHG zugute, weil das Wegschleudern eines Steines durch ein Kraftfahrzeug auf einer im allgemeinen von derartigen Hindernissen freien Autobahn als unvorhersehbar und unabwendbar anzusehen sei.
Die Berufung des Klägers, mit der vor allem die Feststellung bekämpft wurde, daß nicht feststellbar sei, aus welcher Ursache die Windschutzscheibe des Mercedes 230 gesprungen sei, hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
Es ging dabei von folgenden Ansichten aus:
Nach den Ergebnissen des erstgerichtlichen Verfahrens komme ein Verstoß der Gattin des Erstbeklagten gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 2 StVO in Betracht, da ein zwingender Grund dafür, sogleich nach dem Überholen des Mercedes 230 nach rechts auf den rechten Fahrstreifen zurückzufahren, nicht bestanden habe; doch fehlten noch genauere Feststellungen, ob die Gattin des Erstbeklagten den Fahrstreifen ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer gewechselt und ob sie den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angezeigt habe. Sollte sie gegen die Schutznormen des § 11 StVO verstoßen haben, dann wäre ihr ein Verschulden an dem gegenständlichen Unfall anzulasten, denn es liege im Schutzbereich dieser Norm, einen Überholvorgang so einzurichten, daß nicht andere Straßenbenützer durch weggeschleuderte Steine beschädigt werden. Adäquate Kausalität werde nach § 1311 ABGB grundsätzlich vermutet, sodaß der Übertreter der Schutznorm zu beweisen habe, daß der Schaden auch ohne diese Übertretung eingetreten wäre. Wegen dieser Umkehr der Beweislast müsse die mangelnde Klärung des genauen Unfallsherganges zu Lasten des Beklagten gehen. Sollte ein Verschulden der Gattin des Erstbeklagten durch Verstöße gegen die Schutzvorschriften des § 11 StVO vorliegen, müßte der Erstbeklagte dafür nach § 19 Abs. 2 EKHG und die Zweitbeklagte nach § 63 KEG 1967 einstehen, soferne ihnen der Entlastungsbeweis nicht gelinge. Grundsätzlich werde davon auszugehen sein, daß einen Fahrzeuglenker am Wegschleudern eines Steines durch die Räder des von ihm gelenkten Wagens ein Verschulden treffen könne.Nach den Ergebnissen des erstgerichtlichen Verfahrens komme ein Verstoß der Gattin des Erstbeklagten gegen die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 StVO in Betracht, da ein zwingender Grund dafür, sogleich nach dem Überholen des Mercedes 230 nach rechts auf den rechten Fahrstreifen zurückzufahren, nicht bestanden habe; doch fehlten noch genauere Feststellungen, ob die Gattin des Erstbeklagten den Fahrstreifen ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer gewechselt und ob sie den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angezeigt habe. Sollte sie gegen die Schutznormen des Paragraph 11, StVO verstoßen haben, dann wäre ihr ein Verschulden an dem gegenständlichen Unfall anzulasten, denn es liege im Schutzbereich dieser Norm, einen Überholvorgang so einzurichten, daß nicht andere Straßenbenützer durch weggeschleuderte Steine beschädigt werden. Adäquate Kausalität werde nach Paragraph 1311, ABGB grundsätzlich vermutet, sodaß der Übertreter der Schutznorm zu beweisen habe, daß der Schaden auch ohne diese Übertretung eingetreten wäre. Wegen dieser Umkehr der Beweislast müsse die mangelnde Klärung des genauen Unfallsherganges zu Lasten des Beklagten gehen. Sollte ein Verschulden der Gattin des Erstbeklagten durch Verstöße gegen die Schutzvorschriften des Paragraph 11, StVO vorliegen, müßte der Erstbeklagte dafür nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG und die Zweitbeklagte nach Paragraph 63, KEG 1967 einstehen, soferne ihnen der Entlastungsbeweis nicht gelinge. Grundsätzlich werde davon auszugehen sein, daß einen Fahrzeuglenker am Wegschleudern eines Steines durch die Räder des von ihm gelenkten Wagens ein Verschulden treffen könne.
Weiters werde aber auch die Aktivlegitimation des Klägers zu prüfen sein. Zessionen zwischen Ehegatten seien an die Einhaltung der Notariatsaktsform gebunden, soferne es sich nicht um eine bloße Inkassozession (ab geschwächte Zession) handle. Gegebenenfalls werden daher auch Feststellungen über die Art und die Norm der Zession zu treffen sein.
Die Sache sei daher noch nicht entscheidungsreif und müsse daher nach § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO aufgehoben werden.Die Sache sei daher noch nicht entscheidungsreif und müsse daher nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO aufgehoben werden.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.